Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 2004

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-05-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a des Nationalbankgesetzes

1 vom 3. Oktober 2003 (NBG), beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement legt die Aufbauorganisation der Schweizerischen Nationalbank (SNB) fest, ordnet den Ablauf der Generalversammlung in Ergänzung zu den Artikeln 34–38 NBG und regelt Aufgaben und Tätigkeit von Bankrat, Direktorium und

2 Erweitertem Direktorium .

Art. 2 Verhältnis zu anderen Reglementen

Das Organisationsreglement bildet die interne Grundordnung der SNB. Es geht den anderen Reglementen vor.

2. Abschnitt: Aufbauorganisation

Art. 3 Departemente

1 Die SNB ist in drei Departemente gegliedert. Jedes Departement hat einen bestimmten Geschäftskreis.

2 Die Organisationseinheiten des I. und III. Departements befinden sich mehrheitlich beim Sitz Zürich, diejenigen des II. Departements mehrheitlich beim Sitz Bern.

3 Jedes Departement wird von einem Mitglied des Direktoriums geleitet, das I. Departement von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Direktoriums.

4 Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Direktoriums beziehen ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter in die Departementsleitung ein. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten die Mitglieder des Direktoriums im Direktorium und sind für die Betriebs-

3 führung in ihrem Departement zuständig.

4 Geschäftskreise Art. 4

1 Der Geschäftskreis des I. Departements umfasst: Internationale Währungskooperation, Volkswirtschaft sowie Recht und Dienste.

2 Der Geschäftskreis des II. Departements umfasst: Bargeld, Finanzen und Risiken sowie Finanzstabilität.

3 Der Geschäftskreis des III. Departements umfasst: Finanzmärkte, Operatives Bankgeschäft sowie Informatik.

Art. 5 Generalsekretariat

1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Direktoriums und des Bankrats. Es wird vom Generalsekretär oder der Generalsekretärin geleitet.

2 Es untersteht dem Direktorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Generalversammlung und den Bankrat ist es fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unterstellt.

3 Das Generalsekretariat gehört administrativ zum I. Departement.

Art. 6 Interne Revision

1 Die Interne Revision ist ein unabhängiges Instrument für die Überwachung und die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der SNB. Sie ist dem Prüfungsausschuss unter-

5 stellt.

2 Die Interne Revision gehört administrativ zum I. Departement.

6 Zweigniederlassungen und Vertretungen Art. 7

1 Die SNB kann für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 NBG Zweigniederlassungen und Vertretungen im Inund Ausland unterhalten.

2 Die SNB unterhält Vertretungen, welche die Wirtschaftsbeobachtung und Informationsvermittlung in ihrer Region besorgen. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte unterstehen dem I. Departement.

3 Zusammen mit den Sitzen und der Zweigniederlassung besorgen die Vertretungen der SNB die Wirtschaftsbeobachtung und die Informationsvermittlung in ihrer Region. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte unterstehen dem I. Departement.

3. Abschnitt: Ablauf der Generalversammlung

Art. 8 Konstituierung

1 Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bankrats.

2 Die Generalversammlung wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler in offener Abstimmung mit absolutem Mehr der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre. Die Mitglieder des Bankrats sind als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler nicht wählbar.

3 Das Protokoll der Generalversammlung wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär beziehungsweise im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt.

4 Es wird eine Präsenzliste erstellt. Diese enthält die Zahl der an der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien.

5 Protokoll und Präsenzliste sind zu unterzeichnen von:

Art. 9 Beschlussfähigkeit

1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 30 Aktionärinnen und Aktionäre anwesend sind, die zusammen wenigstens 10 000 Aktien vertreten.

2 Kommt auf die erste Einladung hin keine beschlussfähige Versammlung zustande, so ist unverzüglich eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre und der vertretenen Aktien beschlussfähig ist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3 Anträge an den Bundesrat gemäss Artikel 36 Buchstabe f NBG (auf Änderung des NBG oder Auflösung der Nationalbank) können nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.

4. Abschnitt: Bankrat

7 Art. 10 Aufgaben

1 Der Bankrat übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB aus.

2 Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

8 c. Er verabschiedet das Jahresbudget und eine Planungsreserve für unvorhergesehene Ausgaben und genehmigt nicht budgetierte Investitionen und Ausgaben, soweit sie die Planungsreserve überschreiten. Neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von mehr als 5 Millionen Franken oder wiederkehrenden Kosten von mehr als 1 Million Franken sind in einer separaten Vorlage zu unterbreiten. Er genehmigt die jährliche Budgetabrechnung.

9 g. Er arbeitet zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus und entscheidet über Anstellung, Beförderung und Entlassung der Direktorinnen und Direktoren sowie der Leitung der Internen Revision.

Art. 11 Prüfungsausschuss

1 Der Bankrat setzt einen Prüfungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats.

2 Er unterstützt den Bankrat in der Beaufsichtigung des Rechnungswesens und der finanziellen Berichterstattung sowie der Einhaltung von Gesetzen und regulatorischen Vorschriften. Er beurteilt die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) und überwacht die Tätigkeit der externen und der internen Revision. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Art. 12 Risikoausschuss

1 Der Bankrat setzt einen Risikoausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats.

2 Er unterstützt den Bankrat in der Beurteilung und Überwachung des Risikomanagements und des Anlageprozesses. Die Aufgaben des Risikoausschusses werden in

10 einem besonderen Reglement festgelegt.

Art. 13 Entschädigungsausschuss

1 Der Bankrat setzt einen Entschädigungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident.

2 Er unterstützt den Bankrat in der Festlegung der Grundsätze der Entschädigungsund Gehaltspolitik der SNB und stellt dem Bankrat Antrag zur Festsetzung der Löhne der Mitglieder des Direktoriums und von deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Er orientiert sich dabei an den Grundsätzen von Artikel 6 a Ab-

11 sätze 1–6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 . Die Aufgaben des Entschädigungsausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

12 Art. 14 Ernennungsausschuss

1 Der Bankrat setzt einen Ernennungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident.

2 Er erarbeitet die Wahlvorschläge für:

Art. 15 Informationsrechte und -pflichten

1 Das Direktorium übermittelt dem Bankrat quartalsweise die veröffentlichten Zwischenergebnisse beziehungsweise Eckwerte des Jahresergebnisses mit Kurzkom-

13 mentar.

2 Auf Verlangen stellt es dem Bankrat alle weiteren Unterlagen zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

3 Ferner orientiert es den Bankrat regelmässig über die Wirtschaftslage, die Lage an den Finanzmärkten, die Geldund Währungspolitik, die Stabilität des Finanzsystems

14 und die Anlage der Aktiven.

Art. 16 Sitzungen

1 Der Bankrat tritt in der Regel sechsmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden.

2 Der Bankrat ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern, die oder der Vorsitzende mitgerechnet, beschlussfähig.

3 Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

4 Die Mitglieder des Direktoriums nehmen in der Regel an den Sitzungen des Bankrats mit beratender Stimme teil. Der Bankrat kann Spezialistinnen und Spezialisten zu den Beratungen beiziehen.

5 In dringenden Fällen können Beschlüsse in Telefonkonferenzen oder auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Bankrats gefasst. Sie sind in der nächsten Sitzung in das Protokoll aufzunehmen.

Art. 17 Tagesordnung und Protokoll

1 Die oder der Vorsitzende des Bankrats setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Sitzung schriftlich die Traktandierung eines Geschäfts beantragen. Die Vorlagen an den Bankrat können in deutscher oder französischer Sprache abgefasst sein.

2 Das Protokoll des Bankrats wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.

5. Abschnitt: Direktorium

Art. 18 Aufgaben

1 Das Direktorium ist eine Kollegialbehörde. Es ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die SNB in der Öffentlichkeit und erfüllt die Rechenschaftspflicht nach Artikel 7 NBG.

2 Zusätzlich zu den im Artikel 46 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem Direktorium:

Art. 19 Sitzungen

1 Das Direktorium tritt in der Regel zweimal pro Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident führt den Vorsitz. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

2 Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen; davon ausgenommen sind die Sitzungen, an denen die geldund währungspolitischen Entscheide vorbereitet und gefällt werden.

4 Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des abwesenden Mitglieds anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefällt.

5 In dringenden Fällen können Beschlüsse in Telefonkonferenzen oder auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung in das Protokoll aufzunehmen.

Art. 20 Tagesordnung und Protokoll

1 Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit.

2 Das Protokoll des Direktoriums wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.

3 Das Protokoll des Direktoriums wird auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zugestellt.

6. Abschnitt: Erweitertes Direktorium

Art. 21 Zusammensetzung

Das Erweiterte Direktorium der SNB setzt sich aus den Mitgliedern des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zusammen.

15 Art. 22 Aufgaben

1 Das Erweiterte Direktorium ist zuständig für den Erlass der strategischen Vorgaben für die Betriebsführung der SNB.

2 Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

3 Es kann Geschäfte, die gemäss Artikel 24 b dem Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter obliegen, jederzeit an sich ziehen.

Art. 23 Sitzungen

1 Das Erweiterte Direktorium tritt in der Regel vier bis sechs Mal jährlich zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vize-

16 präsident des Direktoriums führt den Vorsitz.

2 Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

4 Das Erweiterte Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des abwesenden Mitglieds sowie eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreter anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit aber der Stimmen von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums und der allfälligen Stellvertreterin oder des allfälligen Stellvertreters eines abwesenden Mitglieds doppelt.

Art. 24 Tagesordnung und Protokoll

1 Die oder der Vorsitzende des Erweiterten Direktoriums setzt in Konsultation mit dem oder der Vorsitzenden des Kollegiums der Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, auf eine spätere Sitzung

17 vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit.

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