Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2000-01-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Stand am 3. Februar 2015) Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

3 über die biologische als Vertragsparteien des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 Vielfalt, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet; eingedenk des Artikels 19 Absätze 3 und 4, des Artikels 8 Buchstabe g und des Artikels 17 des Übereinkommens; ferner eingedenk der Entscheidung II/5 vom 17. November 1995 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu erarbeiten, das sich besonders mit der grenzüberschreitenden Verbringung von durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen befasst, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, und in dem insbesondere geeignete Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage zur Prüfung vorgelegt werden; in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung; in Anbetracht des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie und der zunehmenden öffentlichen Besorgnis über ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; in Anerkennung der Tatsache, dass die moderne Biotechnologie grosse Chancen für menschliches Wohlergehen bietet, wenn ihre Entwicklung und Nutzung mit angemessenen Sicherheitsmassnahmen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht; ferner in Anerkennung der entscheidenden Bedeutung von Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt für die Menschheit; unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten vieler Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, mit Art und Umfang bekannter und möglicher Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen umzugehen; in der Erkenntnis, dass sich Handelsund Umweltübereinkünfte wechselseitig stützen sollten, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen; in Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als bedeute es eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte; in dem Verständnis, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, dieses Protokoll anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unterzuordnen – sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel

Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung zielt dieses Protokoll darauf ab, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Verbringung liegt.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1.

Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungsmässigen und sonstigen Massnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erfüllen. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Entwicklung, Handhabung, Transport, Verwendung, Weitergabe und Freisetzung von lebenden veränderten Organismen in einer Weise erfolgen, dass Risiken für die biologische Vielfalt vermieden oder verringert werden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind. 3. Dieses Protokoll berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel haben, noch die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Übereinkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiffund der Luftfahrt durch Schiffe und durch Luftfahrzeuge aller Staaten. 4. Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht einer Vertragspartei, Massnahmen zu ergreifen, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt stärker als in diesem Protokoll vorgeschrieben schützen, sofern solche Massnahmen mit dem Ziel und den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind und im Einklang mit den anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen dieser Vertragspartei stehen. 5. Die Vertragsparteien werden ermutigt, gegebenenfalls verfügbare Fachkenntnisse, Mittel und Arbeiten internationaler Fachgremien auf dem Gebiet der Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls a) bedeutet «Konferenz der Vertragsparteien» die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens; b) bedeutet «Anwendung in geschlossenen Systemen» jede in einer Einrichtung, Anlage oder anderen Baulichkeit vorgenommene Handlung, an der lebende veränderte Organismen beteiligt sind, die durch besondere Massnahmen überwacht werden, die den Kontakt dieser Organismen mit der äusseren Umwelt und ihre Auswirkungen auf sie wirksam begrenzen; c) bedeutet «Ausfuhr» die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei; d) bedeutet «Exporteur» jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der ausführenden Vertragspartei, welche die Ausfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst; e) bedeutet «Einfuhr» die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in das Gebiet einer Vertragspartei aus demjenigen einer anderen Vertragspartei; f) bedeutet «Importeur» jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der einführenden Vertragspartei, welche die Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst; g) bedeutet «lebender veränderter Organismus» jeden lebenden Organismus, der eine neuartige Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurde; h) bedeutet «lebender Organismus» jede biologische Einheit, die genetisches Material übertragen oder vervielfältigen kann, einschliesslich steriler Organismen, Viren und Viroiden; i) bedeutet «moderne Biotechnologie» die Anwendung

Art. 4 Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung, die Durchfuhr, die Handhabung und die Verwendung aller lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Art. 5 Arzneimittel

Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschliesst, findet dieses Protokoll keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen zuständig sind.

Art. 6 Durchfuhr und Anwendung in geschlossenen Systemen
1.

Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Durchfuhr-Vertragspartei, den Transport von lebenden veränderten Organismen durch ihr Gebiet zu regeln und der Informationsstelle für biologische Sicherheit (Biosafety Clearing-House) jeden Beschluss dieser Vertragspartei (unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 3) über die Durchfuhr eines bestimmten lebenden veränderten Organismus durch ihr Gebiet mitzuteilen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die Durchfuhr von lebenden veränderten Organismen. 2. Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschliesst, und Normen für die Anwendung in geschlossenen Systemen in ihrem Hoheitsbereich festzulegen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, welche nach den Normen der einführenden Vertragspartei erfolgt.

Art. 7 Anwendung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung

in Kenntnis der Sachlage 1. Unbeschadet der Artikel 5 und 6 findet vor der ersten absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen zum Zweck der absichtlichen Einbringung in die Umwelt der einführenden Vertragspartei das in den Artikeln 8–10 und 12 beschriebene Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage Anwendung. 2. Der Begriff «absichtliche Einbringung in die Umwelt» in Absatz 1 bezieht sich nicht auf lebende veränderte Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensoder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind. 3. Artikel 11 findet vor der ersten grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensoder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, Anwendung. 4. Das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage findet keine Anwendung auf die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die nach einer Entscheidung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wahrscheinlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Art. 8 Anmeldung
1.

Die ausführende Vertragspartei meldet bei der zuständigen nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei im Voraus schriftlich die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung eines lebenden veränderten Organismus an, der unter Artikel 7 Absatz 1 fällt, oder verpflichtet den Exporteur dazu, dies zu tun. Die Anmeldung hat mindestens die in Anlage I aufgeführten Angaben zu enthalten. 2. Die ausführende Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.

Art. 9 Bestätigung des Eingangs der Anmeldung
1.

Die einführende Vertragspartei bestätigt dem Anmelder schriftlich innerhalb von neunzig Tagen nach Empfang den Eingang der Anmeldung. 2. Aus der Empfangsbestätigung hat hervorzugehen, a) an welchem Tag die Anmeldung eingegangen ist; b) ob die Anmeldung dem ersten Anschein nach die Angaben nach Artikel 8 enthält; c) ob nach dem innerstaatlichen Recht der einführenden Vertragspartei oder nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren vorzugehen ist. 3. Das in Absatz 2 Buchstabe c genannte innerstaatliche Recht ist mit diesem Protokoll vereinbar. 4. Versäumt es die einführende Vertragspartei, den Eingang einer Anmeldung zu bestätigen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung.

Art. 10 Entscheidungsverfahren
1.

Entscheidungen der einführenden Vertragspartei sind im Einklang mit Artikel 15 zu treffen. 2. Die einführende Vertragspartei teilt dem Anmelder innerhalb des in Artikel 9 genannten Zeitraums schriftlich mit, ob die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung a) erst nach schriftlicher Zustimmung der einführenden Vertragspartei oder b) nach frühestens neunzig Tagen ohne anschliessende schriftliche Zustimmung erfolgen darf. 3. Innerhalb von zweihundertsiebzig Tagen nach Eingang der Anmeldung teilt die einführende Vertragspartei dem Anmelder und der Informationsstelle für biologische Sicherheit schriftlich ihre folgende Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a mit: a) Genehmigung der Einfuhr mit oder ohne Auflagen sowie mit der Angabe, wie die Entscheidung auf spätere Einfuhren des gleichen lebenden veränderten Organismus Anwendung findet; b) Verbot der Einfuhr; c) Anforderung zusätzlicher einschlägiger Angaben im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder Anlage I; bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die einführende Vertragspartei antworten muss, wird die Anzahl der Tage, die sie auf zusätzliche einschlägige Angaben warten muss, nicht berücksichtigt, oder d) Information des Anmelders, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum um einen festgelegten Zeitraum verlängert wird. 4. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zustimmung ohne Auflagen erteilt wird, sind bei Entscheidungen nach Absatz 3 die Gründe für die Entscheidung zu nennen. 5. Versäumt es die einführende Vertragspartei, ihre Entscheidung innerhalb von zweihundertsiebzig Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung. 6. Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kenntnisse der Umfang möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffenden lebenden veränderten Organismus gegebenenfalls eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 zu treffen, um derartige mögliche nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken. 7. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, beschliesst auf ihrer ersten Tagung geeignete Verfahren und Mechanismen, um die Entscheidungsfindung einführender Vertragsparteien zu erleichtern.

Art. 11 Verfahren bei lebenden veränderten Organismen, die zur

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