Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1998-09-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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sowie Pestizide im internationalen Handel 1 (Stand am 22. Oktober 2020) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Bewusstsein der schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und des Kapitels 19 der Agenda 21 über den umweltverträglichen Umgang mit toxischen Chemikalien einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten, in Würdigung der vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und von der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geleisteten Arbeit bei der Anwendung des freiwilligen «Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung» (Prior Informed Consent – PIC), das in den geänderten Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des UNEP (Guidelines for the Exchange of Information on Chemicals in International Trade; im Folgenden als «geänderte Londoner Leitlinien» bezeichnet) und dem Internationalen Verhaltenskodex der FAO für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pestiziden (im Folgenden als «Internationaler Verhaltenskodex» bezeichnet) verankert ist, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwendigkeit, die staatlichen Fähigkeiten und Kapazitäten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken, in Anbetracht des spezifischen Informationsbedarfs mancher Länder betreffend Transitverkehr, in der Erkenntnis, dass in allen Ländern eine gute Praxis des Chemikalien- Managements gefördert werden sollte, wobei unter anderem die im Internationalen Verhaltenskodex und im Ethikkodex des UNEP betreffend den internationalen Handel mit Chemikalien (UNEP Code of Ethics on the International Trade in Chemicals) festgelegten freiwilligen Normen zu berücksichtigen sind, in dem Wunsch sicherzustellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen der geänderten Londoner Leitlinien und dem Internationalen Verhaltenskodex aus ihren Hoheitsgebieten ausgeführte gefährliche Chemikalien so verpackt und gekennzeichnet werden, dass ein ausreichender Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist, in der Erkenntnis, dass sich Handelsund Umweltpolitik mit dem Ziel wechselseitig unterstützen sollten, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als beinhalte es in irgendeiner Weise eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu Chemikalien im internationalen Handel oder zum Umweltschutz, mit der Massgabe, dass die vorstehenden Beweggründe nicht dazu bestimmt sind, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zu schaffen, entschlossen, die menschliche Gesundheit, einschliesslich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, und die Umwelt vor den potenziell schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu schützen – sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gemeinsame Verantwortung und gemeinschaftliche Bemühungen der Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren und durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines innerstaatlichen Entscheidungsprozesses für ihre Einund Ausfuhr und durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien zu ihrer umweltverträglichen Verwendung beizutragen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

Art. 3 Geltungsbereich des Übereinkommens

1 Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf

2 Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

Art. 4 Bezeichnete nationale Behörden

1 Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere nationale Behörden, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln und die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

2 Jede Vertragspartei bemüht sich zu gewährleisten, dass dieser Behörde oder diesen Behörden ausreichende Mittel zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

3 Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens bis zum Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Vertragspartei Namen und Anschrift dieser Behörde(n) mit. Ausserdem teilt sie dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung des Namens oder der Anschrift dieser Behörde(n) mit.

4 Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien umgehend über die nach Absatz 3 bei ihr eingegangenen Mitteilungen.

Art. 5 Verfahren für verbotene oder strengen Beschränkungen

unterliegende Chemikalien

1 Jede Vertragspartei, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, notifiziert diese dem Sekretariat schriftlich. Eine solche Notifikation erfolgt so bald wie möglich, jedoch spätestens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, und enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I erforderlichen Informationen.

2 Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei schriftlich ihre zu diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; die Vertragsparteien, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften auf Grund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex notifiziert haben, müssen diese Notifikationen nicht erneut vorlegen.

3 Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Notifikation auf Grund der Absätze 1 und 2, ob die Notifikation die nach Anlage I erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält die Notifikation nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der notifizierenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.

4 Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien alle sechs Monate eine kurze Zusammenfassung der ihr auf Grund der Absätze 1 und 2 zugeleiteten Informationen, einschliesslich Informationen über diejenigen Notifikationen, die nicht alle nach Anlage I erforderlichen Informationen enthalten.

5 Sobald das Sekretariat aus zwei PIC-Regionen mindestens je eine Notifikation zu einer bestimmten Chemikalie erhalten hat, die nachweislich die Anforderungen der Anlage I erfüllt, leitet sie diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen wird in einem auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu fassenden Beschluss festgelegt.

6 Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in diesen Notifikationen enthaltenen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage II niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.

Art. 6 Verfahren für sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen

1 Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Wirtschaftssystem sich im Übergang befindet und in deren Hoheitsgebiet eine sehr gefährliche Pestizid- Formulierung unter Anwendungsbedingungen Probleme verursacht, können dem Sekretariat die Aufnahme dieser Pestizid-Formulierung in Anlage III vorschlagen. Für die Erarbeitung eines Vorschlags kann die Vertragspartei fachliche Hilfe aus jeder einschlägigen Quelle in Anspruch nehmen. Der Vorschlag muss auch die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthalten.

2 Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt eines Vorschlags nach Absatz 1, ob der Vorschlag die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält der Vorschlag nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der vorschlagenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.

3 Das Sekretariat sammelt die in Anlage IV Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Informationen zu den nach Absatz 2 übermittelten Vorschlägen.

4 Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 im Hinblick auf eine bestimmte sehr gefährliche Pestizid-Formulierung erfüllt worden, leitet das Sekretariat den Vorschlag und die dazugehörigen Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.

5 Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in dem Vorschlag enthaltenen Informationen und die gesammelten zusätzlichen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage IV Teil 3 niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende sehr gefährliche Pestizid-Formulierung dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegt und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.

Art. 7 Aufnahme von Chemikalien in Anlage III

1 Für jede Chemikalie, in deren Fall der Chemikalienprüfungsausschuss entschieden hat, sie für die Aufnahme in Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen Entwurf für ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus. Das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses soll sich mindestens auf die in Anlage I beziehungsweise Anlage IV enthaltenen Informationen stützen und auch Informationen über Verwendungen der Chemikalie in einer anderen Kategorie als derjenigen, auf die sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beziehen, umfassen.

2 Die in Absatz 1 bezeichnete Empfehlung wird zusammen mit dem Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses der Konferenz der Vertragsparteien zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen soll, nimmt dementsprechend die Chemikalie in Anlage III auf und genehmigt den Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses.

3 Ist eine Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III getroffen und das dazugehörige Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.

Art. 8 Chemikalien im freiwilligen Verfahren der vorherigen Zustimmung

nach Inkenntnissetzung Bei allen vor der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in das freiwillige Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung einbezogenen Chemikalien – ausgenommen solche, die in Anlage III aufgenommen sind – beschliesst die Konferenz der Vertragsparteien auf dieser Tagung ihre Aufnahme in Anlage III, sofern sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass sämtliche Anforderungen für die Aufnahme in diese Anlage erfüllt worden sind.

Art. 9 Streichung von Chemikalien aus Anlage III

1 Legt eine Vertragspartei dem Sekretariat Informationen vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III nicht verfügbar waren, und geht aus diesen Informationen hervor, dass der Verbleib dieser Chemikalie in Anlage III nach den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV nicht mehr gerechtfertigt ist, so leitet das Sekretariat die Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.

2 Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die ihm nach Absatz 1 zugeleiteten Informationen. Für jede Chemikalie, in deren Fall er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV entschieden hat, sie für die Streichung aus Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen geänderten Entwurf eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus.

3 Eine Empfehlung nach Absatz 2 wird der Konferenz der Vertragsparteien zusammen mit dem geänderten Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie aus Anlage III gestrichen und der geänderte Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses genehmigt werden soll.

4 Ist eine Entscheidung über die Streichung einer Chemikalie aus Anlage III getroffen und das dazugehörige geänderte Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.

Art. 10 Verpflichtungen im Hinblick auf Einfuhren von in Anlage III

aufgenommenen Chemikalien

1 Jede Vertragspartei erlässt geeignete Rechtsbzw. Verwaltungsvorschriften, um eine frühzeitige Entscheidung über die Einfuhr von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien zu gewährleisten.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 2001 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Januar 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Februar 2004 AS 2004 3465; BBl 2000 6069

[^1]: Anpassung an den im deutschsprachigen Raum üblichen Begriff, wie er in der deutschen Fassung des von der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Rotterdamer Übereink. verwendet wird (Beschluss 2003/106/EG vom 19. Dez. 2002; ABl. L 63/27 vom 6. März 2003). Diese Anpassung gilt für den ganzen Übereinkommenstext. Siehe AS 2006 3445.

[^2]: AS 2004 3463 gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel. Rotterdamer Übereink. gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel. Rotterdamer Übereink. gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel. Rotterdamer Übereink.

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