Abkommen vom 3. April 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-04-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Usbekistan

nachstehend die Vertragsparteien genannt, im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die vom oder ins Gebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Usbekistan gemäss der in diesem Staat geltenden Gesetzgebung berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;

2 Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beförderung

zugelassen sind.

3 Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jedes Dokument, das gemäss dem Gesetz der Vertragsparteien verlangt wird und das die Unternehmer ermächtigt, ins oder vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet Personen- und Güterbeförderungen durchzuführen.

Art. 3 Personenbeförderungen

1 Gelegentliche Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen durchgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

2 Regelmässige Personenbeförderungen, die gemäss einem Fahrplan und zwischen einem festgelegten Ausgangs- und Endpunkt ausgeführt werden, unterliegen der Genehmigungspflicht gemäss der Gesetzgebung der Vertragsparteien. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Art. 4 Güterbeförderungen

Unter der Voraussetzung einer Bewilligung ist jeder Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

Art. 5 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Von der Genehmigung befreit sind:

Art. 6 Anwendung des nationalen Rechts

1 In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

2 Für die Personen- und Güterbeförderung im Sinne dieses Abkommens muss vorab eine obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Fahrzeuge, welche die internationalen Beförderungen sicherstellen, müssen mit dem polizeilichen Kennzeichen und dem Kennzeichen des Staates, in dem sie zum Verkehr zugelassen sind, ausgestattet sein.

Art. 7 Verbot landesinterner Beförderungen

Kabotagebeförderungen von Personen und Gütern zwischen zwei Orten im Staatsgebiet der anderen Vertragsparte sind nicht zulässig.

Art. 8 Widerhandlungen

1 Die zuständigen Behörden des Staates der Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2 Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder der dort geltenden Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

3 Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.

4 Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht von den Gerichten oder den zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden. Die Parteien informieren sich gegenseitig über die geltende nationale Gesetzgebung im Bereich der Strassenbeförderungen.

Art. 9 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 10 Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart.

Art. 11 Gemischte Kommission

1 Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die auf die Behandlung von Fragen betreffend den Vollzug dieses Abkommens spezialisiert ist.

2 Diese Kommission ist ermächtigt, den Vertragsparteien Vorschläge zu unterbreiten; sie ist für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig.

3 Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechselnd auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.

Art. 12 Änderung des Abkommens und des Protokolls

Die Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder vervollständigt werden. Diese Änderungen treten nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren der beiden Vertragsparteien in Kraft.

Art. 13 Streitbeilegung

Alle Unstimmigkeiten betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden mittels Verhandlungen oder Beratungen zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.

Art. 14 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist[^1].

Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Jede Vertragspartei setzt die andere auf diplomatischem Weg über die die Erfüllung der Vorschriften in Kenntnis, die aufgrund ihrer Gesetzgebung für die Inkraftsetzung dieses Vertrags erforderlich sind. Dieses Abkommen tritt ab dem Datum der letzten dieser Mitteilung in Kraft.

2 Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, ab dem Datum, wenn die andere Vertragspartei die Mitteilung erhalten hat, schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Taschkent, am 3. April 2002, in zwei Originalen in französischer und usbekischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Usbekistan: | | --- | --- | | Wilhelm Meier | Abdulaziz Kamilov |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.112.514

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.