Geschäftsordnung vom 17. Dezember 2003 des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991[^1],
verordnet:
1. Abschnitt: Sitzungen des ETH-Rates
Art. 1 Sitzungsplanung
1 Der ETH-Rat tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.
2 Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Sitzung einberufen.
Art. 2 Sitzungsvorbereitung
1 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erhalten in der Regel 14 Tage vor der Sitzung zugestellt:
- a. die Einladung zur Sitzung mit Angabe von Zeit und Ort;
- b. die Traktandenliste;
- c. die für die Sitzung erforderlichen Akten.
2 Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen.[^2] In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussions- und beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.
3 Die in Abs. 1 genannten Unterlagen erhalten zusätzlich zu den Mitgliedern des ETH-Rates:
- a. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- b. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen, mit Ausnahme der Akten zu den Professorenwahlen.[^3]
4 Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin für Bildung und Forschung erhält die Traktandenliste.[^4]
5 Der Präsident oder die Präsidentin kann Sitzungsunterlagen ausschliesslich den Mitgliedern des ETH-Rates zustellen.[^5]
6 Die Sitzungsunterlagen sind vertraulich.[^6]
Art. 3[^7] Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen
An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:
- a. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
- b. der Protokollführer oder die Protokollführerin;
- c. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;
- d. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aussenstehende Fachleute.
Art. 4 Antrags- und Stimmrecht
1 Antrags- und Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht gilt ad personam, eine Stellvertretung ist nicht möglich.
2 Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.
3 Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.
Art. 4a[^8] Kollegialprinzip
Der ETH-Rat handelt und entscheidet als Kollegium.
Art. 4b[^9] Sitzungsgeheimnis
1 Die Sitzungen des ETH-Rates unterliegen dem Sitzungsgeheimnis.
2 Dem Sitzungsgeheimnis unterstehen neben den Mitgliedern des ETH-Rates die Mitglieder des Stabes, und, soweit sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sind, weitere Sitzungsteilnehmende.
Art. 5 Beschlussfähigkeit
Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
Art. 6 Genehmigung und Änderung der Traktandenliste
1 Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder genehmigt.
2 Die Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden können jederzeit mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.
3 Die Aufnahme eines neuen Traktandums kann jederzeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 7 Beschlussfassung
1 Strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktandiert. Die Beschlussfassung erfolgt an einer folgenden Sitzung.
2 Zu jedem beschlussreifen Geschäft wird auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussdispositiv Beschluss gefasst. Das Beschlussdispositiv gibt auch Auskunft über den Vollzug.
3 Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
Art. 8 Ausstand
1 Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.
2 Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
Art. 9 Protokoll
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.
2 Das Protokoll erhalten:
- a. die Mitglieder des ETH-Rates;
- b. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- c. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
3 Das Protokoll ist vertraulich; es darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für den internen Gebrauch stellt der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates den Stäben der Schulleitungen bzw. der Direktionen einen Protokollauszug mit den Beschlüssen des ETH-Rates (Beschlussprotokoll) zu.[^10]
4 In besonderen Fällen, namentlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen, kann für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.[^11]
2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse
Art. 10
1 In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.[^12]
2 Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
3 Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.
3. Abschnitt: Präsidialverfügungen
Art. 11
1 In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:
- a. auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich übertragenen Kompetenz trifft;
- b. in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft.
2 Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.
4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates
Art. 12[^13]
1 Der ETH-Rat ist einer wahren, sachgerechten und transparenten Kommunikation zum Nutzen der Gesellschaft verpflichtet.
2 Die Kommunikation hat zum Ziel, die Entscheide des ETH-Rates zu erläutern und die Rolle und den Ruf des ETH-Bereichs zu stärken.
3 Die Kommunikation des ETH-Bereichs als Ganzem sowie des ETH-Rates liegt in der Verantwortung des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates. Er oder sie oder von ihm oder ihr bezeichnete Mitglieder des ETH-Rates kommunizieren zu strategischen Fragen im Einklang mit den Aufträgen und Beschlüssen des ETH-Rates.
4 Bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte beschliesst der ETH-Rat jeweils über deren Kommunikation.
5 Bei allen Kommunikationsmassnahmen ist dem Persönlichkeitsschutz und dem Datenschutz Rechnung zu tragen.
5. Abschnitt: Schnittstellen zu den Institutionen
Art. 13[^14] Bereichssitzung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel zwei- bis viermal jährlich zu einer Bereichssitzung mit:
- a. den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH;
- b. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten.
2 An den Sitzungen nehmen ohne Stimmrecht teil:
- a. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
- b. der Protokollführer oder die Protokollführerin;
- c. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende der Stäbe des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten sowie aussenstehende Fachleute.
3 Die Bereichssitzung dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination innerhalb des ETH-Bereichs.
4 Die Bereichssitzung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.
5 Es wird ein Kurzprotokoll geführt.
6 Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates abgestimmt.
Art. 13a[^15] Konferenz der Direktoren und Direktorinnen
1 Die Direktoren und die Direktorinnen der Forschungsanstalten bilden eine Konferenz.
2 Die Konferenz konstituiert sich selbst.
3 Sie dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination unter den Forschungsanstalten sowie der Vorbesprechung und der Umsetzung von Geschäften des ETH-Rates.
Art. 14[^16] Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
1 Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.
3 Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 15 Präsident oder Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:
- a. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH-Rates, soweit der ETH-Rat nichts anderes bestimmt;
- b. führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen;
- c. vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen;
- d. übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus;
- e. ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse zur Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH-Bereichs;
- f. erledigt Aufsichtsbeschwerden in Form einer Präsidialverfügung oder eines Schreibens, soweit sich keine Behandlung im ETH-Rat aufdrängt;
- g. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001[^17] für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
- h. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.[^18]
2 Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.
Art. 16 Vizepräsident oder Vizepräsidentin
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin:
- a. vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin des ETH-Rates;
- b. unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Erfüllung von dessen oder deren Aufgaben;
- c. erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind.
Art. 17[^19] Dialog mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten
1 Die Mitglieder des ETH-Rates führen jährlich mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten ein Gespräch zur Standortbestimmung (Dialog).
2 Der Dialog dient im Rahmen des strategischen Controllings insbesondere:
- a. der Rückmeldung der ETH und der Forschungsanstalten zum Stand der Erreichung der in der Zielvereinbarung festgehaltenen Ziele;
- b. dem offenen Informations- und Gedankenaustausch zu aktuellen Problemstellungen und strategischen Entwicklungsinitiativen.
3 Die Teilnahme am Dialog steht allen Mitgliedern des ETH-Rates offen.
4 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates organisiert den Dialog und bestimmt die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Stabes.
7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates
Art. 18
Der ETH-Rat setzt für besondere Aufgaben Ausschüsse ein.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001[^20] wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 414.110
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^17]: SR 172.220.113
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005 (AS 2005 1753). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).
[^20]: [AS 2001 1073, 2002 205 4000]