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Geschäftsordnung vom 17. Dezember 2003 des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)

Geltender Text a fecha 2004-02-01

gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes

1 , vom 4. Oktober 1991 verordnet:

1. Abschnitt: Sitzungen des ETH-Rates

Art. 1 Sitzungsplanung

1 Der ETH-Rat tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.

2 Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Sitzung einberufen.

Art. 2 Sitzungsvorbereitung

1 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erhalten in der Regel 14 Tage vor der Sitzung zugestellt:

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin stellt im Auftrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Traktandenliste zusammen. In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussionsund beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.

3 Die Traktandenliste erhalten über die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen hinaus:

Art. 3 Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen

1 An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:

2 Zur Behandlung von bestimmten Geschäften können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Generalsekretariat des ETH-Rates sowie externe Fachpersonen beigezogen werden.

Art. 4 Antragsund Stimmrecht

1 Antragsund Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht gilt ad personam , eine Stellvertretung ist nicht möglich.

2 Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.

3 Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.

Art. 5 Beschlussfähigkeit

Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.

Art. 6 Genehmigung und Änderung der Traktandenliste

1 Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder genehmigt.

2 Die Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden können jederzeit mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.

3 Die Aufnahme eines neuen Traktandums kann jederzeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 7 Beschlussfassung

1 Strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktandiert. Die Beschlussfassung erfolgt an einer folgenden Sitzung.

2 Zu jedem beschlussreifen Geschäft wird auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussdispositiv Beschluss gefasst. Das Beschlussdispositiv gibt auch Auskunft über den Vollzug.

3 Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

Art. 8 Ausstand

1 Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.

2 Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Art. 9 Protokoll

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.

2 Das Protokoll erhalten:

3 Das Protokoll ist vertraulich.

4 Aus Persönlichkeitsund Datenschutzgründen kann ausnahmsweise für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.

2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse

Art. 10

1 In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin ausnahmsweise eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Ausgenommen sind die Geschäfte der Rechtsetzung, der Rechtspflege und der Planung.

2 Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

3 Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.

3. Abschnitt: Präsidialverfügungen

Art. 11

1 In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:

2 Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.

4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates

Art. 12

1 Teil jeder Beschlussfassung des ETH-Rates sind:

2 Bei allen Informationsund Kommunikationsmassnahmen wird dem Persönlichkeitsund Datenschutz Rechnung getragen.

5. Abschnitt: Schnittstellen zu den Institutionen

Art. 13 Bereichssitzung

1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel vierteljährlich zu einer Bereichssitzung mit:

2 Die Bereichssitzung dient dem Informationsaustausch und der Koordination.

3 Sie wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.

4 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können sich begleiten lassen.

5 Es wird ein Kurzprotokoll geführt.

6 Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates festgelegt.

Art. 14 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse

1 Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.

3 Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Generalsekretariat für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.

6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 15 Präsident oder Präsidentin

1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:

2 15. März 2001 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);

2 Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.

Art. 16 Vizepräsident oder Vizepräsidentin

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin:

Art. 17 Generalsekretär oder Generalsekretärin

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin:

7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates

Art. 18

Der ETH-Rat setzt für besondere Aufgaben Ausschüsse ein.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

3 Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001 wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: SR 172.220.113

[^3]: [AS 2001 1073, 2002 205 4000]