Geschäftsordnung vom 17. Dezember 2003 des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes
1 , vom 4. Oktober 1991 verordnet:
1. Abschnitt: Sitzungen des ETH-Rates
Art. 1 Sitzungsplanung
1 Der ETH-Rat tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.
2 Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Sitzung einberufen.
Art. 2 Sitzungsvorbereitung
1 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erhalten in der Regel 14 Tage vor der Sitzung zugestellt:
- a. die Einladung zur Sitzung mit Angabe von Zeit und Ort;
- b. die Traktandenliste;
- c. die für die Sitzung erforderlichen Akten.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin stellt im Auftrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Traktandenliste zusammen. In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussionsund beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.
3 Die Traktandenliste erhalten über die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen hinaus:
- a. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- b. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
Art. 3 Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen
1 An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:
- a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin;
- b. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin;
- c. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;
- d. der Protokollführer oder die Protokollführerin.
2 Zur Behandlung von bestimmten Geschäften können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Generalsekretariat des ETH-Rates sowie externe Fachpersonen beigezogen werden.
Art. 4 Antragsund Stimmrecht
1 Antragsund Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht gilt ad personam , eine Stellvertretung ist nicht möglich.
2 Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.
3 Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.
Art. 5 Beschlussfähigkeit
Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
Art. 6 Genehmigung und Änderung der Traktandenliste
1 Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder genehmigt.
2 Die Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden können jederzeit mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.
3 Die Aufnahme eines neuen Traktandums kann jederzeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 7 Beschlussfassung
1 Strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktandiert. Die Beschlussfassung erfolgt an einer folgenden Sitzung.
2 Zu jedem beschlussreifen Geschäft wird auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussdispositiv Beschluss gefasst. Das Beschlussdispositiv gibt auch Auskunft über den Vollzug.
3 Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
Art. 8 Ausstand
1 Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.
2 Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
Art. 9 Protokoll
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.
2 Das Protokoll erhalten:
- a. die Mitglieder des ETH-Rates;
- b. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- c. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
3 Das Protokoll ist vertraulich.
4 Aus Persönlichkeitsund Datenschutzgründen kann ausnahmsweise für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.
2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse
Art. 10
1 In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin ausnahmsweise eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Ausgenommen sind die Geschäfte der Rechtsetzung, der Rechtspflege und der Planung.
2 Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
3 Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.
3. Abschnitt: Präsidialverfügungen
Art. 11
1 In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:
- a. auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich übertragenen Kompetenz trifft;
- b. in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft.
2 Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.
4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates
Art. 12
1 Teil jeder Beschlussfassung des ETH-Rates sind:
- a. die Medieninformation;
- b. die interne und externe Kommunikation.
2 Bei allen Informationsund Kommunikationsmassnahmen wird dem Persönlichkeitsund Datenschutz Rechnung getragen.
5. Abschnitt: Schnittstellen zu den Institutionen
Art. 13 Bereichssitzung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel vierteljährlich zu einer Bereichssitzung mit:
- a. den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH;
- b. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- c. dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates.
2 Die Bereichssitzung dient dem Informationsaustausch und der Koordination.
3 Sie wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.
4 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können sich begleiten lassen.
5 Es wird ein Kurzprotokoll geführt.
6 Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates festgelegt.
Art. 14 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
1 Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.
3 Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Generalsekretariat für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 15 Präsident oder Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:
- a. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH- Rates, soweit die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten mit dem Vollzug nicht direkt beauftragt sind;
- b. führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen;
- c. vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen;
- d. übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus;
- e. ist verantwortlich für die Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH- Bereiches;
- f. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom
2 15. März 2001 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
- g. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.
2 Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.
Art. 16 Vizepräsident oder Vizepräsidentin
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin:
- a. vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin des ETH-Rates;
- b. unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Erfüllung von dessen oder deren Aufgaben;
- c. erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind.
Art. 17 Generalsekretär oder Generalsekretärin
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin:
- a. leitet das Generalsekretariat als den Stab des ETH-Rates;
- b. unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder des ETH-Rates;
- c. übernimmt Aufgaben im Verkehr mit Parlament und Bundesverwaltung sowie mit den Institutionen des ETH-Bereichs, soweit sie ihm oder ihr übertragen sind.
7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates
Art. 18
Der ETH-Rat setzt für besondere Aufgaben Ausschüsse ein.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
3 Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001 wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 414.110
[^2]: SR 172.220.113
[^3]: [AS 2001 1073, 2002 205 4000]