Geschäftsordnung vom 17. Dezember 2003 des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes
1 , vom 4. Oktober 1991 verordnet:
1. Abschnitt: Sitzungen des ETH-Rates
Art. 1 Sitzungsplanung
1 Der ETH-Rat tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.
2 Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Sitzung einberufen.
Art. 2 Sitzungsvorbereitung
1 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erhalten in der Regel 14 Tage vor der Sitzung zugestellt:
- a. die Einladung zur Sitzung mit Angabe von Zeit und Ort;
- b. die Traktandenliste;
- c. die für die Sitzung erforderlichen Akten.
2 2 Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen. In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussionsund beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.
3 Die Traktandenliste erhalten über die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen hinaus:
- a. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- b. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
3 Art. 3 Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:
- a. der Protokollführer oder die Protokollführerin;
- b. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;
- c. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aussenstehende Fachleute.
Art. 4 Antragsund Stimmrecht
1 Antragsund Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht gilt ad personam , eine Stellvertretung ist nicht möglich.
2 Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.
3 Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.
Art. 5 Beschlussfähigkeit
Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
Art. 6 Genehmigung und Änderung der Traktandenliste
1 Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder genehmigt.
2 Die Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden können jederzeit mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.
3 Die Aufnahme eines neuen Traktandums kann jederzeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 7 Beschlussfassung
1 Strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktandiert. Die Beschlussfassung erfolgt an einer folgenden Sitzung.
2 Zu jedem beschlussreifen Geschäft wird auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussdispositiv Beschluss gefasst. Das Beschlussdispositiv gibt auch Auskunft über den Vollzug.
3 Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
Art. 8 Ausstand
1 Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.
2 Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
Art. 9 Protokoll
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.
2 Das Protokoll erhalten:
- a. die Mitglieder des ETH-Rates;
- b. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- c. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
3 Das Protokoll ist vertraulich.
4 Aus Persönlichkeitsund Datenschutzgründen kann ausnahmsweise für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.
2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse
Art. 10
1 In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin ausnahmsweise eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Ausgenommen sind die Geschäfte der Rechtsetzung, der Rechtspflege und der Planung.
2 Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
3 Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.
3. Abschnitt: Präsidialverfügungen
Art. 11
1 In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:
- a. auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich übertragenen Kompetenz trifft;
- b. in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft.
2 Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.
4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates
Art. 12
1 Teil jeder Beschlussfassung des ETH-Rates sind:
- a. die Medieninformation;
- b. die interne und externe Kommunikation.
2 Bei allen Informationsund Kommunikationsmassnahmen wird dem Persönlichkeitsund Datenschutz Rechnung getragen.
5. Abschnitt: Schnittstellen zu den Institutionen
Art. 13 Bereichssitzung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel vierteljährlich zu einer Bereichssitzung mit:
- a. den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH;
- b. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
4 c. ...
2 Die Bereichssitzung dient dem Informationsaustausch und der Koordination.
3 Sie wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.
4 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können sich begleiten lassen.
5 Es wird ein Kurzprotokoll geführt.
6 Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates festgelegt.
5 Art. 14 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
1 Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.
3 Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 15 Präsident oder Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:
- a. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH- Rates, soweit die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten mit dem Vollzug nicht direkt beauftragt sind;
- b. führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen;
- c. vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen;
- d. übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus;
- e. ist verantwortlich für die Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH- Bereiches;
- f. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom
6 15. März 2001 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
- g. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.
2 Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.
Art. 16 Vizepräsident oder Vizepräsidentin
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin:
- a. vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin des ETH-Rates;
- b. unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Erfüllung von dessen oder deren Aufgaben;
- c. erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind.
7 Art. 17
7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates
Art. 18
Der ETH-Rat setzt für besondere Aufgaben Ausschüsse ein.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
8 Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001 wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 414.110
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^6]: SR 172.220.113
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).
[^8]: [AS 2001 1073, 2002 205 4000]