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Geschäftsordnung vom 17. Dezember 2003 des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)

Geltender Text a fecha 2005-05-01

gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes

1 , vom 4. Oktober 1991 verordnet:

1. Abschnitt: Sitzungen des ETH-Rates

Art. 1 Sitzungsplanung

1 Der ETH-Rat tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.

2 Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Sitzung einberufen.

Art. 2 Sitzungsvorbereitung

1 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erhalten in der Regel 14 Tage vor der Sitzung zugestellt:

2 2 Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen. In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussionsund beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.

3 Die Traktandenliste erhalten über die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen hinaus:

3 Art. 3 Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:

Art. 4 Antragsund Stimmrecht

1 Antragsund Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht gilt ad personam , eine Stellvertretung ist nicht möglich.

2 Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.

3 Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.

Art. 5 Beschlussfähigkeit

Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.

Art. 6 Genehmigung und Änderung der Traktandenliste

1 Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder genehmigt.

2 Die Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden können jederzeit mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.

3 Die Aufnahme eines neuen Traktandums kann jederzeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 7 Beschlussfassung

1 Strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktandiert. Die Beschlussfassung erfolgt an einer folgenden Sitzung.

2 Zu jedem beschlussreifen Geschäft wird auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussdispositiv Beschluss gefasst. Das Beschlussdispositiv gibt auch Auskunft über den Vollzug.

3 Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

Art. 8 Ausstand

1 Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.

2 Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Art. 9 Protokoll

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.

2 Das Protokoll erhalten:

3 Das Protokoll ist vertraulich.

4 Aus Persönlichkeitsund Datenschutzgründen kann ausnahmsweise für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.

2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse

Art. 10

1 In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin ausnahmsweise eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Ausgenommen sind die Geschäfte der Rechtsetzung, der Rechtspflege und der Planung.

2 Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

3 Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.

3. Abschnitt: Präsidialverfügungen

Art. 11

1 In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:

2 Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.

4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates

Art. 12

1 Teil jeder Beschlussfassung des ETH-Rates sind:

2 Bei allen Informationsund Kommunikationsmassnahmen wird dem Persönlichkeitsund Datenschutz Rechnung getragen.

5. Abschnitt: Schnittstellen zu den Institutionen

Art. 13 Bereichssitzung

1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel vierteljährlich zu einer Bereichssitzung mit:

4 c. ...

2 Die Bereichssitzung dient dem Informationsaustausch und der Koordination.

3 Sie wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.

4 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können sich begleiten lassen.

5 Es wird ein Kurzprotokoll geführt.

6 Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates festgelegt.

5 Art. 14 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse

1 Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.

2 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.

3 Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.

6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 15 Präsident oder Präsidentin

1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:

6 15. März 2001 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);

2 Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.

Art. 16 Vizepräsident oder Vizepräsidentin

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin:

7 Art. 17

7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates

Art. 18

Der ETH-Rat setzt für besondere Aufgaben Ausschüsse ein.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

8 Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001 wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).

[^6]: SR 172.220.113

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).

[^8]: [AS 2001 1073, 2002 205 4000]