Interimsabkommen vom 30. November 1998 zwischen den EFTA-Staaten und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (mit Prot., Verständigungsprotokoll und Anhängen)
1 Übersetzung Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (Stand am 30. November 2010)
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt) Und die PLO zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden die Palästinensische Behörde genannt), 1. In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1996 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen, 2. Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration im Euro-Mittelmeerraum aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, 3. Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschliesslich der Rechte Angehöriger von Minderheiten, und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen, 4. In Erwägung der Bedeutung des Nahost-Friedensprozesses, der auf der Grundlage der Resolutionen 242 und 338 des Weltsicherheitsrates zu einer dauerhaften Lösung führen soll, 5. In Erwägung der Rechte und Pflichten aus internationalen Abkommen, welche sie unterzeichnet haben, sowie der Bedeutung der Abkommen von Oslo, 6. Vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handelsund wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamen Interessen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen, 7. Eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (WTO) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche
3 sich aus dem Abkommen zur Errichtung der WTO ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk des Ziels der Palästinensischen Behörde, der WTO beizutreten, 8. Entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen, 9. In der Erwägung der Tatsache, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge entbindet, 10. Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, 11. In der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den Staaten Europas und des Mittelmeerraums fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration im Euro-Mittelmeerraum leisten wird, 12. In Erwägung der unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zwischen den Parteien und der Notwendigkeit, die laufenden Bemühungen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Westbank und im Gazastreifen zu stärken, 13. Ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit zu prüfen, ihre Wirtschaftsbeziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kompetenzen, 14. Überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Austausch von Informationen und Meinungen über wirtschaftliche Entwicklung und Handel sowie damit verwandte Fragen, 15. Ferner überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die bilateralen und multilateralen Beziehungen im Wirtschaftsbereich, insbesondere bezüglich Handel und Investitionen, zu fördern, 16. In Anerkennung der Tatsache, dass dieses Abkommen und seine Umsetzung im Lichte weiterer Entwicklungen der internationalen wirtschaftlichen Beziehungen und des Nahost-Friedensprozesses überprüft werden sollte, 17. Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Interim-Abkommen (im folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
Art. 1 Zielsetzung
Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde errichten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone. 2. Ziel dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es, a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebensund Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten, in der Westbank und im Gazastreifen zu begünstigen, b) im Handel zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Handel zwischen den dazu gehörenden Gebieten zu erleichtern und keine Handelshemmnisse zu errichten für den Handel mit anderen Partnern, c) auf diese Weise, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur euromediterranen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt a) mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung
4 und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren; b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen; c) für Fisch und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat, in der Westbank oder im Gazastreifen.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Zollverwaltung 1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Fiskalzölle), 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 7 (Mengenmässige Einoder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 12 (interne Steuern und Regelungen) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. 3. Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Prüfungen werden die Vertragsparteien über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten oder der Westbank und dem Gazastreifen.
Art. 5 Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.
Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten, der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten oder der Westbank und dem Gazastreifen.
Art. 7 Mengenmässige Einoder Ausfuhrbeschränkungen und
Massnahmen gleicher Wirkung 1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten, der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen mengenmässigen Einoder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde die mengenmässigen Einoder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung.
Art. 8 Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Art. 9 Staatsmonopole
Vorbehältlich der in Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA- Staaten dafür, dass alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA- Staaten und der palästinensischen Bevölkerung in der Westbank und im Gazastreifen besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet. 2. Die Palästinensische Behörde wird alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur schrittweise so ausgestalten, dass spätestens am 31. Dezember 2001 hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen der palästinensischen Bevölkerung der Westbank und des Gazastreifens und den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten besteht. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Umsetzung dieser Ziele getroffenen Massnahmen informiert werden. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Einoder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 10 Technische Regelungen
Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses eine engere Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Abbau von technischen Handelshemmnissen diskutieren. Diese Zusammenarbeit soll in den Bereichen der technischen Regelungen, der Standards und der Konformitätsbewertung stattfinden.
Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit der Palästinensischen Behörde eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. In den Bereichen des Veterinärwesens sowie des Pflanzenund Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 12 Interne Steuern und Regelungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
Art. 13 Zahlungen und Überweisungen
Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Vertragspartei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Vertragsparteien verwenden keine devisenoder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurzund mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist. 3. Auf Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere der Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie der daraus stammenden Gewinne, werden keine einschränkenden Massnahmen angewandt.
Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens. 2. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses zusammen.
Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums
Die Vertragsparteien gewährleisten in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen angemessene und effektive Massnahmen, um diese Rechte vor Verletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen. 2. Die Vertragsparteien werden in Fragen des geistigen Eigentums in Übereinstimmung mit Artikel 26 (technische Unterstützung) dieses Abkommens zusammenarbeiten. 3. Die Umsetzung dieses Artikels wird von den Vertragsparteien regelmässig überprüft. Wenn Probleme auftauchen, welche im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum den Handel beeinträchtigen, werden auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses umgehend Konsultationen durchgeführt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.
Art. 16 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank und dem Gazastreifen zu beeinträchtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil derselben durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführungen der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 17 Staatliche Beihilfen
Jede von einer Vertragspartei gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen beeinträchtigt. 2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden auf Grund der im Anhang III festgelegten Kriterien beurteilt. Die Parteien anerkennen, dass die Palästinensische Behörde unter Umständen bis zum 31. Dezember 2001 öffentliche Beihilfen an Unternehmen beanspruchen möchte, um mit diesem Instrument ihre spezifischen Entwicklungsprobleme anpacken zu können. 3. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch den in Anhang IV vorgesehenen Informationsaustausch. 4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18 Dumping
Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit der Westbank oder dem Gazastreifen Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 fest oder stellt die Palästinensische Behörde im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI
5 des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 und mit den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Art. 19 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
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