Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom 30. November 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde über Abmachungen im Agrarbereich (mit Anhängen)
Maher Masri
Minister für Wirtschaft und Handel
der Palästinensischen Behörde
Seiner Exzellenz
Herrn Pascal Couchepin
Bundesrat
Vorsteher des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements
Leukerbad, 30. November 1998
Exzellenz
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:
«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden Palästinensische Behörde genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde[^1] stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 11 des Abkommens zum Ziel haben.
Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber der Palästinensischen Behörde gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
Zollkonzessionen der Palästinensischen Behörde gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest;
Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner werden die Schweiz und die Palästinensische Behörde alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.
Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[^2] mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde.
Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde.
Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch die Palästinensische Behörde oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Palästinensische Behörde dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»
Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Palästinensische Behörde:
Maher Masri
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.316.251
[^2]: SR 0.631.112.514
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