Abkommen vom 18. Januar 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Bereinigungen der Grenze zwischen dem Kanton Genf und den Departementen Ain und Haute-Savoie (mit Beilagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-01-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten zu bereinigen,

haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

1. Die Grenze wird in den folgenden Abschnitten bereinigt:

2. Die Beilagen 1 bis 4 bilden Bestandteil dieses Abkommens[^1].

3. Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Vermarkung der bereinigten Grenze ergeben können.

Art. 2

1. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens sind die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze bezüglich der in Artikel 1 bezeichneten Abschnitte beauftragt vorzunehmen:

2. Nach Abschluss der genannten Arbeiten wird diesem Abkommen ein Protokoll mit Verzeichnissen, Plänen und Beschreibungen des neuen Verlaufs, das den Vollzug dieses Abkommens bestätigt, als Bestandteil beigefügt.

3. Die Kosten für den Vollzug dieser Arbeiten werden zwischen den beiden Staaten hälftig geteilt.

Art. 3

Die vorstehenden Bestimmungen ersetzen die früheren Bestimmungen betreffend diese Abschnitte, die in den früheren Protokollen enthalten sind.

Art. 4

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf das Datum des Empfangs der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Geschehen zu Bern, am 18. Januar 2002, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Kurt Höchner | Für den Präsidenten der Französischen Republik: / Philippe Jeantaud | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Die Beilagen zu diesem Abkommen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Sektion Landesgrenzen und Nachbarrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.

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