Abkommen vom 19. März 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomatenpasses

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-03-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien,

nachstehend die Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten für Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern,

im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

in Anbetracht des Abkommens vom 29. Februar 2000[^1] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen und die sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird der anderen Vertragspartei im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaats. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen offiziellen oder gewöhnlichen Pass besitzen.

Art. 2

Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen, sich aber weder als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates noch als Vertreter ihres Staates bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, benötigen für die Einreise in den anderen Staat, für den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie im anderen Staat keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 3

Ungeachtet der Art des Reisepasses können Angehörige beider Vertragsparteien, die ihren festen Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

Art. 4

Die Vertragsparteien stellen einander Muster ihrer Pässe sowie wesentliche deren Gebrauch betreffende Informationen zu. Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im Voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen. Ferner unterrichten sie sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.

Art. 5

Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen der einen Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 6

Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Personen, welche die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden können oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.

Art. 7

Soweit Personendaten zur Erfüllung dieser Vereinbarung übermittelt werden, sind diese Daten nach Massgabe des heimatlichen Rechts zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:

Art. 8
Art. 9

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

Art. 10

Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 11

Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Art. 12

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der auf diplomatischem Weg erfolgten gegenseitigen Bekanntmachung, dass ihre inneren Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft.

Geschehen zu Tirana, am 19. März 2004 in zwei Urschriften, jeweils in französischer und albanischer Sprache, wobei beide Texte authentisch und gleichermassen verbindlich sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Erich H. Pircher | Für die Regierung der Republik Albanien: / Kastriot Islami | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.142.111.239

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.