Abkommen vom 3. April 2001 zur Errichtung der Internationalen Weinorganisation (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2001-04-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen zur Errichtung der Internationalen Weinorganisation (Stand am 2. Mai 2008)

Die Regierungen Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Ungarns, Italiens, Luxemburgs, Portugals und Tunesiens erachteten es für zweckmässig, durch ein inter-

3 nationales Übereinkommen vom 29. November 1924 ein Internationales Weinamt («Office International du Vin») zu gründen. Durch einen Beschluss der damaligen Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 wurde diesem Amt die Bezeichnung «Office International de la Vigne et du Vin» gegeben. Diese zwischenstaatliche Organisation hat mit Stichtag 3. April 2001 fünfundvierzig Mitgliedstaaten. Die Generalversammlung des Office International de la Vigne et du Vin beschloss in ihrer Resolution COMEX 2/97, die bei der Sitzung vom 5. Dezember 1997 in Buenos Aires (Argentinien) verabschiedet wurde, die Aufgaben des Office International de la Vigne et du Vin, seine personellen, materiellen und budgetären Mittel sowie gegebenenfalls seine Verfahren und Arbeitsweisen dem Bedarf entsprechend an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um den Herausforderungen gewachsen zu sein und die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern. In Anwendung von Artikel 7 des genannten Übereinkommens berief die Regierung der Französischen Republik auf Antrag von sechsunddreissig Staaten eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, die am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April 2001 in Paris stattfand. In der Folge kamen die Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin, nachstehend die Vertragsparteien genannt, über folgende Bestimmungen überein: Kapitel I: Ziele und Aufgaben

Art. 1
1.

Die Vertragsparteien beschliessen, die «Internationale Weinorganisation» («Organisation Internationale de la Vigne et du Vin» – O.I.V) zu schaffen, die an die Stelle des Internationalen Weinamtes («Office International de la Vigne et du Vin») tritt, das durch das geänderte Übereinkommen vom 29. November 1924 eingerichtet worden ist. Diese Organisation unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Abkommen. 2. Die O.I.V verfolgt ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben gemäss Artikel 2 als zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Kompetenz im Bereich der Reben, des Weins, der Getränke auf Weinbasis, der Tafeltrauben, der Rosinen und der anderen Reberzeugnisse.

Art. 2
1.

Im Bereich ihrer Zuständigkeiten hat die O.I.V folgende Ziele: a) ihre Mitglieder auf die Massnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Konsumenten und anderen Akteure des Weinsektors ermöglichen; b) die anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen – insbesondere jene mit normativen Tätigkeiten – zu unterstützen; c) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung der Weinbauerzeugnisse sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutragen. 2. Zur Erreichung dieser Ziele nimmt die O.I.V folgende Aufgaben wahr: a) wissenschaftliche und technische Forschungen und Versuche fördern und steuern, um den von ihren Mitgliedern formulierten Bedürfnissen zu entsprechen, die Ergebnisse bewerten, wobei nach Bedarf qualifizierte Experten beigezogen werden, und gegebenenfalls für ihre Verbreitung durch geeignete Mittel sorgen; b) Empfehlungen insbesondere für die nachstehenden Bereiche erarbeiten und formulieren und ihre Anwendung gemeinsam mit ihren Mitgliedern überwachen: (i) Bedingungen der Weinerzeugung, (ii) önologische Praktiken, (iii) Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Kennzeichnung und Bedingungen für das Inverkehrbringen, (iv) Analyseund Bewertungsmethoden für die Reberzeugnisse;

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2003 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 5. Juni 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2004 AS 2004 4011; BBl 2003 1094

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 2004 4009

[^3]: BS 14 160

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