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Verordnung des WBF vom 27. Januar 2004 über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten

Geltender Text a fecha 2004-01-27

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^1],

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6 der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 2003[^2] (WFV),

verordnet:

Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen

Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.

Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten

Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt:

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 842.1