Verordnung des WBF vom 27. Januar 2004 über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten
Geltender Text a fecha 2004-01-27
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^1],
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6 der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 2003[^2] (WFV),
verordnet:
Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen
Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.
Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten
Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt:
- a. 0,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben;
- b. 4 Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^2]: SR 842.1