Verordnung des WBF vom 27. Januar 2004 über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten
Geltender Text a fecha 2004-02-01
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6 der Wohnraumförderungs-
1 verordnung vom 26. November 2003 (WFV), verordnet:
Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen
Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.
Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten
Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt:
- a.[^0] ,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben;
- b.[^4] Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 842.1