Verordnung des BWO vom 27. Januar 2004 über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes

1 vom 21. März 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG), verordnet:

1. Abschnitt: Kostenlimiten

Art. 1 Grundsatz

Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.

Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl

Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.

Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen

1 Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagebeziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden: Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI

2 Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.

3 Art. 4 Kostenlimiten für Eigentumsobjekte

1 Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement- Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden: Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI

2 Bei Reihenund Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de- Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden: Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI

3 Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:

4 Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.

Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume

1 Für Abstellplätze und Nebenräume bei Mietund Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden: Stufe I + II Stufe III + IV Stufe V + VI

2 Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.

3 Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.

7 Art. 6 Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen

1 Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:

8 c. spezielle altersund behindertengerechte bauliche Massnahmen.

2 Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.

2. Abschnitt: Darlehensbeträge

Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen

1 Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:

2 Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.

3 Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte

1 Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:

2 Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal

50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^2]: 5-Zimmerwohnung 455000 495000 530000 570000 610000 650000. AS 2004 659

[^1]: SR 842

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 197). 2-Zimmerwohnung 285000 315000 345000 375 000 405000 430000 3-Zimmerwohnung 355000 390000 420000 455 000 490000 525000 4-Zimmerwohnung 430000 470000 510000 555 000 590000 630000

[^4]: 5-Zimmerwohnung 505000 560000 595000 650 000 695000 735000. 3-Zimmerwohnung 455000 500000 545000 590 000 625000 670000 4-Zimmerwohnung 510000 570000 625000 690 000 735000 790000

[^5]: 5-Zimmerwohnung 620000 680000 740000 810 000 855000 920000.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 679).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 197).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 197). Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder 27000 30000 33000 gedeckter Parkplatz oder gedeckter Abstellplatz für zehn Zweiräder 18000 19000 22000 Parkplatz oder Abstellplatz für zehn Zweiräder im Freien 6000 8000 10000

[^6]: Nebenraum 16000 18000 20000.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 197).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6147).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 197).

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