Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 8 a Absatz 5 und 41 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes

1 (GwG) vom 10. Oktober 1997 sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom

2 3 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:

1. Kapitel: Aufgaben

4 Art. 1

1 Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:

5 und der Terwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität rorismusfinanzierung.

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

6 nimmt sie Meldungen der Finanzintermediäre, der Selbstregulierungsorgania. sationen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), der Eidgenössischen Spielbankenkommission, der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8 a GwG sowie von deren Revisionsstellen entgegen und wertet diese aus;

7 f. wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu anonymisierte Statistiken, die es ihr erlauben, operationelle und strategische Analysen durchzuführen;

8 g. nimmt sie Informationen von Personen und Institutionen nach Artikel 7 des

9 Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) entgegen.

2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Informationen 10

1. Abschnitt: Registrierung

11 Art. 2 Herkunft der Daten

12 Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:

13 ter a. den Artikeln 9 Absatz 1 und 11 a GwG sowie 305 Absatz 2 des Straf-

14 gesetzbuches (StGB) von Finanzintermediären;

15 bis den Artikeln 9 Absatz 1 und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und e. Händlern sowie von deren Revisionsstellen;

16 17 f. Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG .

18 Art. 3 Analyse der Meldungen

1 Meldungen nach Artikel 2 Buchstaben a d müssen mindestens enthalten: 

2 Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe e müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c e und h sinngemäss enthalten. 

19 2bis Sind Personen und Institutionen, die nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 SRVG Meldung erstatten, nicht Finanzintermediäre nach GwG, so muss ihre Meldung mindestens die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f, soweit sie ihnen bekannt

20 sind, enthalten.

3 Für Meldungen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden. Die Angaben zur Kontaktperson nach Absatz 1 Buchstabe a können auch auf einem separaten Dokument angegeben werden.

4 Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weiteren Belege müssen der Meldung beiliegen.

5 Der Finanzintermediär muss die Dokumente, die es erlauben, die Spur der während der Analyse der Meldestelle erfolgten Transaktionen weiterzuverfolgen, der Meldestelle auf Aufforderung hin unverzüglich zustellen.

21 Art. 4 Erfassung

1 Meldungen und Informationen von Finanzintermediären werden unter Angabe des Datums, an dem diese erstattet worden sind, im GEWA eingetragen. Das Erfassungsdatum dient der Fristenkontrolle.

2 Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.

3 Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich und gibt die Frist an, innerhalb derer sie einen Entscheid über die Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23 Absatz 5 GwG fällt.

4 Im Falle einer Weiterleitung oder einer Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG gibt die Meldestelle die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.

2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen

22 Art. 5

23 Art. 6 Informationsbeschaffung nach dem ZentG Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle sich die in Artikel 3 Buchstaben a–e ZentG aufgelisteten Informationen beschaffen.

Art. 7 Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern

1 Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und Artikel 29 Absätze 1 und 2 GwG jegliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benö-

24 tigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:

25 die gemeldete Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht c. hat, sich in der Schweiz aufzuhalten und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen;

26 d. der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht der FINMA oder der Eidgenössischen Spielbankenkommission untersteht.

2 Informationen können mündlich, elektronisch oder auf Papier ausgetauscht werden.

3. Abschnitt: Weiterleitung

Art. 8 Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden

1 Auf Grund der Auswertung der gesammelten Informationen trifft die Meldestelle die Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 GwG.

2 Meldungen, die nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind, können nachträglich jederzeit weitergeleitet werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen, aufgrund welcher die

27 Meldestelle einen begründeten Verdacht schöpft.

Art. 9 Benachrichtigung des Finanzintermediärs

1 Die Meldestelle unterrichtet den Finanzintermediär über die eingeleiteten Schrit-

28 te.

2 Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Infor-

29 mationen weitergegeben werden.

30 Benachrichtigung Art. 10

1 Die Meldestelle kann unterrichten:

31 von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe d eingeleitet hat.

2 Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht oder seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:

3 Die Meldestelle kann die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde orientieren.

32 Art. 11

3. Kapitel: Zusammenarbeit

Art. 12 Schweizer Behörden

1 33

2 Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchende Behörde für weitere Informationen an diese Strafverfolgungsbehörde.

34 Art. 13 Ausländische Behörden

1 Die Meldestelle kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Personendaten und Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung mit folgenden ausländischen Behörden austauschen oder unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:

2 Die Personendaten und Informationen nach Absatz 1 dürfen nur ausgetauscht oder weitergegeben werden:

3 Die Artikel 6, 7 und 12 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.

4. Kapitel: GEWA

Art. 14 Zweck

Das Datenverarbeitungssystem GEWA dient der Meldestelle:

35 b. bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;

36 e. in der Zusammenarbeit mit der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission;

37 f. für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken.

Art. 15 Herkunft der Informationen

Die im GEWA gespeicherten Daten stammen aus:

38 a. Meldungen und Informationen nach Artikel 2;

39 c. Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden;

40 d. Mitteilungen von Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29 a GwG;

41 f. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind;

42 g. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;

43 Bearbeitete Daten Art. 16

1 Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im GEWA Daten bearbeitet über:

2 Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im GEWA Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.

Art. 17 Chiffrierung

Die Übertragung von Daten des GEWA muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.

Art. 18 Aufbau

1 Die Datenbank GEWA ist modular aufgebaut. Sie besteht aus der:

44 Verwaltung der Meldungen (Fallverwaltung); a.

2 Der Katalog der Daten, die im GEWA bearbeitet werden können, ist Gegenstand des Anhangs 1.

Art. 19 Datensicherheit und Protokollierung

1 45 Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezem-

46 47 ber 2011 .

2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicher-

48 stellen.

49 Art. 20 Zugriff auf das GEWA Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:

50 Art. 21 und 22

5. Kapitel: Statistische Daten, Jahresbericht und Analysen 51

Art. 23

1 Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:

2 Die Statistik enthält:

3 Die Meldestelle veröffentlicht einen Jahresbericht und Analyseberichte in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.

6. Kapitel: Schutz und Archivierung der Daten

Art. 24 Kontrolle

Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone

52 sowie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.

Art. 25 Weitergabe von Daten

1 Bei jeder Weitergabe von Daten sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Verlässlichkeit und die Aktualität der Daten aus dem GEWA in Kenntnis zu setzen. Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Meldestelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

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