Verständigungsprotokoll vom 15. Juni 2004 zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-06-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft, im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates

und

die staatliche Tourismusverwaltung der Volksrepublik China

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

in dem Bestreben, organisierte Gruppenreisen aus der Volksrepublik China in die Schweiz zu erleichtern,

im Bewusstsein, dass für diese Reisen Visumangelegenheiten und damit zusammenhängende Fragen geregelt werden müssen,

in der Erwägung, dass diese Reisen dazu beitragen werden, den Tourismussektor in China und in der Schweiz zu stärken,

in der Überzeugung, dass die durch den Tourismus ermöglichten Kontakte das gegenseitige Verständnis zwischen den Menschen der beiden Länder fördern und persönliche Banden stärken werden;

entschlossen, zu gewährleisten, dass dieses Verständigungsprotokoll unter strikter Einhaltung der betreffenden chinesischen Vorschriften und der schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften angewandt wird;

sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Verständigungsprotokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Art. 2 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Verständigungsprotokoll gilt für Gruppenreisen, die chinesische Staatsangehörige auf eigene Kosten von China in die Schweiz unternehmen. Für diesen Zweck geniesst die Schweiz den Status «zugelassenes Reiseziel» (Approved Destination Status, ADS).

Diese Reisen werden nach den Bestimmungen dieses Verständigungsprotokolls organisiert.

Art. 3 Touristengruppen

1. Die Teilnehmer von chinesischen Touristengruppen reisen als Gruppe in das Gebiet der Schweiz ein und aus diesem Gebiet aus. Im Gebiet der Schweiz reisen sie als Gruppe nach dem festgelegten Reiseprogramm. Eine Touristengruppe besteht aus mindestens fünf Teilnehmern.

2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die akkreditierten chinesischen Reisebüros einen Reiseleiter für jede Gruppe benennen.

3. Der Reiseleiter gewährleistet, dass die chinesischen Touristengruppen, die aufgrund dieses Verständigungsprotokolls in das Gebiet der Schweiz reisen, als Gruppe in das Gebiet der Schweiz einreisen und aus diesem Gebiet ausreisen. Der Reiseleiter hat während der ganzen Reise Kopien aller Tickets und Reisepässe mit sich zu führen.

4. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Reisebüros der Schweiz für jede chinesische Touristengruppe zusätzlich zu den von den chinesischen Reisebüros bereitgestellten obligatorischen Reiseleitern für die Dauer ihres Aufenthalts im Gebiet der Schweiz Fremdenführer bereitstellen können. Diese Fremdenführer können die Gruppe vom Zeitpunkt ihrer Einreise in das Gebiet der Schweiz bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus diesem Gebiet unter den im Schweizer Recht vorgesehenen Bedingungen begleiten und versuchen, etwaige Probleme in Absprache mit dem chinesischen Reiseleiter zu lösen.

Abschnitt II Visumverfahren und Rückübernahme

Art. 4 Visumverfahren

4.1 Reisebüros

4.2 Kuriere

4.3 Visumanträge

Art. 5 Schutz der Rechte chinesischer Touristen

Die legitimen Rechte und Interessen der chinesischen Staatsangehörigen, die mit Touristengruppen in das Gebiet der Schweiz reisen, sind durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Schweiz und Chinas geschützt. Im Falle eines Verstosses werden diese Vorschriften den betreffenden Reisebüros gegenüber angewandt.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerische Eidgenossenschaft fordert die Erbringer von Tourismusdienstleistungen auf, Hotlines einzurichten, über die den chinesischen Touristen Beratung und Hilfe in Notfällen angeboten wird. Ferner empfiehlt es, den lizenzierten chinesischen Reisebüros zweckdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Reisemöglichkeiten in das Gebiet und im Gebiet der Schweiz, wichtige Reisedienstleistungen für chinesische Reisende mit Preisangabe und Informationen zum Schutz der legitimen Rechte der Reisenden.

Art. 6 Illegaler Verbleib und Rückübernahme

1. Die lizenzierten chinesischen Reisebüros und die beteiligten Reisebüros der Schweiz sind verpflichtet, ADS-Touristen, die in der Gruppe fehlen, und ADS-Touristen, die nicht nach China zurückgekehrt sind, unverzüglich den für sie zuständigen Behörden, der CNTA und der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu melden.

2. In jedem Fall von illegalem Aufenthalt von ADS-Touristen sind die betroffenen Reisebüros der Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und bei der Rückführung und Aufnahme des Touristen zu helfen, welcher von der Regierung der Volksrepublik China zurückgenommen wird. Um im Falle der Rückübernahme nachzuweisen, dass es sich um einen chinesischen Staatsangehörigen handelt, werden Beweisurkunden vorgelegt. Die Flugkosten trägt in der Regel der Tourist. Ist der Tourist hierzu nicht in der Lage, so sind die mit seiner Rückführung verbundenen Kosten von der zuständigen Behörde der Schweiz zu tragen, die das betreffende lizenzierte chinesische Reisebüro dann unter Vorlage von Belegen um Erstattung der Flugkosten ersucht. In diesem Fall erstattet das betreffende lizenzierte chinesische Reisebüro der zuständigen Behörde der Schweiz die Flugkosten innerhalb von 30 Tagen nach der Rückübernahme des Touristen und verlangt von diesem die Erstattung der Kosten.

Art. 7 Informationsaustausch

Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Verständigungsprotokolls tauschen die Vertragsparteien rechtzeitig Informationen und Daten aus und arbeiten eng zusammen.

Art. 8 Liechtenstein

1. Dieses Verständigungsprotokoll gilt auch für chinesische Staatsbürger, die in das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein reisen. Für diesen Zweck geniesst Liechtenstein den Status «zugelassenes Reiseziel» (ADS).

2. Die Reisebüros von Liechtenstein haben unter diesem Verständigungsprotokoll dieselben Rechte und Pflichten wie die Reisebüros der Schweiz.

3. Für die Zwecke von Artikel 6 (illegaler Verbleib und Rückübernahme) handeln die zuständigen Behörden der Schweiz im Falle eines illegalen Verbleibs eines ADS-Touristen in Liechtenstein in Übereinstimmung und im Namen der Behörden von Liechtenstein.

Abschnitt III Schlussbestimmungen

Art. 9 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung und Änderungen

1. Das Verständigungsprotokoll tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

2. Dieses Verständigungsprotokoll bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern sie nicht nach Absatz 3 dieses Artikels gekündigt wird.

3. Jede Vertragspartei kann dieses Verständigungsprotokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Verständigungsprotokoll tritt drei Monate nach dem Tag dieser Notifizierung ausser Kraft.

4. Dieses Verständigungsprotokoll kann auf schriftliche Abmachung der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

5. Dieses Verständigungsprotokoll ist für beide Vertragsparteien rechtsverbindlich.

Geschehen zu Bern am 15. Juni 2004 in zwei Urschriften in chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Volksrepublik China: | | --- | --- | | Jean-Daniel Gerber | Guangwei HE |

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