Vereinbarung vom 21. März 2000 über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger (mit Anhang und Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2000-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Regierung der Republik Albanien, der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung der Republik Kroatien, die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat, die Regierung der Republik Slowenien, die Regierung der Republik Ungarn,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Durchreise zum Zwecke der Rückkehr

(1) Die Vertragsparteien gestatten die freiwillige, einmalige Durchreise von in dem Staatsgebiet einer Vertragspartei aufhältigen jugoslawischen[^1] Staatsangehörigen, die dort die geltenden Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt nicht erfüllen, durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr. Dies gilt nicht für Fälle, in denen ein Transitstaat die betreffende Person mit einem Einreiseverbot belegt hat.

(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gemäss dem geltenden jugoslawischen Passrecht gültigen Passes oder Passersatzpapiers der Bundesrepublik Jugoslawien[^2]. Für die Rückkehr aus einem Ausgangsstaat durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Kosovo kann, soweit erforderlich, für die Rückreise entweder ein nationales Passersatzpapier der Vertragsparteien oder ein internationales Passersatzpapier (EU-Laissez-Passer) ausgestellt werden. Muster der genannten nationalen bzw. internationalen Passersatzpapiere sind der Vereinbarung als Anlage 1[^3] beigefügt. Die Prüfung, ob die jeweiligen Reisepapiere für die Rückkehr geeignet sind, erfolgt durch den Ausgangsstaat. In dem Reisepapier ist ein Vermerk (Vignette) über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Jugoslawien mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten angebracht. Muster des Vermerks (Vignetten) sind der Vereinbarung als Anlage 2 beigefügt.

(3) Der Ausgangsstaat verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die freiwillige Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist. In diesem Falle gestatten die Transitstaaten die erneute Durchreise. Soweit erforderlich können die zuständigen Behörden des jeweiligen Transitstaates ein Ersatzreisedokument für die Rückreise der betreffenden Person in den Ausgangsstaat ausstellen. Muster dieser Ersatzreisedokumente sind dieser Vereinbarung als Anlage 3 beigefügt.

(4) Die Vertragsparteien sollen darauf hinwirken, dass die Durchreise der jugoslawischen Staatsangehörigen auf möglichst direktem Wege erfolgt. Die zuständigen Behörden des Ausgangsstaates vermerken die für die Durchreise vorgesehenen Transitstaaten in dem Reisedokument für die betreffende Person.

(5) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

(6) Die zollrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien bleiben unberührt.

(7) Die Transitstaaten können Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Art und Nummer der Reisepapiere) sowie über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise der betreffenden Personen führen.

Art. 2 Rückübernahme

(1) Zur Erfüllung der Pflicht zur Rückübernahme gemäss Artikel 1 Absatz 3 führen die Ausgangsstaaten Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) und über die Art und Nummer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Reisepapiere sowie über weitere im Fall des Verlusts der Reisepapiere zur Identifizierung erforderliche Angaben (zum Beispiel Kopie des Reisepapiers einschliesslich Foto).

(2) Die Kosten, die einer Vertragspartei aus der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 für Transport, erforderliche Begleitung, Unterbringung und Verpflegung und so weiter erwachsen, trägt der Ausgangsstaat. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung.

Art. 3 Datenschutzklausel

(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten aufgezeichnet werden oder zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen

(2) Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:

Art. 4 Zuständige Stellen

(1) Die zuständigen Stellen für die Entgegennahme von Nachfragen, die Nachprüfung und die Durchführung der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 sind für

(2) Die zuständigen Stellen beantworten Nachfragen im Rahmen dieser Vereinbarung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang.

Art. 5 Konsultationspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf unverzüglich zu Gesprächen über die Lösung anstehender Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einladen.

Art. 6 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen

Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Art. 7 Geltungsdauer, Inkrafttreten, Verwahrer

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Für Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die keine weiteren innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen müssen, tritt diese Vereinbarung am 30. Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

(3) Für jene Vertragsparteien, die weitere innerstaatliche Voraussetzungen erfüllen müssen, tritt diese Vereinbarung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Verwahrer nach Absatz 5 dieses Artikels notifiziert hat, dass ihrerseits die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 3 wenden diese Vereinbarung ab dem 30. Tag nach ihrer Unterzeichnung gemäss ihrer beigefügten Erklärung vorläufig an. Die Erklärung ist als Anhang fester Bestandteil dieser Vereinbarung.

(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.

Art. 8 Beitritt anderer Staaten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass auch andere Staaten dieser Vereinbarung beitreten können.

(2) Nach Eingang der Mitteilung des Beitrittswunsches unterrichtet der Verwahrer auf diplomatischem Wege unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien äussern sich zu dem Beitrittswunsch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung durch den Verwahrer.

(3) Für den beitretenden Staat tritt die Vereinbarung 30 Tage nach Eingang der letzten Zustimmung der anderen Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien über das Inkrafttreten.

Art. 9 Suspendierung, Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, nach Konsultation mit den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.

(2) Die Suspendierung tritt am Tag nach Eingang der Notifikation über die Suspendierung, die Kündigung am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation über die Kündigung beim Verwahrer in Kraft.

Geschehen zu Berlin am 21. März 2000 in einer Urschrift in albanischer, bosnischer, deutscher, italienischer, kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: Heute: Staatsangehörige von Serbien und Montenegro.

[^2]: Heute: Serbien und Montenegro.

[^3]: Die Anlagen 1, 2 und 3 werden in der AS nicht veröffentlicht.

[^4]: Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Tel.: 0041/58 46 51111, Fax: 0041/58 46 59379 (siehe AS 2014 4451).

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