Abkommen vom 17. November 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 1997-11-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 15. Dezember 1992[^1] über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der OSZE andererseits,

gestützt auf die Artikel 6 und 10 dieses Übereinkommens,

vom Wunsche geleitet, das rechtliche Statut des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE in der Schweiz in einem Abkommen zu regeln,

haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Art. 1 Definition

Unter dem Ausdruck «Mitglieder des Gerichtshofs» versteht man Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Präsidiums des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE; nachstehend «Gerichtshof» genannt), sowie Mitglieder der vom Gerichtshof ad hoc gebildeten Vergleichskommissionen und Schiedsgerichte.

I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs
Art. 2 Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des Gerichtshofs in der Schweiz.

Art. 3 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet dem Gerichtshof Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2. Er erkennt dem Gerichtshof sowie den Vertragsstaaten in ihren Beziehungen zu ihm auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, für die Zwecke des Gerichtshofs benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder einer von ihm ordnungsgemäss ermächtigten Person betreten.

Art. 5 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive des Gerichtshofs und, ganz allgemein, alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und unabhängig ihres Standorts unverletzbar.

Art. 6 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Der Gerichtshof geniesst Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen:

2. Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände sowie die beweglichen Vermögenswerte, die sich im Eigentum des Gerichtshofs befinden oder zu dessen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Besitzer und ihrem Standort befreit von:

Art. 7 Veröffentlichungen und Mitteilungen

Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Gerichtshofs sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.

Art. 8 Steuerliche Behandlung

1. Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und andere Vermögenswerte sind von allen direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Gerichtshofs sind und von ihm benützt werden.

2. Der Gerichtshof ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist er gemäss der schweizerischen Gesetzgebung für alle Bezüge zum amtlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zum amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt) befreit.

3. Der Gerichtshof ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Gerichtshofs auf dem Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das zwischen dem Gerichtshof und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 9 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Gerichtshofs bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^2] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 10 Freie Verfügung über Guthaben

Der Gerichtshof kann jede Art von Guthaben, Gold, sowie jegliche Art von Devisen, Bargeld und anderen beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 11 Dienstlicher Verkehr

1. Der Gerichtshof geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit es mit dem Übereinkommen der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992[^3] vereinbar ist.

2. Der Gerichtshof hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Er hat das Recht, seine Korrespondenz, einschliesslich Datenträger, durch gebührend ausgewiesene Kuriere oder gebührend identifizierbares Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen. Diese geniessen die gleichen Vorrechte und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck eingeräumt werden.

3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Gerichtshofs, die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4. Der Gerichtshof ist von der Bewilligungspflicht für die leitungsgebundenen Teilnehmeranlagen (Verbindungen über Kabel) befreit, die er für den ausschliesslichen Gebrauch auf dem Gelände seiner Gebäude oder Gebäudeteile oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen oder zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Teil anbelangt, mit dem Bundesamt für Kommunikation und den schweizerischen PTT-Betrieben[^4] koordiniert werden.

Art. 12 Pensionskasse

Jede zugunsten der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers oder der Beamten der Kanzlei offiziell wirkende Pensionskasse oder andere Fürsorgeeinrichtung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie der Gerichtshof selbst. Für die Tätigkeit, die zugunsten der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers oder der Beamten der Kanzlei ausgeübt wird, werden ihr für die beweglichen Werte die gleichen Vorrechte und Immunitäten im selben Umfang gewährt wie dem Gerichtshof selbst.

Art. 13 Sozialvorsorge

1. Als Arbeitgeber unterliegt der Gerichtshof nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Krankenversicherung.

2. Die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers und der Beamten der Kanzlei, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, wird durch Briefwechsel[^5] geregelt.

3. Die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei, ausländischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit, sind nicht verpflichtet, der schweizerischen Krankenversicherung beizutreten. Indessen können sie verlangen, der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt zu werden.

4. Die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei unterliegen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern der Gerichtshof ihnen einen gleichwertigen Schutz für die Folgen von Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.

II. Vorrechte und Immunitäten für Personen, die in amtlicher

Eigenschaft zum Gerichtshof gerufen werden

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten für die Mitglieder des Gerichtshofs

1. Die Mitglieder des Gerichtshofs geniessen die Vorrechte und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Vertretern gemäss dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961[^6] zukommen; für Erleichterungen gelten die den Missionschefs zuerkannten Gepflogenheiten.

2. Die Mitglieder des Gerichtshofs, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind für ihre vom Gerichtshof überwiesenen Gehälter, Zulagen und Entschädigungen von allen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit; jedoch kann die Schweiz für die Berechnung der Steuern auf von anderen Quellen stammenden Einkommen das steuerfreie Einkommen berücksichtigen. Im Zeitpunkt ihrer Auszahlung sind auch jegliche Kapitalleistungen des Gerichtshofs, unter welchen Umständen auch immer sie geschuldet werden, von den Steuern in der Schweiz ausgenommen. Dasselbe gilt für sämtliche Kapitalleistungen des Gerichtshofs, die den Mitgliedern des Gerichtshofs aufgrund von Entschädigungen infolge von Krankheit, Unfall und dergleichen zufallen können; dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen und die Renten und Pensionen, die vom Gerichtshof seinen ehemaligen Mitgliedern ausbezahlt werden, diese Befreiung nicht mehr.

3. Die Mitglieder des Gerichtshofs, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt) gemäss der schweizerischen Gesetzgebung befreit.

4. Die Mitglieder des Gerichtshofs geniessen auf dem Gebiet des Zollwesens die Vorrechte und Erleichterungen, wie sie den Missionschefs gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^7] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten zuerkannt werden.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten des Kanzlers und der hohen Beamten der Kanzlei

1. Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens stehen der Kanzler und die hohen Beamten der Kanzlei, welche vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten genehmigt worden sind, im Genusse der den diplomatischen Vertretern gemäss dem Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen vom 18. April 1961[^8] zustehenden Vorrechte und Immunitäten.

2. Der Kanzler und die hohen Beamten der Kanzlei, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind für ihre vom Gerichtshof überwiesenen Gehälter, Zulagen und Entschädigungen von allen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit; jedoch kann die Schweiz für die Berechnung der Steuern auf von anderen Quellen stammendem Einkommen das steuerfreie Einkommen berücksichtigen. Im Zeitpunkt ihrer Auszahlung sind auch jegliche Kapitalleistungen des Gerichtshofs, unter welchen Umständen auch immer sie geschuldet werden, von den Steuern in der Schweiz ausgenommen. Dasselbe gilt für sämtliche Kapitalleistungen des Gerichtshofs für den Kanzler und die hohen Beamten der Kanzlei, welche aufgrund von Entschädigungen infolge von Krankheit, Unfall und dergleichen zufallen können; dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen und die Renten und Pensionen, die vom Gerichtshof einem ehemaligen Kanzler und ehemaligen hohen Beamten der Kanzlei ausbezahlt werden, diese Befreiung nicht mehr.

3. Der Kanzler und die hohen Beamten der Kanzlei, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt) gemäss der schweizerischen Gesetzgebung befreit.

4. Die Vorrechte auf dem Gebiet des Zollwesens werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^9] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 16 Vorrechte und Immunitäten für die anderen Beamten der Kanzlei

Die anderen Beamten der Kanzlei geniessen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit:

Art. 17 Vorrechte und Immunitäten für die anderen nichtschweizerischen Beamten der Kanzlei

Die anderen Beamten der Kanzlei, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen,

Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten der Kanzlei

1. Die Beamten der Kanzlei, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben militärdienstpflichtig gemäss den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts.

2. Schweizerischen Beamten der Kanzlei in leitender Funktion innerhalb des Gerichtshofs kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und vom obligatorischen Schiessen befreit.

3. Für schweizerische Beamte der Kanzlei, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.

4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom Gerichtshof dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Militärdepartements unterbreitet.

Art. 19 Vorrechte und Immunitäten für Vermittler, Berater, Anwälte, Experten und Zeugen der Parteien

Die Vermittler, Berater, Anwälte, Experten und Zeugen der Parteien

Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

Die in den Artikeln 15, 16 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit und gegebenenfalls von Massnahmen der Vollstreckung, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtklage gegen sie gerichtet wird oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Art. 21 Gegenstand der Immunitäten

1. Die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Gerichtshofs und die volle Unabhängigkeit der betreffenden Personen unter allen Umständen zu gewährleisten.

2. Der Gerichtshof hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Gerichtshofs, des Kanzlers oder eines Beamten der Kanzlei aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert, und wenn die Aufhebung möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen des Gerichtshofs betroffen werden.

Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.