Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Typ Andere
Veröffentlichung 1997-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 1. Januar 2020)

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung ver-

3 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgeurteilter Personen, das am 21. März 1983 legt wurde (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern; in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1.

Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des Übereinkommens ausgelegt. 2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.

Art. 2 Personen, die den Urteilsstaat vor Abschluss der Vollstreckung

4 der gegen sie verhängten Sanktion verlassen haben 1. Wurde gegen einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei eine Sanktion rechtskräftig verhängt, so kann der Urteilsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, unter folgenden Voraussetzungen ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen: a) wenn diese Person in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist, wobei sie Kenntnis von dem im Urteilsstaat gegen sie anhängigen Strafverfahren hatte; oder b) wenn diese Person in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist, wobei sie Kenntnis davon

5 hatte, dass ein Urteil gegen sie ergangen ist. 2. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise sicherstellen, dass sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Massnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums erschwert werden. 3. Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion nicht erforderlich.

Art. 3 Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung

unterliegen 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine gegen diese Person ergangene Verwaltungsentscheidung eine Ausweisungsoder Abschiebungsanordnung oder eine andere Massnahme enthält, aufgrund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im

6 Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben. 2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 2003 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 18. Juni 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2004 AS 2004 4307; BBl 2004 4340

[^1]: Die Änd. vom 22. Nov. 2017 (SR 0.343.11 ; AS 2019 5025) wurde in das vorliegende Zusatzprotokoll eingearbeitet, gilt aber nur im Verhältnis zu den Staaten, die sie ratifiziert und eine Erklärung über die vorläufige Anwendung abgegeben haben. Siehe daher den Geltungsbereich des genannten Textes.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 4161)

[^3]: SR 0.343

[^4]: Fassung gemäss Art. 1 des Prot. 22. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2019 und provisorisch anwendbar ab 1. Jan. 2020 (AS 2019 5025 5023; BBl 2018 3739).

[^5]: Fassung gemäss Art. 1 des Prot. 22. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2019 und provisorisch anwendbar ab 1. Jan. 2020 (AS 2019 5025 5023; BBl 2018 3739).

[^6]: Fassung gemäss Art. 2 des Prot. 22. Nov. 2017, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2019 und provisorisch anwendbar ab 1. Jan. 2020 (AS 2019 5025 5023; BBl 2018 3739).

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