← Geltender Text · Verlauf

Verordnung der ETH Lausanne vom 14. Juni 2004 über das Bachelor- und das Masterstudium (Ausbildungsverordnung ETHL)

Geltender Text a fecha 2005-01-01

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom

1 , 13. November 2003 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt das Studium, das zu einem Bacheloroder zu einem Mastertitel der ETHL führt.

2 Die Bachelorund die Masterprogramme stellen die zwei aufeinander aufbauenden Stufen dieses Studiums dar.

Art. 2 Zulassung

Die Zulassung zum Bachelorund zum Masterstudium richtet sich nach der Verord-

2 nung vom 8. Mai 1995 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne.

Art. 3 Titel

1 Die ETHL verleiht in ihren Lehrgebieten (Sektionen oder Spezialrichtungen) die folgenden akademischen Titel:

2 Die Urkunde trägt das Siegel der ETHL und den Namen des Inhabers oder der Inhaberin. Sie ist unterschrieben vom Präsidenten oder von der Präsidentin der ETHL, vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten und vom Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion. Sie wird ergänzt durch das «Diploma Supplement», das Auskunft gibt über Stufe, Einbettung, Inhalt und Status des erfolgreich absolvierten Studiengangs. Die Urkunde nennt das Fachgebiet und – für den Master – die Berufsbezeichnung des Inhabers oder der Inhaberin sowie gegebenenfalls die besondere thematischen Ausrichtung.

3 Der Bachelortitel soll die Zulassung zum Masterstudium an einer anderen Hochschule erleichtern. Er wird Studierenden verliehen, die sich vor dem Masterabschluss an der ETHL exmatrikulieren.

4 Inhaberinnen und Inhaber eines ETHL-Diploms (Art. 15 Abs. 1) sind befugt, sich Inhaberin oder Inhaber eines Masters der ETHL zu nennen (Anhang I).

5 Die Liste der Titel und der entsprechenden Berufsbezeichnungen nach Fachgebieten findet sich in Anhang I.

6 Die gemeinsame Verleihung von Mastertiteln durch die ETHL und andere Institutionen wird vertraglich geregelt.

7 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. oder Ph. D.) sowie andere, weiterbildungsspezifische Titel. Diese Titel werden in besonderen Verordnungen geregelt.

Art. 4 ECTS-Kreditpunkte

1 Die ETHL vergibt Kreditpunkte für kontrollierte Studienleistungen, entsprechend dem europäischen Kredittransferund Akkumulationsystem (European Credit Transfer and Accumulation System, im Folgenden: ECTS). Die vorgegebene Anzahl Kreditpunkte pro Lehrstoff richtet sich nach der studentischen Arbeitsleistung, die zur Erreichung des Lernziels erbracht werden muss.

2 Die ECTS-Kreditpunkte werden entsprechend den Bestimmungen der Studienkon-

3 angesammelt. Die in Artikel 6 Absatz 1 trollverordnung ETHL vom 14. Juni 2004 besagter Verordnung erwähnten Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle definieren die jedem Fach zugewiesene Anzahl Kreditpunkte.

3 Die Studienpläne nach Artikel 6 Absatz 2 der Studienkontrollverordnung ETHL sind so konzipiert, dass pro Studienjahr 60 ECTS-Kreditpunkte erzielt werden können.

Art. 5 Erforderliche Anzahl ECTS-Kreditpunkte

1 Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte

4 gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 2004 und den Vollzugsreglementen nach Artikel 6 Absatz 1 besagter Verordnung erworben hat.

2 Das Masterstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer entsprechend der Studienkontrollverordnung ETHL – zusätzlich zum Bachelor – 60 ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise 90 ECTS-Kreditpunkte für die Sektionen Architektur, Bauingenieurwesen, Umweltwissenschaften und Umweltingenieurwesen sowie Kommunikationssysteme erworben hat sowie die Masterarbeit, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden, erfolgreich abgeschlossen hat.

2. Abschnitt: Bachelor

Art. 6 Studienaufbau

1 Das Bachelorprogramm an der ETHL besteht aus zwei aufeinander folgenden Studienabschnitten:

2 Diese beiden Studienabschnitte müssen innerhalb von sechs Jahren erfolgreich absolviert werden.

Art. 7 Grundstufe

1 Die Grundstufe dauert zwei Semester und endet mit der Grundstufenprüfung.

2 Sie dient dazu, die grundlegenden Kenntnisse zu überprüfen, die notwendigen Fähigkeiten für das weitere Studium der Naturwissenschaften zu vermitteln und eine Einführung in die Geistesund Sozialwissenschaften zu geben.

3 Die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe beträgt zwei Jahre.

4 Wer die Grundstufenprüfung besteht, erwirbt 60 ECTS-Kreditpunkte; dies ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe.

Art. 8 Bachelorstufe

1 Die Bachelorstufe dauert vier Semester.

2 Sie dient der Vermittlung der allgemeinen und fachspezifischen wissenschaftlichen Grundkenntnisse, ergänzt durch Kenntnisse in einem Bereich der Geistesund Sozialwissenschaften.

3 Die maximal zulässige Studiendauer für die Bachelorstufe beträgt vier Jahre.

4 Mit dem Erwerb von 120 ECTS-Kreditpunkten gilt die Bachelorstufe als bestanden. Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorstufe ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm.

3. Abschnitt: Master

Art. 9 Studienaufbau

1 Das Masterprogramm besteht aus zwei aufeinander folgenden Abschnitten:

2 Die maximal zulässige Studiendauer für beide Abschnitte zusammen beträgt

Art. 10 Masterstufe

1 Die Masterstufe vermittelt vertiefte fachspezifische Kenntnisse, die zur Ausübung des Berufs qualifizieren; sie umfasst zudem das Studium einer Disziplin der Geistesund Sozialwissenschaften.

2 Die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit 60 ECTS-Kreditpunkten beträgt ein Jahr, maximal zulässig sind zwei Jahre; die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit

90 Kreditpunkten beträgt eineinhalb Jahre, maximal zulässig sind drei Jahre.

3 Mit dem Erwerb von 60 beziehungsweise 90 ECTS-Kreditpunkten gilt die Masterstufe als bestanden.

Art. 11 Masterarbeit

1 Wer die Masterarbeit erfolgreich abschliesst, erwirbt 30 ECTS-Kreditpunkte.

2 Die bestandene Masterstufe ist Voraussetzung für die Inangriffnahme der Masterarbeit. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten kann nach Absprache mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion Ausnahmen gewähren.

4. Abschnitt: Studiendauer

Art. 12 Auflagen betreffend die Studiendauer

1 Die nötigen Kreditpunkte sind innert den in dieser Verordnung für die einzelnen Studienabschnitte festgesetzten Fristen zu erwerben. Eine Unterbrechung des Studiums zwischen der Grund und der Bachelorstufe sowie zwischen der Masterstufe und der Masterarbeit ist nicht zulässig.

2 In Abweichung von Absatz 1 kann der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten die Maximaldauer eines Studienabschnitts verlängern oder eine Unterbrechung zwischen zwei Programmabschnitten bewilligen, wenn der oder die Studierende einen wichtigen Grund, insbesondere eine lange Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst, geltend macht, sobald er oder sie davon Kenntnis erlangt und bevor die maximal zulässige Studiendauer abgelaufen ist.

5. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 13 Mobilität

1 Um die Mobilität zu fördern, kann die ETHL den Studierenden die Erlaubnis erteilen, ein Semester oder ein Jahr an einer anderen Hochschule zu studieren oder die Masterarbeit an einer anderen Hochschule, in der öffentlichen Verwaltung oder in der Industrie zu verfassen und während dieser Zeit an der ETHL immatrikuliert zu bleiben. Die an der Gasthochschule absolvierten Studienleistungen werden angerechnet, sofern das Studienprogramm vorgängig mit dem zuständigen Studienbereichsleiter oder der zuständigen Studienbereichsleiterin an der ETHL festgelegt wurde.

2 Die Richtlinien des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten (Internetadresse: http://daawww.epfl.ch/daa/sac/textleg.htm) sind anwendbar.

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang II geregelt.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Das Diplom wird bis zum 31. Dezember 2004 verliehen.

2 Die Bachelorund die Mastertitel werden ab dem 1. Januar 2005 verliehen.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 18. Oktober 2004 in Kraft.

2 Anhang II tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110.37

[^2]: SR 414.110.422.3

[^3]: SR 414.132.2

[^4]: SR 414.132.2