Verordnung des EDI vom 30. September 2004 über den Schweizer Filmpreis

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-09-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 8 und 26 Absatz 2 des Filmgesetzes

1 vom 14. Dezember 2001 (FiG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die jährliche Ausschreibung des Schweizer Filmpreises, die Zulassungsbedingungen für den Preis, das Nominierungsverfahren sowie das Verfahren für die Wahl der Gewinner.

2. Abschnitt: Ziel und Ausschreibung

2 Art. 2 Ziel Ziel des Schweizer Filmpreises ist es:

Art. 3 Ausschreibung

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) schreibt jährlich einen Schweizer Filmpreis aus.

2 Die Ausschreibung enthält insbesondere:

3 3 Die Ausschreibung wird auf der Internetseite des BAK publiziert.

3. Abschnitt: Zulassungsbedingungen

Art. 4 Zugelassene Filme

1 Zugelassen sind Schweizer Filme gemäss Artikel 2 Absatz 2 FiG und anerkannte Koproduktionen von einer Regisseurin oder einem Regisseur mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz.

2 Unabhängig produzierte Fernsehfilme sind nur dann zugelassen, wenn sie eine Kinoauswertung in der Schweiz erfahren haben.

3 Die Filme müssen in der Regel im Kalenderjahr vor der Preisverleihung entweder im Hauptprogramm eines Schweizer Filmfestivals oder eines bedeutenden ausländischen Festivals selektioniert oder in einem Kino in der Schweiz ausgewertet worden sein.

4 Jeder Film kann nur einmal am Schweizer Filmpreis teilnehmen.

Art. 5 Preis für individuelle Leistungen

1 Zugelassen sind Personen mit Schweizer Nationalität sowie Personen mit Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung.

2 Die Ausschreibung legt die Anforderungen an die Filme und künstlerischen und

4 technischen Beiträge fest, die ausgezeichnet werden können.

4. Abschnitt: Nominierungskommission 5

Art. 6 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Nominierungskommission (Kommission) besteht aus fünf Expertinnen und Experten, die aufgrund ihrer Funktion einen Gesamtüberblick über die schweizerische Filmproduktion haben.

2 Die Mitglieder der Kommission werden vom Eidgenössischen Departement des Innern für jede Ausschreibung des Filmpreises neu gewählt. Sie sind wiederwählbar.

3 Nicht wählbar sind Personen, die an einem für den Filmpreis angemeldeten Film beteiligt sind oder aus anderen Gründen befangen sein könnten.

4 Die an der Organisation des Schweizer Filmpreises mitwirkenden Institutionen werden bei der Wahl der Expertinnen und Experten angehört.

Art. 6 a Arbeitsweise und Sekretariat

1 Die Mitglieder der Kommission verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des BAK nimmt an den Sitzungen der Kommission teil und leitet sie. Sie oder er gibt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

3 6 Das Sekretariat der Kommission wird vom BAK geführt.

Art. 7

Aufgehoben

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 8 Selektion der nominierten Filme und Personen

1 Das BAK stellt die Liste der Filme und Personen zusammen, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen.

2 Die Liste wird der Kommission unterbreitet.

3 Die Kommission legt dem BAK schriftlich ihre Nominierungsvorschläge vor.

4 Die Kommission tritt zusammen, um in den ausgeschriebenen Kategorien Personen und Filme zur Nominierung auszuwählen.

5 Die Kommission fällt Mehrheitsbeschlüsse.

6 Die nominierten Personen und Filme werden dem BAK zur Wahl der Gewinner

7 unterbreitet.

8 Art. 9 Wahl der Gewinner

1 Das BAK wählt für jede ausgeschriebene Kategorie einen Gewinner.

2 Es kann sich dabei durch geeignete Personen oder Organisationen beraten lassen (Art. 57 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März

9 1997 ).

10 Art. 10

6. Abschnitt: Ausgezeichnete Filme

Art. 11

Vorbehältlich einer anderen Abmachung werden für die ausgezeichneten Filme die Preise je zur Hälfte an die Produktion und an die Regie ausbezahlt.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 443.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2993).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2993).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2993).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Juli 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 3545).

[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2993). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Juli 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 3545).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Juli 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 3545).

[^9]: SR 172.010

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 30. Juli 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 3545).

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