Änderungsvereinbarung vom 12. Juni 2001 zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

Typ Andere
Veröffentlichung 2001-06-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Die Parteien dieser Änderungsvereinbarung,

als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), das am 15. Juli 1982[^1] in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (des «Übereinkommens»);

als Vertragsparteien des am 13. Februar 1987[^2] in Paris abgeschlossenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (des «Protokolls»);

in Anbetracht dessen, dass die Versammlung der Vertragsparteien der EUTELSAT an ihrer sechsundzwanzigsten Tagung Änderungen des Übereinkommens bezüglich der Neuorganisation der EUTELSAT, insbesondere Änderungen in Artikel XVII Buchstabe c des Übereinkommens, auf Grund dessen das Protokoll abgeschlossen wurde, angenommen hat;

in der Erwägung, dass das Protokoll aus Gründen der Harmonisierung mit dem geänderten Übereinkommen geändert werden soll;

sind übereingekommen, das Protokoll wie folgt zu ändern:

Art. I

im Hinblick auf das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) in der abgeänderten Fassung und insbesondere auf Artikel XII Buchstabe c des Übereinkommens,

im Hinblick auf das durch die Organisation mit der Regierung der Französischen Republik abgeschlossene Sitzabkommen,

in der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die Erreichung des Zweckes der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten

Art. II

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen – wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Art. III

Artikel 3 – Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung – wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Art. 3 Immunität der Organisation von der Gerichtsbarkeit und

Vollstreckung

1. Sofern die EUTELSAT im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, geniesst sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen:

2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf gegen die EUTELSAT keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden.

3. Die Vermögenswerte und Guthaben der EUTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung, sei es durch Massnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, ausser im Hinblick auf:

Art. IV

Artikel 4 – Steuer- und Zollbestimmungen – wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 3 und 8 werden gestrichen.

2. Die verbleibenden Absätze werden von 1–6 neu nummeriert.

Art. V

Artikel 8 – Vertreter der Unterzeichner – wird gestrichen.

Art. VI

Artikel 10 – Generaldirektor – wird wie folgt geändert:

Der Begriff «Generaldirektor» wird gestrichen und durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär» ersetzt.

Art. VII

Artikel 13 – Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen – wird wie folgt geändert:

Der Begriff «Generaldirektor» wird gestrichen und durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär» ersetzt.

Art. VIII

Artikel 14 – Aufhebung – wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

Art. 14 Aufhebung

1. Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur wirksamen Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt.

2. Wenn nach Ansicht der nachfolgend aufgeführten Stellen die Gefahr besteht, dass Vorrechte und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Vorrechte und Immunitäten aufzuheben:

Art. IX

Artikel 18 – Beilegung von Streitigkeiten – wird aufgrund der neuen Nummerierung wie folgt geändert:

Die Bezeichnung «Artikel XX» wird durch die Bezeichnung «Artikel XV» ersetzt.

Art. X

Artikel 19 – Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen – wird wie folgt geändert:

Der Begriff «Generaldirektor» wird durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär» ersetzt.

Art. XI

Artikel 20 – Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Schäden, auf nichtvertragliche Haftung oder auf Mitglieder des Personals oder auf Sachverständige – wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung «Artikel XX» wird durch die Bezeichnung «Artikel XV» ersetzt.

Art. XII

Artikel 22 – Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und Vorbehalte – wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung «Artikel 25» in Absatz 3 wird durch die Bezeichnung «Artikel 24» ersetzt.

Art. XIII

Artikel 23 – Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls – wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung «Artikel 22» wird durch die Bezeichnung «Artikel 24» ersetzt.

Art. XIV

Artikel 24 – Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat – wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung «Artikel 22» wird durch die Bezeichnung «Artikel 24» ersetzt.

Art. XV

Artikel 25 – Verwahrer – wird wie folgt geändert:

Der Begriff «Generaldirektor» wird durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär» ersetzt.

Art. XVI

Infolge der Streichung von Artikel 8 werden alle Artikel ab Artikel 9 neu nummeriert.

Schlussklauseln
Art. XVII Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

1. Diese Änderungsvereinbarung liegt vom [Übertragungsdatum] bis zum [zu bestimmen] im Sitz der EUTELSAT zur Unterzeichnung auf.

2. Alle Vertragsparteien des Übereinkommens ausser der Sitzpartei können Vertragsparteien dieser Änderungsvereinbarung werden,

3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer.

4. Eine Vertragspartei dieser Änderungsvereinbarung, die nicht Vertragspartei des Protokolls ist, ist gegenüber den anderen Parteien an das durch diese Vereinbarung geänderte Protokoll gebunden; gegenüber Staaten, die nur Vertragspartei des Protokolls sind, ist sie jedoch nicht an das Protokoll gebunden.

5. Vorbehalte zu dieser Vereinbarung können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gemacht werden.

Art. XVIII Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung

Diese Änderungsvereinbarung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Vertragsparteien des Übereinkommens die Erfordernisse des Artikels XVII Absatz 2 erfüllt haben.

Art. XIX Inkrafttreten für einen Staat

1. Für einen Staat, der die Erfordernisse des Artikels XVII Absatz 2 nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung erfüllt hat, tritt diese Änderungsvereinbarung am dreissigsten Tag nach der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer in Kraft.

2. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung in Anwendung der Erfordernisse des Artikels XVIII Vertragspartei des Protokolls wird, gilt

ausser wenn der betreffende Staat eine andere Absicht zum Ausdruck bringt.

Art. XX Verwahrer

1. Der geschäftsführende Sekretär ist Verwahrer dieser Änderungsvereinbarung.

2. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Übereinkommens umgehend

3. Sogleich nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[^3].

Art. XXI Verbindliche Wortlaute

Diese Änderungsvereinbarung ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind; sie wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Änderungsvereinbarung unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.784.602

[^2]: SR 0.192.110.978.41

[^3]: SR 0.120

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.