Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-09-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(AllgGebV) 1 vom 8. September 2004 (Stand am 4. Juli 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 (RVOG), vom 21. März 1997 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.

2 Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung.

3 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden.

4 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

2 Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.

Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung

1 Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren.

2 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:

Art. 4 Bemessungsgrundlage

1 Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.

2 Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:

3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personalund Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.

Art. 5 Festlegung der Gebührenansätze

1 Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt.

2 Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze werden das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.

3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein spezialrechtlicher Zuschlag zum ordentlichen Gebührenansatz vorgesehen werden.

Art. 6 Auslagen

1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.

2 Folgende Kosten gelten als Auslagen:

Art. 7 Festlegung im Einzelfall

1 Die Verwaltungseinheit legt im Einzelfall die Gebühr innerhalb des massgebenden Gebührenansatzes fest.

2 Sie berücksichtigt dabei die konkreten Umstände.

Art. 8 Beteiligung mehrerer Verwaltungseinheiten

1 Sind am Erlass einer Verfügung oder am Erbringen einer Dienstleistung mehrere Verwaltungseinheiten beteiligt, so legt jede von ihnen für ihren Aufwand die Gebühr gestützt auf die für sie massgebende Gebührenregelung fest und teilt sie der federführenden Verwaltungseinheit mit.

2 Die federführende Verwaltungseinheit legt die Gesamtgebühr nach Artikel 7 Absatz 2 fest.

3 Sie ist für die Rechnungstellung oder das Verfügen der Gesamtgebühr zuständig.

Art. 9 Voraussichtliche Kosten

Erfordert eine Verfügung oder eine Dienstleistung einen aussergewöhnlichen Aufwand, so unterrichtet die Verwaltungseinheit die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr.

Art. 10 Vorschuss und Vorauszahlung

Die Verwaltungseinheit kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss oder Vorauszahlung verlangen.

Art. 11 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Dienstleistungen

1 Die Verwaltungseinheit stellt die Gebühr unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung.

2 Sie erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung.

3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 12 Fälligkeit

1 Die Gebühr wird fällig:

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Verwaltungseinheit kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.

3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Verwaltungseinheit der gebührenpflichtigen Person in der Regel mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von 20 Tagen und weist sie darauf hin, dass nach Ablauf dieser Nachfrist die EFV mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird.

4 Mit dem Ansetzen der Nachfrist wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent.

Art. 13 Stundung, Herabsetzung und Erlass

Die Verwaltungseinheit kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen.

Art. 14 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

3 Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 wird wie folgt geändert:

Art. 41

...

Art. 16 Übergangsbestimmung

Die spezialrechtlichen Gebührenverordnungen des Bundes sind bis zum 31. Dezember 2006 an diese Verordnung anzupassen.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (SR 412.109.3 ).

[^2]: SR 172.010

[^3]: [AS 1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537. AS 2006 1295 Art. 76]

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