Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung (VVE)
1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für Strafverfahren des Bundes und der Kantone.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes, die nur für Strafverfahren des Bundes gelten.
2. Abschnitt: Akten über den Einsatz
Art. 2
1 Die Akten über den Einsatz nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes sind so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen.
2 Die Akten enthalten insbesondere:
- a. Ernennung, Legende, richterliche Genehmigung;
- b. Instruktionen der Führungsperson;
- c. Einsatzberichte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers;
- d. Protokolle und Aktennotizen von Sitzungen betreffend den Einsatz der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers;
- e. Journal des laufenden Einsatzes (Aufzeichnungen über Feststellungen, Erkenntnisse, eigene Beurteilungen, Kontakte).
3. Abschnitt: Vorzeigegeld
Art. 3 Antrag der Kantone
Der Antrag der Kantone an das Bundesamt für Polizei nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes umfasst insbesondere folgende Punkte:
- a. Darstellung des Sachverhalts;
- b. gewünschter Geldbetrag und Stückelung;
- c. verantwortlicher Sachbearbeiter;
- d. Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person.
Art. 4 Unterschriftenregelung
1 Das Polizeikommando teilt die Namen der zeichnungsberechtigten Personen dem Bundesamt für Polizei mit.
2 Fehlt eine vorgängige Mitteilung, so ist der Antrag von der Kommandantin oder vom Kommandanten zu unterzeichnen.
Art. 5 Währung und Betrag
1 Die Nationalbank stellt ausschliesslich Beträge in Schweizer Franken zur Verfügung. Die Rückgabe hat in gleicher Währung und im gleichen Betrag zu erfolgen.
2 Beziehen die Kantone das Geld über das Bundesamt für Polizei, so muss es in Schweizer Franken und im gleichen Betrag an das Bundesamt oder die Nationalbank zurückgegeben werden.
3 Die Polizeikorps sorgen selber für den Geldwechsel in die von ihnen benötigte Währung.
Art. 6 Kosten
Die Kosten für die Präparierung des Geldes sowie weitere mit dem Bezug zusammenhängende Aufwendungen trägt das ersuchende Polizeikorps.
4. Abschnitt: Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Art. 7 Gegenstand und Geltungsbereich
Auf das Arbeitsverhältnis der beim Bund angestellten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und Führungspersonen ist Bundespersonalrecht anwendbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Art. 8 Entschädigung von Mehrauslagen
1 Mehrauslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie der Führungspersonen, welche durch die im Bundespersonalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für die Führung oder das rollenadäquate Verhalten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler erforderlich sind.
2 Die Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
Art. 9 Leistungen bei Sachschaden
Der Bund leistet Ersatz für Sachschäden, die verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit ohne eigenes Verschulden erleiden.
Art. 10 Berufsunfälle
Als Berufsunfälle der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und der Führungspersonen gelten auch Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Handlung.
Art. 11 Schutz der wahren Identität
Tritt der Arbeitgeber auf Grund einer erbrachten Leistung in die Rechte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers oder ihrer Hinterbliebenen gegenüber Dritten ein, so hat er von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, sofern:
- a. die Geheimhaltung der wahren Identität der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers nicht gewährleistet werden könnte; und
- b. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder deren Angehörigen damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.
Art. 12 Weitere Leistungen
1 Sind während oder nach Beendigung des Einsatzes Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler, der Führungspersonen oder ihrer Angehörigen unerlässlich, so erbringt die zuständige Polizeibehörde angemessene Leistungen oder übernimmt die Kosten ganz oder teilweise.
2 Sofern die Gefährdung an Leib und Leben durch absichtliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten der anspruchsberechtigten Person herbeigeführt oder erhöht worden ist, kann die zuständige Polizeibehörde ihre Leistungen angemessen kürzen oder ganz verweigern.
3 Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen die zuständige Polizeibehörde vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungsbedarf kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden. 5. Abschnitt: Angestellte eines anderen Polizeikorps des Inoder Auslandes
Art. 13 Abschluss eines Vertrages
1 Für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines anderen Polizeikorps des Inoder Auslandes gemäss Artikel 15 des Gesetzes wird ein öffentlichrechtlicher Vertrag mit der zuständigen Stelle des Inoder Auslandes geschlossen.
2 Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit einer Dienststelle des Auslands gestützt auf einen Staatsvertrag.
3 Zum Abschluss des Vertrages sind befugt:
- a. das Bundesamt für Polizei;
- b. in Militärstrafverfahren: das Oberauditorat.
Art. 14 Angestellte eines ausländischen Polizeikorps
1 Im Rahmen der Versicherungspolitik des Bundes kann die zuständige Polizeibehörde für verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler eines Polizeikorps des Auslandes im Einzelfall insbesondere folgende Versicherungen abschliessen:
- a. für das Unfallrisiko, wenn die eingesetzte Person gemäss anwendbarem Recht nicht oder nicht genügend versichert ist;
- b. für das Risiko eines Schadens, den die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung ihres dienstlichen Auftrags verursacht.
2 Die zuständige Polizeibehörde kann die Kosten für den Abschluss einer Krankenversicherung übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 15
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 312.8
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