Reglement vom 9. Juni 2004 über die Organisation des Fonds für Verkehrssicherheit

Typ Reglement
Veröffentlichung 2004-06-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes

1 (UVBG), vom 25. Juni 1976 verordnet:

Art. 1 Organe

Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission, der Ausschuss und die Geschäftsstelle.

Art. 2 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission schlägt dem Bundesrat bis zu zwölf Personen zur Wahl wie folgt vor:

2 Die Verwaltungskommission bildet einen Expertenrat und kann:

Art. 3 Aufgaben der Verwaltungskommission

1 Die Befugnisse und die Pflichten der Verwaltungskommission ergeben sich aus

2 Artikel 6 UVBG und Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr.

2 Die Verwaltungskommission hat namentlich folgende Aufgaben:

Art. 4 Sitzungen und schriftliches Verfahren

1 Die Verwaltungskommission tritt mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen.

2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst; die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4 In dringenden Fällen kann der Entscheid auf schriftlichem Weg veranlasst werden. Dem Gesuch ist entsprochen, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.

Art. 5 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Mitarbeit in der Kommission.

Art. 6 Ausstandspflicht

1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission treten in den Ausstand, wenn sie:

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Verwaltungskommission unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

Art. 7 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Kommission und überwacht die Arbeiten der Geschäftsstelle.

2 Die Präsidentin oder der Präsident steht der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer direkt vor.

3 Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu einem Betrag von Fr. 30 000.– Aufträge erteilen und Gesuche um Finanzhilfe bewilligen.

4 Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für kurzund mittelfristige, möglichst risikofreie Kapitalanlagen für angesammelte, aber noch nicht ausbezahlte Beiträge. Sie oder er orientiert die Verwaltungskommission regelmässig über die aktuelle Situation.

5 Die Präsidentin oder der Präsident kann Abrechnungen über bewilligte Gesuche einer Treuhandüberprüfung unterziehen lassen.

Art. 8 Ausschuss

1 Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern und wird durch die Verwaltungskommission auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2 Er ist zuständig für die Abwicklung von Geschäften, welche eine Einberufung der Verwaltungskommission nicht rechtfertigen.

3 Er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fonds für Verkehrssicherheit bei Bedarf einberufen und geleitet.

4 Der Ausschuss kann bis zu einem Betrag von Fr. 100 000.– Aufträge erteilen und Gesuche um Finanzhilfe bewilligen.

Art. 9 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle handelt nach den Vorgaben im Organisationshandbuch und hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

2 Im Rahmen des Budgets für Verwaltungsauslagen handelt die Geschäftsstelle selbstständig.

Art. 10 Jahresrechnung und Jahresbericht

1 Die Jahresrechnung des Fonds wird durch eine anerkannte Treuhandgesellschaft geprüft. Diese wird für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.

2 Im Anschluss an die Rechnungsprüfung werden die Jahresrechnung und der Jahresbericht der Verwaltungskommission und anschliessend dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 11 Reglementsänderungen

Änderungen dieses Reglements bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder der Verwaltungskommission und der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. Dezember 2004 in Kraft

3 und ersetzt das Reglement vom 8. September 1997 .

2 Artikel 2 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.81

[^2]: SR 741.811

[^3]: In der AS nicht veröffentlicht.

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