Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
1 , gestützt auf Artikel 90 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
- a. nukleare Güter;
- b. Kernanlagen;
- c. radioaktive Abfälle: 1. die in Kernanlagen anfallen, oder 2. die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März
3 (StSG) abgeliefert worden sind. 1991
2 Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen:
- a. nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen;
- b. Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen;
- c. nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. Beobachtungsphase: längerer Zeitraum, während dessen ein geologisches Tiefenlager vor dem Verschluss überwacht wird und die radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand zurückgeholt werden können;
- b. Entsorgung: Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung der radioaktiven Abfälle in einem geologischen Tiefenlager;
- c. geologisches Tiefenlager: Anlage im geologischen Untergrund, die verschlossen werden kann, sofern der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt durch passive Barrieren sichergestellt wird;
- d. Kernanlagen: Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c;
- e. Kernenergie: jede Art von Energie, die bei der Spaltung oder Verschmelzung von Atomkernen frei wird;
- f. Kernmaterialien: Stoffe, die zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden können;
- g. Konditionierung: Gesamtheit der Operationen, mit welchen radioaktive Abfälle für die Zwischenlagerung oder für die Lagerung in einem geologischen Tiefenlager vorbereitet werden; insbesondere die mechanische Verkleinerung, die Dekontamination, die Verpressung, die Verbrennung, die Einbettung in Abfallmatrizen und die Verpackung;
- h. Nukleare Güter: 1. Kernmaterialien, 2. Materialien und Ausrüstungen, die zur Nutzung der Kernenergie bestimmt sind oder benötigt werden, 3. Technologie, die zur Entwicklung, Herstellung und Anwendung von Gütern nach den Ziffern 1 und 2 erforderlich ist;
- i. Radioaktive Abfälle: radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Materialien, die nicht weiter verwendet werden;
- j. Umgang: Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Transport, Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung;
- k. Vermittlung: 1. die Schaffung von wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen, ungeachtet des Ortes, wo sich nukleare Güter und radioaktive Abfälle befinden, 2. der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll, 3. der Handel von schweizerischem Territorium aus mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen im Ausland;
- l. Verschluss: Verfüllen und Versiegeln aller untertägigen Teile und des Zugangsstollens des geologischen Tiefenlagers nach Abschluss der Beobachtungsphase;
- m. Wiederaufarbeitung: mechanische Zerlegung der abgebrannten Brennelemente, chemische Auflösung des Oxid-Brennstoffes und Trennung in Uran, Plutonium und Spaltprodukte.
2. Kapitel: Grundsätze der nuklearen Sicherheit
Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie
1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen.
2 Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen.
3 Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die:
- a. nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind;
- b. zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind.
Art. 5 Schutzmassnahmen
1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins.
2 Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten.
3 Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. Diese Massnahmen sind, soweit erforderlich, zu klassifizieren.
4 Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind.
3. Kapitel: Nukleare Güter
Art. 6 Bewilligungspflichten
1 Wer mit Kernmaterialien umgeht, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde.
2 Der Bundesrat kann die Bewilligungspflicht einführen für:
- a. den Umgang mit Materialien und Ausrüstungen, die für die Nutzung der Kernenergie bestimmt sind oder benötigt werden;
- b. die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 3.
3 Die Bewilligung wird befristet.
4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. der Schutz von Mensch und Umwelt und die nukleare Sicherheit und Sicherung gewährleistet sind;
- b. keine Gründe der Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere völkerrechtlich nicht verbindliche internationale Kontrollmassnahmen, die von der Schweiz unterstützt werden, entgegenstehen;
- c. keine entsprechenden Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom
4 22. März 2002 erlassen worden sind;
- d. der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflicht-
5 besteht; gesetz vom 18. März 1983
- e. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen und die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird;
- f. die verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde haben.
Art. 8 Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen
Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Unabhängig davon, ob eine Bewilligungspflicht besteht, kann der Bundesrat oder die vom ihm bezeichnete Behörde die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von nuklearen Gütern im Einzelfall verbieten oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn dies im Interesse der Nichtverbreitung von Kernwaffen geboten ist.
2 Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer oder eine Gruppe von Ländern keine Bewilligungen erteilt werden.
3 Der Bundesrat kann Erleichterungen und Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, insbesondere für Lieferungen in Länder, die Vertragsparteien von internationalen Abkommen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind oder die sich an von der Schweiz unterstützten Kontrollmassnahmen beteiligen.
6 Art. 9 Wiederaufarbeitung
1 Abgebrannte Brennelemente sind als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Sie dürfen nicht wiederaufgearbeitet oder zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden.
2 Der Bundesrat kann zu Forschungszwecken Ausnahmen vorsehen.
Art. 10 Lufttransport von plutoniumhaltigen Kernmaterialien
Plutoniumhaltige Kernmaterialien dürfen nicht innerhalb des schweizerischen Luftraums transportiert werden.
Art. 11 Meldeund Buchführungspflichten
1 Besondere Tätigkeiten und Ereignisse im Umgang mit nuklearen Gütern, welche die nukleare Sicherheit oder die Sicherung beeinträchtigen können, muss der Bewilligungsinhaber unverzüglich den Aufsichtsbehörden melden. Der Bundesrat bezeichnet diese Tätigkeiten und Ereignisse.
2 Der Bundesrat kann eine Meldepflicht für den Besitz von nuklearen Gütern einführen.
3 Der Besitzer von Kernmaterialien muss seine Bestände kontrollieren, darüber Buch führen und die Bestände periodisch den Aufsichtsbehörden melden. Diese Pflichten bestehen auch für Kernmaterialien im Ausland, die sich in seinem Besitz befinden.
4. Kapitel: Kernanlagen
1. Abschnitt: Rahmenbewilligung
Art. 12 Bewilligungspflicht
1 Wer eine Kernanlage bauen oder betreiben will, braucht eine Rahmenbewilligung
7 des Bundesrates. Vorbehalten bleibt Artikel 12 a .
2 Auf die Erteilung einer Rahmenbewilligung besteht kein Rechtsanspruch.
3 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial bedürfen keiner Rahmenbewilligung. Der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen.
8 Art. 12 a Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken dürfen nicht erteilt werden.
Art. 13 Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung
1 Die Rahmenbewilligung kann erteilt werden, wenn:
- a. der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann;
- b. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Naturund Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen;
- c. ein Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss der Anlage vorliegt;
- d. der Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbracht ist;
- e. die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird;
- f. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen;
- g. bei geologischen Tiefenlagern zudem, wenn die Ergebnisse der erdwissenschaftlichen Untersuchungen die Eignung des Standortes bestätigen.
2 Die Rahmenbewilligung wird Aktiengesellschaften, Genossenschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilt. Eine ausländische Unternehmung muss eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben. Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Rahmenbewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, kein Gegenrecht gewährt.
Art. 14 Inhalt
1 Die Rahmenbewilligung legt fest:
- a. den Bewilligungsinhaber;
- b. den Standort;
- c. den Zweck der Anlage;
- d. die Grundzüge des Projektes;
- e. die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage;
- f. für geologische Tiefenlager zudem: 1. Kriterien, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird, 2. einen vorläufigen Schutzbereich.
2 Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten sowie insbesondere:
- a. bei Kernreaktoren: das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühlsystem;
- b. bei Lagern für Kernmaterialien oder radioaktive Abfälle: die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität.
3 Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.
2. Abschnitt: Bau
Art. 15 Bewilligungspflicht
Wer eine Kernanlage errichten will, braucht eine Baubewilligung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).
Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung
1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn:
- a. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird;
- b. das Projekt den Grundsätzen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entspricht;
- c. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Naturund Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen;
- d. eine fachgerechte Projektausführung gewährleistet ist und ein Programm für qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche Bautätigkeiten vorliegt;
- e. ein Plan für die Stilllegung oder ein Projekt für die Beobachtungsphase und ein Plan für den Verschluss der Anlage vorliegt.
2 Für Anlagen, die einer Rahmenbewilligung bedürfen, wird die Baubewilligung zudem nur erteilt, wenn:
- a. der Gesuchsteller eine rechtskräftige Rahmenbewilligung hat;
- b. das Projekt die Bestimmungen der Rahmenbewilligung einhält.
3 Für Anlagen ohne Rahmenbewilligung gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d–f und Absatz 2.
Art. 17 Inhalt der Baubewilligung
1 Die Baubewilligung legt fest:
- a. den Bewilligungsinhaber;
- b. den Standort;
- c. die geplante Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage;
- d. die wesentlichen Elemente der technischen Verwirklichung;
- e. die Grundzüge des Notfallschutzes;
- f. diejenigen Bauten und Anlageteile, die erst nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörden ausgeführt beziehungsweise eingebaut werden dürfen.
2 Das Departement setzt eine Frist für den Beginn der Bauarbeiten fest. In begründeten Fällen kann es diese erstrecken.
Art. 18 Projektausführung
Der Bewilligungsinhaber muss eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen sowie die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen anlegen.
3. Abschnitt: Betrieb
Art. 19 Bewilligungspflicht
Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.
Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
- a. der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist;
- b. die Bestimmungen der Rahmenund der Baubewilligung eingehalten sind;
- c. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird;
- d. die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen;
- e. die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können;
- f. qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind;
- g. die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind;
- h. der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflicht-
9 besteht. gesetz vom 18. März 1983
2 Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können.
3 Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20–24 sinngemäss.
Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung legt fest:
- a. den Bewilligungsinhaber;
- b. die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage;
- c. die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt;
- d. die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung;
- e. die Sicherheits-, Sicherungsund Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat;
- f. die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf.
2 Die Betriebsbewilligung kann befristet werden.
Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers
1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich.
2 Dazu muss er insbesondere:
- a. der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten;
- b. eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals;
- c. Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten;
- d. Nachprüfungen sowie systematische Sicherheitsund Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen;
- e. für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen;
- f. den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden;
- g. die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist;
- h. die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen;
- i. eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen;
- j. qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen;
- k. den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen.
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