Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2003-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 90 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für:

3 (StSG) abgeliefert worden sind. 1991

2 Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen:

3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

2. Kapitel: Grundsätze der nuklearen Sicherheit

Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie

1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen.

2 Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen.

3 Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die:

Art. 5 Schutzmassnahmen

1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins.

2 Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten.

3 Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. Diese Massnahmen sind, soweit erforderlich, zu klassifizieren.

4 Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind.

3. Kapitel: Nukleare Güter

Art. 6 Bewilligungspflichten

1 Wer mit Kernmaterialien umgeht, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde.

2 Der Bundesrat kann die Bewilligungspflicht einführen für:

3 Die Bewilligung wird befristet.

4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

4 22. März 2002 erlassen worden sind;

5 besteht; gesetz vom 18. März 1983

Art. 8 Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen

Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Unabhängig davon, ob eine Bewilligungspflicht besteht, kann der Bundesrat oder die vom ihm bezeichnete Behörde die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von nuklearen Gütern im Einzelfall verbieten oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn dies im Interesse der Nichtverbreitung von Kernwaffen geboten ist.

2 Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer oder eine Gruppe von Ländern keine Bewilligungen erteilt werden.

3 Der Bundesrat kann Erleichterungen und Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, insbesondere für Lieferungen in Länder, die Vertragsparteien von internationalen Abkommen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind oder die sich an von der Schweiz unterstützten Kontrollmassnahmen beteiligen.

6 Art. 9 Wiederaufarbeitung

1 Abgebrannte Brennelemente sind als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Sie dürfen nicht wiederaufgearbeitet oder zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden.

2 Der Bundesrat kann zu Forschungszwecken Ausnahmen vorsehen.

Art. 10 Lufttransport von plutoniumhaltigen Kernmaterialien

Plutoniumhaltige Kernmaterialien dürfen nicht innerhalb des schweizerischen Luftraums transportiert werden.

Art. 11 Meldeund Buchführungspflichten

1 Besondere Tätigkeiten und Ereignisse im Umgang mit nuklearen Gütern, welche die nukleare Sicherheit oder die Sicherung beeinträchtigen können, muss der Bewilligungsinhaber unverzüglich den Aufsichtsbehörden melden. Der Bundesrat bezeichnet diese Tätigkeiten und Ereignisse.

2 Der Bundesrat kann eine Meldepflicht für den Besitz von nuklearen Gütern einführen.

3 Der Besitzer von Kernmaterialien muss seine Bestände kontrollieren, darüber Buch führen und die Bestände periodisch den Aufsichtsbehörden melden. Diese Pflichten bestehen auch für Kernmaterialien im Ausland, die sich in seinem Besitz befinden.

4. Kapitel: Kernanlagen

1. Abschnitt: Rahmenbewilligung

Art. 12 Bewilligungspflicht

1 Wer eine Kernanlage bauen oder betreiben will, braucht eine Rahmenbewilligung

7 des Bundesrates. Vorbehalten bleibt Artikel 12 a .

2 Auf die Erteilung einer Rahmenbewilligung besteht kein Rechtsanspruch.

3 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial bedürfen keiner Rahmenbewilligung. Der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen.

8 Art. 12 a Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken dürfen nicht erteilt werden.

Art. 13 Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung

1 Die Rahmenbewilligung kann erteilt werden, wenn:

2 Die Rahmenbewilligung wird Aktiengesellschaften, Genossenschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilt. Eine ausländische Unternehmung muss eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben. Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Rahmenbewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, kein Gegenrecht gewährt.

Art. 14 Inhalt

1 Die Rahmenbewilligung legt fest:

2 Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten sowie insbesondere:

3 Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.

2. Abschnitt: Bau

Art. 15 Bewilligungspflicht

Wer eine Kernanlage errichten will, braucht eine Baubewilligung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung

1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn:

2 Für Anlagen, die einer Rahmenbewilligung bedürfen, wird die Baubewilligung zudem nur erteilt, wenn:

3 Für Anlagen ohne Rahmenbewilligung gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d–f und Absatz 2.

Art. 17 Inhalt der Baubewilligung

1 Die Baubewilligung legt fest:

2 Das Departement setzt eine Frist für den Beginn der Bauarbeiten fest. In begründeten Fällen kann es diese erstrecken.

Art. 18 Projektausführung

Der Bewilligungsinhaber muss eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen sowie die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen anlegen.

3. Abschnitt: Betrieb

Art. 19 Bewilligungspflicht

Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.

Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

9 besteht. gesetz vom 18. März 1983

2 Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können.

3 Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20–24 sinngemäss.

Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung legt fest:

2 Die Betriebsbewilligung kann befristet werden.

Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers

1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich.

2 Dazu muss er insbesondere:

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