Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2
1 , Buchstabe a der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen.
2 Dem Umgang mit Stoffen und Zubereitungen gleichgestellt ist der Umgang mit Mikroorganismen, soweit sie in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln Verwendung finden.
3 Die Bundesversammlung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner Bestimmungen ausdehnen auf:
- a. Organismen, die gefährliche Eigenschaften im Sinne dieses Gesetzes aufweisen oder aufweisen können;
- b. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Nutzund Haustieren.
4 Der Bundesrat sieht Ausnahmen vom Geltungsbereich oder von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes vor, wenn:
- a. andere Erlasse des Bundes das Leben und die Gesundheit vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen hinreichend schützen;
- b. Stoffe und Zubereitungen ausschliesslich für die Durchfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind;
- c. die Gesamtverteidigung sowie die Aufgaben von Polizeiund Zollbehörden dies erfordern.
Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
1 Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können.
2 Der Bundesrat bestimmt die als gefährlich geltenden Eigenschaften und legt die Gefährlichkeitsmerkmale fest.
Art. 4 Begriffe
1 In diesem Gesetz gelten als:
- a. Stoffe: natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Es werden alte Stoffe und neue Stoffe unterschieden: 1. Als alte Stoffe gelten diejenigen, die vom Bundesrat als solche bezeichnet werden. 2. Als neue gelten alle übrigen Stoffe.
- b. Wirkstoffe: Stoffe und Mikroorganismen einschliesslich Viren mit einer für die Verwendung als Biozidprodukt oder Pflanzenschutzmittel beabsichtigten Wirkung;
- c. Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;
- d. Biozidprodukte: Wirkstoffe und Zubereitungen, die nicht Pflanzenschutzmittel sind und die dazu bestimmt sind: 1. Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen, oder 2. Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern;
- e. Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind: 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, 2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, 3. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, 4. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder 5. auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen;
- f. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt;
- g. Anmelderin: jede natürliche oder juristische Person, die bei der Anmeldestelle Anmeldungen für neue Stoffe, Unterlagen zu überprüften alten Stoffen oder Zulassungsanträge für Wirkstoffe oder Zubereitungen einreicht;
- h. Anmeldestelle: die Bundesstelle, welche insbesondere die Anmeldungen für neue Stoffe, die Unterlagen zu überprüften alten Stoffen oder die Zulassungsanträge für Wirkstoffe und Zubereitungen sowie weitere Meldungen entgegennimmt, die Verfahren koordiniert und die erforderlichen Verfügungen erlässt;
- i. Inverkehrbringen: die Bereitstellung für Dritte und die Abgabe an Dritte sowie die Einfuhr zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken;
- j. Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen.
2 Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen, voneinander abgrenzen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Anpassungen und Ausnahmen vorsehen. 2. Abschnitt: Grundsätze für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen
Art. 5 Selbstkontrolle
1 Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Insbesondere muss die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen:
- a. auf Grund ihrer Eigenschaften beurteilen und einstufen;
- b. entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. Insbesondere legt er fest:
- a. die Prüfmethoden, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Kriterien für die Beurteilung und Einstufung;
- b. Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.
Art. 6 Inverkehrbringen
Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen:
- a. Das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf einer Anmeldung (Art. 9).
- b. Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung (Art. 10 und 11).
Art. 7 Informationspflicht gegenüber Abnehmerinnen und Abnehmern
1 Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss Abnehmerinnen und Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichtsund Schutzmassnahmen informieren.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang dieser Information, insbesondere über Abgabe und Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes.
Art. 8 Sorgfaltspflicht
Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. 2. Kapitel: Anmeldung und Zulassung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen
Art. 9 Anmeldung neuer Stoffe
1 Die Anmeldestelle überprüft und beurteilt die eingereichten Unterlagen zusammen mit den für die fachspezifischen Belange zuständigen Bundesstellen (Beurteilungsstellen) und teilt der Anmelderin das Ergebnis innerhalb einer vom Bundesrat festgelegten Frist mit.
2 Ein angemeldeter Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn die Anmeldestelle die Anmeldung akzeptiert hat oder wenn sie innerhalb dieser Frist keine weiteren Unterlagen oder Auskünfte zur Anmeldung verlangt hat.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen und das Verfahren zur Anmeldung neuer Stoffe. Er legt die Ausnahmen von der Anmeldepflicht fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere den Verwendungszweck, die Art des Stoffes oder der Zubereitung sowie die Mengen, die hergestellt oder in Verkehr gebracht werden sollen.
Art. 10 Zulassung für Biozidprodukte
1 Die Anmeldestelle überprüft und beurteilt die eingereichten Unterlagen zusammen mit den Beurteilungsstellen und entscheidet unter Berücksichtigung der Risikobewertung (Art. 16) innerhalb einer vom Bundesrat festgelegten Frist.
2 Ein Biozidprodukt wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere:
- a. hinreichend wirksam ist;
- b. keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutzund Haustieren hat.
3 Die Zulassung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn die Risiken für die Gesundheit Anlass zur Besorgnis geben und wenn für dieselbe Art von Biozidprodukten ein anderer Wirkstoff zugelassen ist, von dem ein erheblich geringeres Risiko für die Gesundheit ausgeht und der für den Benutzer oder die Benutzerin keine wesentlichen wirtschaftlichen und praktischen Nachteile mit sich bringt.
4 Der Bundesrat legt die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Biozidprodukte fest. Die Zulassungen sind befristet.
Art. 11 Zulassung für Pflanzenschutzmittel
1 Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutzund Haustieren hat.
2 Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 12 Voranfragepflicht
Bevor die Anmelderin die für eine Anmeldung oder Zulassung erforderlichen Tierversuche durchführt, muss sie die Anmeldestelle anfragen, ob für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung bereits eine Anmeldung oder Zulassung vorliegt.
Art. 13 Zweitanmeldung und Zweitzulassung
1 Für anmeldeund für zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen ist auch dann eine Anmeldung beziehungsweise Zulassung nach den Artikeln 9–11 nötig, wenn sie bereits von einer anderen Anmelderin angemeldet beziehungsweise für eine andere Anmelderin zugelassen worden sind.
2 Der Bundesrat legt für die Zweitanmeldung und Zweitzulassung ein besonderes Verfahren fest und bestimmt unter Berücksichtigung der Interessen der Erstanmelderin insbesondere, unter welchen Bedingungen:
- a. die Zweitanmelderin auf bereits eingereichte Anmeldeunterlagen verweisen darf;
- b. die Erstanmelderin im Interesse des Tierschutzes die Nutzung ihrer Anmeldeunterlagen zu dulden hat.
Art. 14 Verwendung von Unterlagen
Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 dürfen die am Anmeldeoder Zulassungsverfahren beteiligten Bundesstellen Angaben und Unterlagen einer Anmelderin nicht ohne deren Zustimmung im Interesse einer andern Anmelderin verwenden. Der Bundesrat bestimmt die Schutzdauer und legt die Ausnahmen unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Informationen fest.
Art. 15 Überprüfung alter Stoffe
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Überprüfung und Beurteilung einzelner alter Stoffe.
2 Die Anmeldestelle kann von den Herstellerinnen Abklärungen, Untersuchungen sowie Unterlagen für alte Stoffe verlangen, die:
- a. auf Grund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder auf Grund ihrer Gefährlichkeit ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit darstellen können; oder
- b. im Rahmen internationaler Bestrebungen und Programme überprüft werden.
Art. 16 Risikobewertung
1 Die Anmeldestelle ermittelt zusammen mit den Beurteilungsstellen die durch Stoffe oder Zubereitungen möglichen Gefährdungen (Risikobewertung). Zu diesem Zweck können von der Anmelderin zusätzliche Informationen und nötigenfalls die Durchführung weiterer Untersuchungen verlangt werden.
2 Der Risikobewertung unterliegen:
- a. neue Stoffe (Art. 9);
- b. Stoffe und Zubereitungen, für die eine Zulassung erforderlich ist (Art. 10 und 11);
- c. alte Stoffe, die nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b überprüft werden.
3 Gestützt auf die Risikobewertung kann die Anmeldestelle empfehlen oder anordnen, dass die Anmelderin Massnahmen zur Verminderung der Risiken trifft; sie hört die Anmelderin zuvor an.
4 Sind keine risikomindernden Massnahmen möglich oder lassen sich die Risiken mit solchen Massnahmen nicht hinreichend vermindern, so leiten die zuständigen Stellen die Anpassung der massgebenden Rechtsvorschriften ein.
5 Die Risikobewertung wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Bei Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln erfolgt die Überprüfung zudem periodisch.
Art. 17 Folgeinformationen
Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich benachrichtigen und ihr gegebenenfalls neue Unterlagen einreichen, wenn neue Erkenntnisse über den Stoff oder die Zubereitung bekannt geworden sind oder sich massgebende Sachverhalte wie Eigenschaften, Verwendungszweck oder hergestellte oder in Verkehr gebrachte Mengen erheblich verändert haben. 3. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen
Art. 18 Meldungen über Stoffe und Zubereitungen
1 Die Herstellerin muss der Anmeldestelle zu in Verkehr gebrachten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, welche keinem Anmeldeoder Zulassungsverfahren unterliegen, melden:
- a. Name und Adresse der Herstellerin;
- b. die wesentlichen Angaben zur Identität des Produktes;
- c. die Einstufung und Kennzeichnung;
- d. die einstufungsrelevanten Stoffe.
2 Der Bundesrat kann für bestimmte Stoffe und Zubereitungen ganz oder teilweise von der Meldepflicht absehen, insbesondere wenn:
- a. Angaben über sie wegen ihrer Eigenschaften oder der vorgesehenen Verwendung für die Risikoermittlung und die Prävention von geringer Bedeutung sind;
- b. sie ausschliesslich an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden; oder
- c. sie in geringen Mengen an einen begrenzten Verwenderkreis abgegeben werden.
3 Er kann, sofern es für die Risikoermittlung und die Prävention wichtig ist:
- a. für bestimmte Stoffe und Zubereitungen die Meldung zusätzlicher Angaben vorschreiben, namentlich über deren Zusammensetzung;
- b. die Meldepflicht ausdehnen auf nicht gefährliche Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten.
Art. 19 Stoffbezogene Vorschriften
1 Der Bundesrat kann besondere Vorschriften erlassen:
- a. für bestimmte Stoffe und Zubereitungen, welche das Leben oder die Gesundheit gefährden können;
- b. für Gegenstände, welche Stoffe oder Zubereitungen nach Buchstabe a enthalten, die bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände das Leben oder die Gesundheit gefährden können.
2 Er kann:
- a. die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung einschränken;
- b. das Inverkehrbringen namentlich in Bezug auf den Verwendungszweck, die Beschaffenheit und die Form des Stoffes oder der Zubereitung einschränken;
- c. den Umgang verbieten, wenn das Leben und die Gesundheit nicht auf andere Weise geschützt werden können;
- d. die Ausfuhr an besondere Voraussetzungen knüpfen;
- e. vorschreiben, dass bestimmte Stoffe deklariert werden müssen, wenn sie in Gegenständen enthalten sind oder von ihnen freigesetzt werden können;
- f. vorschreiben, dass bestimmte giftige Pflanzen und Tiere als solche zu kennzeichnen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden;
- g. die Einstufung und Kennzeichnung einzelner gefährlicher Stoffe festlegen und Konzentrationsgrenzen bestimmen für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, welche diese Stoffe enthalten.
Art. 20 Werbung
1 Das Anpreisen und Anbieten von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten, darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit geben oder zu unsachgemässem Umgang verleiten. Bei Biozidprodukten dürfen keine irreführenden Angaben über die Wirksamkeit gemacht werden.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften darüber, wie beim Anpreisen und Anbieten auf die Gefährlichkeit hingewiesen werden muss.
Art. 21 Aufbewahrung, Lagerung
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie:
- a. vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden;
- b. für Unbefugte unzugänglich sein;
- c. so aufbewahrt oder gelagert werden, dass Verwechslungen, namentlich mit Lebensmitteln, oder irrtümliche Verwendungen verhindert werden.
Art. 22 Rücknahmeund Rückgabepflicht
1 Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ist verpflichtet, sie von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung zurückzunehmen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos.
2 Der Bundesrat kann für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen festlegen, dass sie durch den Besitzer oder die Besitzerin zur Entsorgung zurückzugeben sind.
Art. 23 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Massnahmen, die nach einem Diebstahl, Verlust oder irrtümlichen Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu treffen sind.
Art. 24 Vorschriften über persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Der Bundesrat legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, welche mit Stoffen und Zubereitungen umgehen will, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen oder besondere Risiken bergen. Soweit es für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, legt er eine Bewilligungspflicht fest.
2 Er regelt, wie die erforderlichen Sachkenntnisse erlangt werden können.
Art. 25 Massnahmen in Betrieben und Bildungsstätten
1 Wer beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Vollzug dieser Bestimmung richtet sich unter Vorbehalt der Artikel 42 und 45 nach dem Arbeitsgesetz vom
3 4 13. März 1964 und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
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