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Verordnung vom 10. November 2004 zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung, ChemPICV)

Geltender Text a fecha 2016-07-01

gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und d sowie 38

1 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG) bis und auf die Artikel 29 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes

2 vom 7. Oktober 1983 (USG)

3 sowie in Ausführung des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutzund Schädlings bekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Konvention), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung richtet ein Notifizierungsund Informationssystem ein für die Einund Ausfuhr bestimmter Stoffe und Zubereitungen, deren Verwendung wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.

2 Sie ermöglicht die Beteiligung der Schweiz am internationalen Notifizierungsverfahren und am internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäss der PIC-Konvention.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Stoffe und Zubereitungen, die zu einer der Kategorien nach Anlage III der PIC-Konvention (Pestizid, sehr gefährliche Pestizid-Formulierung oder Industriechemikalie) gehören und die:

2 Sie gilt nicht für:

2. Abschnitt: Pflichten der Exporteure und der Importeure

Art. 3 Ausfuhrmeldung

1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC- Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umwelt

4 (BAFU) Folgendes mitteilen:

5 das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 20 der Chemikalienverordnung vom j.

6 5. Juni 2015 .

2 Keine Ausfuhrmeldung ist nötig, wenn:

Art. 4 Ausfuhrbeschränkungen

1 Die Exporteure müssen die Einfuhrentscheide der Vertragsparteien einhalten.

2 Sie dürfen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 2 nicht an eine PIC-Vertragspartei ausführen, die unter aussergewöhnlichen Umständen keinen Einfuhrentscheid übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält.

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn:

Art. 5 Begleitinformationen

1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 oder 2 ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:

2 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 oder 2 für die berufliche oder gewerbliche Verwendung ausführt, muss jedem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt zusenden.

3 Die Kennzeichnung nach Absatz 1 und das Sicherheitsdatenblatt müssen in mindestens einer Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sein, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen.

4 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung als «bewilligungsfrei» im Sinne von Arti-

7 kel 20 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV) deklariert, bestätigt damit gleichzeitig Folgendes:

5 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 2 ausführt, muss, sofern vorhanden, den 6-stelligen HS-Code der Weltzollorganisation nach Artikel 13 Absatz 1 der PIC-Konvention in den Versandpapieren vermerken.

Art. 6 Jährliche Ausfuhrmeldungen

1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 2 ausführt, muss dem BAFU einmal jährlich Art und Menge dieser Stoffe und Zubereitungen sowie die Einfuhrländer mitteilen. Diese Mitteilung muss schriftlich bis zum 30. April des der Ausfuhr folgenden Jahres erfolgen.

2 Die Mitteilungspflicht gilt nicht, wenn die Stoffe oder Zubereitungen nur für Analyseund Forschungszwecke ausgeführt worden sind.

Art. 7 Einfuhrbeschränkungen

Die Importeure müssen die Einfuhrentscheide der Schweiz nach Artikel 14 einhalten.

3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden

Art. 8 Bezeichnete nationale Behörde der Schweiz

Die bezeichnete nationale Behörde nach Artikel 4 der PIC-Konvention ist für die Schweiz das BAFU.

Art. 9 Zusammenarbeit der Behörden

1 Das BAFU holt bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungsund Informationsverfahren die Stellungnahmen derjenigen Bundesämter ein, deren Aufgabenbereiche berührt sind.

2 Die Bundesämter informieren sich laufend gegenseitig über Tatsachen und Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der PIC-Konvention stehen.

3 Das BAFU kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zollanmeldungen von einund ausge-

8 führten Stoffen und Zubereitungen verlangen.

Art. 10 Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsausschuss

Das BAFU bestimmt die Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsausschuss nach Artikel 18 der PIC-Konvention und betreut die hierbei anfallenden Arbeiten.

Art. 11 Notifikation von Rechtsvorschriften

1 Das BAFU notifiziert dem PIC-Sekretariat schriftlich Rechtsvorschriften der Schweiz, die bestimmte Stoffe oder Zubereitungen verbieten oder strengen Beschränkungen unterstellen (Anhang 1).

2 Die Notifikation erfolgt spätestens 90 Tage, nachdem die entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist. Sie enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I der PIC-Konvention erforderlichen Informationen.

Art. 12 Ausfuhrnotifikation

1 Wird ein Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC- Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert das BAFU der von dieser Vertragspartei bezeichneten Behörde die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V der PIC-Konvention aufgeführten Informationen enthalten.

2 Die Notifikation der Ausfuhr hat zu erfolgen:

3 Trifft innert 30 Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation keine Bestätigung durch die bezeichnete Behörde der einführenden PIC-Vertragspartei ein, so wiederholt das BAFU die Notifikation.

Art. 13 Empfangsbestätigung

Das BAFU bestätigt den Erhalt einer Ausfuhrnotifikation einer PIC-Vertragspartei innert 30 Tagen gegenüber der von dieser Vertragspartei bezeichneten nationalen Behörde.

Art. 14 Einfuhrentscheid, vorläufige Antwort

1 Wird ein Stoff oder eine Zubereitung neu in Anlage III der PIC-Konvention aufgenommen, so übermittelt das BAFU dem PIC-Sekretariat spätestens neun Monate nach Empfang des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 7 der PIC-Konvention den Einfuhrentscheid oder die vorläufige Antwort (für beides im Folgenden: Antwort) der Schweiz.

2 Die Antwort erfolgt im Einvernehmen mit den Bundesämtern, deren Aufgabenbereiche berührt werden.

Art. 15 Veröffentlichungen und Listenanpassungen

1 Das BAFU veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Bundesblatt:

2 9 Es führt die Liste der PIC-Vertragsparteien nach und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung.

3 Es passt Anhang 2 den Änderungen der Anlage III der PIC-Konvention an und bringt in Anhang 1 die entsprechenden Anmerkungen an.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Verfügungsbefugnisse und Delegation von Vollzugsaufgaben

1 Das BAFU kann die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen erlassen.

2 Es kann die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.

10 Art. 17 Vollzug durch die Zollstellen und Beizug des BAFU

1 Die Zollstellen kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAFU, ob bei der Einund Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen die Pflichten nach den Artikeln 3, 4, 5 und 7 eingehalten werden.

2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware zurückzuhalten. In diesem Fall ziehen sie das BAFU bei. Das BAFU nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 18 Gebühren

Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen des BAFU nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverord-

11 12 nung vom 18. Mai 2005 .

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 813.1

[^2]: SR 814.01

[^3]: SR 0.916.21

[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^5]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 5 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

[^6]: SR 813.11

[^7]: SR 946.202.1

[^8]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 46 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^9]: Die Liste kann beim BAFU, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingese- hen oder abgerufen werden unter der Internetadresse www.pic.int/Countries/Statusofratifications/tabid/1072/language/en-US/Default.aspx

[^10]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 46 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^11]: SR 813.153.1

[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).