Verordnung vom 10. November 2004 zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung, ChemPICV)
gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und d sowie 38
1 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG) bis und auf die Artikel 29 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes
2 vom 7. Oktober 1983 (USG)
3 sowie in Ausführung des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutzund Schädlings bekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Konvention), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung richtet ein Notifizierungsund Informationssystem ein für die Einund Ausfuhr bestimmter Stoffe und Zubereitungen, deren Verwendung wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.
2 Sie ermöglicht die Beteiligung der Schweiz am internationalen Notifizierungsverfahren und am internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäss der PIC-Konvention.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Stoffe und Zubereitungen, die zu einer der Kategorien nach Anlage III der PIC-Konvention (Pestizid, sehr gefährliche Pestizid-Formulierung oder Industriechemikalie) gehören und die:
- a. in der Schweiz aus Gründen des Gesundheitsoder des Umweltschutzes verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (Anhang 1); oder
- b. dem PIC-Verfahren unterliegen (Anhang 2 ).
2 Sie gilt nicht für:
- a. Suchtstoffe und psychotrope Stoffe;
- b. radioaktives Material;
- c. Abfälle;
- d. chemische Waffen;
- e. pharmazeutische Produkte, einschliesslich Arzneimittel für Mensch und Tier;
- f. Lebensmittel;
- g. Stoffe und Zubereitungen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden;
- h. Stoffe und Zubereitungen, die in Mengen eingeführt werden, die dem Verwendungszweck angemessen und so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt besteht, und die zu folgenden Zwecken eingeführt werden: 1. zu Analyseund Forschungszwecken, oder 2. von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch.
2. Abschnitt: Pflichten der Exporteure und der Importeure
Art. 3 Ausfuhrmeldung
1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC- Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Folgendes mitteilen:
- a. seinen Namen und seine Adresse;
- b. den Namen und die Adresse des Importeurs;
- c. den Namen und die Identität des Stoffes oder den Namen, die Identität und den Gehalt (in Prozent) aller Inhaltsstoffe der Zubereitung (chemische Namen inklusive CAS-Nummern), für welche diese Verordnung gilt, und die entsprechenden Handelsnamen;
- d. die im laufenden Jahr zu erwartende Ausfuhrmenge;
- e. das Einfuhrland;
- f. die gefährlichen Eigenschaften und die vorgesehene Gefahrenkennzeichnung auf der Etikette;
- g. Hinweise auf die Gegenmassnahmen im Unglücksfall, auf Massnahmen zur schadlosen Entsorgung und auf sonstige Vorsichtsmassnahmen, namentlich zur Expositionsund zur Emissionsminderung;
- h. die voraussichtlichen Verwendungen;
- i. das voraussichtliche Ausfuhrdatum;
- j. das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 38 Absatz 4 der Stoffverordnung vom
4 (StoV). 9. Juni 1986
2 Keine Ausfuhrmeldung ist nötig, wenn:
- a. der Stoff oder die Zubereitung in Anhang 2 aufgeführt ist;
- b. die einführende PIC-Vertragspartei dem PIC-Sekretariat für den Stoff oder die Zubereitung eine Antwort nach Artikel 10 Absatz 2 der PIC-Konvention mitgeteilt hat; und
- c. das PIC-Sekretariat die PIC-Vertragsparteien im Sinne von Artikel 10 Absatz 10 der PIC-Konvention über die Antwort informiert hat.
Art. 4 Ausfuhrbeschränkungen
1 Die Exporteure müssen die Einfuhrentscheide der Vertragsparteien einhalten.
2 Sie dürfen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 2 nicht an eine PIC-Vertragspartei ausführen, die unter aussergewöhnlichen Umständen keinen Einfuhrentscheid übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält.
3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn:
- a. es sich um Stoffe oder Zubereitungen handelt, die zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der einführenden PIC-Vertragspartei als Stoffe oder Zubereitungen registriert sind;
- b. es sich um Stoffe oder Zubereitungen handelt, die von der einführenden PIC-Vertragspartei nachweislich bereits verwendet oder eingeführt worden sind und für die die Vertragspartei kein Verwendungsverbot erlassen hat; oder
- c. der Exporteur von der einführenden PIC-Vertragspartei die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr erhalten hat.
Art. 5 Begleitinformationen
1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 oder 2 ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:
- a. Name der Herstellerin;
- b. chemische Bezeichnung oder Handelsnamen;
- c. Aufschriften über die Gefahren für Mensch und Umwelt und über die entsprechenden Schutzmassnahmen.
2 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 oder 2 für die berufliche oder gewerbliche Verwendung ausführt, muss jedem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt zusenden.
3 Die Kennzeichnung nach Absatz 1 und das Sicherheitsdatenblatt müssen in mindestens einer Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sein, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen.
4 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung als «bewilligungsfrei» im Sinne von Arti-
5 kel 20 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV) deklariert, bestätigt damit gleichzeitig Folgendes:
- a. handelt es sich um einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1: dass die Meldepflicht nach Artikel 3 dieser Verordnung erfüllt ist;
- b. handelt es sich um einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 2: dass die Ausfuhrbeschränkungen nach Artikel 4 dieser Verordnung eingehalten sind.
5 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 2 ausführt, muss, sofern vorhanden, den 6-stelligen HS-Code der Weltzollorganisation nach Artikel 13 Absatz 1 der PIC-Konvention in den Versandpapieren vermerken.
Art. 6 Jährliche Ausfuhrmeldungen
1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 2 ausführt, muss dem BUWAL einmal jährlich Art und Menge dieser Stoffe und Zubereitungen sowie die Einfuhrländer mitteilen. Diese Mitteilung muss schriftlich bis zum 30. April des der Ausfuhr folgenden Jahres erfolgen.
2 Die Mitteilungspflicht gilt nicht, wenn die Stoffe oder Zubereitungen nur für Analyseund Forschungszwecke ausgeführt worden sind.
Art. 7 Einfuhrbeschränkungen
Die Importeure müssen die Einfuhrentscheide der Schweiz nach Artikel 14 einhalten.
3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden
Art. 8 Bezeichnete nationale Behörde der Schweiz
Die bezeichnete nationale Behörde nach Artikel 4 der PIC-Konvention ist für die Schweiz das BUWAL.
Art. 9 Zusammenarbeit der Behörden
1 Das BUWAL holt bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungsund Informationsverfahren die Stellungnahmen derjenigen Bundesämter ein, deren Aufgabenbereiche berührt sind.
2 Die Bundesämter informieren sich laufend gegenseitig über Tatsachen und Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der PIC-Konvention stehen.
3 Das BUWAL kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zolldeklarationen von einund ausgeführten Stoffen und Zubereitungen verlangen.
Art. 10 Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsausschuss
Das BUWAL bestimmt die Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsausschuss nach Artikel 18 der PIC-Konvention und betreut die hierbei anfallenden Arbeiten.
Art. 11 Notifikation von Rechtsvorschriften
1 Das BUWAL notifiziert dem PIC-Sekretariat schriftlich Rechtsvorschriften der Schweiz, die bestimmte Stoffe oder Zubereitungen verbieten oder strengen Beschränkungen unterstellen (Anhang 1).
2 Die Notifikation erfolgt spätestens 90 Tage, nachdem die entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist. Sie enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I der PIC-Konvention erforderlichen Informationen.
Art. 12 Ausfuhrnotifikation
1 Wird ein Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC- Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert das BUWAL der von dieser Vertragspartei bezeichneten Behörde die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V der PIC-Konvention aufgeführten Informationen enthalten.
2 Die Notifikation der Ausfuhr hat zu erfolgen:
- a. bei der erstmaligen Ausfuhr, nachdem der Stoff oder die Zubereitung in Anhang 1 aufgenommen worden ist: spätestens 15 Tage vor der Ausfuhr;
- b. bei späteren Ausfuhren: spätestens 15 Tage vor der ersten Ausfuhr eines jeden Kalenderjahres.
3 Trifft innert 30 Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation keine Bestätigung durch die bezeichnete Behörde der einführenden PIC-Vertragspartei ein, so wiederholt das BUWAL die Notifikation.
Art. 13 Empfangsbestätigung
Das BUWAL bestätigt den Erhalt einer Ausfuhrnotifikation einer PIC-Vertragspartei innert 30 Tagen gegenüber der von dieser Vertragspartei bezeichneten nationalen Behörde.
Art. 14 Einfuhrentscheid, vorläufige Antwort
1 Wird ein Stoff oder eine Zubereitung neu in Anlage III der PIC-Konvention aufgenommen, so übermittelt das BUWAL dem PIC-Sekretariat spätestens neun Monate nach Empfang des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 7 der PIC-Konvention den Einfuhrentscheid oder die vorläufige Antwort (für beides im Folgenden: Antwort) der Schweiz.
2 Die Antwort erfolgt im Einvernehmen mit den Bundesämtern, deren Aufgabenbereiche berührt werden.
Art. 15 Veröffentlichungen und Listenanpassungen
1 Das BUWAL veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Bundesblatt:
- a. die Antworten der Schweiz (Art. 14);
- b. halbjährlich die dem PIC-Sekretariat übermittelten Antworten der PIC-Vertragsparteien.
2 6 Es führt die Liste der PIC-Vertragsparteien nach und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung.
3 Es passt Anhang 2 den Änderungen der Anlage III der PIC-Konvention an und bringt in Anhang 1 die entsprechenden Anmerkungen an.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Verfügungsbefugnisse und Delegation von Vollzugsaufgaben
1 Das BUWAL kann die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen erlassen.
2 Es kann die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.
Art. 17 Vollzug durch die Zollämter und Beizug des BUWAL
1 Die Zollämter kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BUWAL, ob bei der Einund Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen die Pflichten nach den Artikeln 3, 4, 5 und 7 eingehalten werden.
2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware zurückzuhalten. In diesem Fall ziehen sie das BUWAL bei. Das BUWAL nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 18 Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen des
7 BUWAL nach dieser Verordnung richten sich nach Anhang 5 StoV .
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 813.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 0.916.21
[^4]: SR 814.013
[^5]: SR 946.202.1
[^6]: Die Liste kann beim BUWAL, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse http://www.umwelt-schweiz.ch. abgerufen werden.
[^7]: SR 814.013