Verordnung vom 3. November 2004 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen (Cartagena-Verordnung, CartV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-11-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom

1 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich 21. März 2003 (Gentechnikgesetz, GTG),

2 sowie in Ausführung des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Protokoll von Cartagena), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen.

2 Sie gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Humanarzneimitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

3 a. Umgang in der Umwelt: Umgang in der Umwelt im Sinne von Artikel 3

4 Buchstabe i der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV);

5 gentechnisch veränderte Organismen: gentechnisch veränderte Organismen b. im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FrSV;

6 (ESV); stabe d der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999

Art. 3 Sorgfaltspflicht

Wer gentechnisch veränderte Organismen ein-, ausoder durchführt, muss:

Art. 4 Begleitunterlagen

1 Die Begleitunterlagen für gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt müssen folgende Angaben enthalten:

7 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen oder, wenn ein solcher fehlt, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale;

2 Für gentechnisch veränderte Organismen, die zur Verarbeitung sowie zur unmittelbaren Verwendung als Lebens-, Futteroder als Tierarzneimittel vorgesehen sind, muss der Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a zusätzlich festhalten, dass es sich um gentechnisch veränderte Organismen handelt, die nicht direkt in die Umwelt ausgebracht werden dürfen.

3 Für gentechnisch veränderte Organismen, die im geschlossenen System verwendet werden sollen, gilt Absatz 1 Buchstaben a–e.

Art. 5 Einfuhr

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt einfüh-

8 9 ren will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 17 oder 25 FrSV .

2 Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang im geschlossenen System einführen will, muss die Anforderungen nach den Artikeln 4, 9, 13 und 14

10 der ESV erfüllen.

Art. 6 Ausfuhr

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt erstmals in ein bestimmtes Land ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde dieses Landes die Zustimmung dafür einholen.

2 Das entsprechende Gesuch muss mindestens die Angaben nach Anhang 1 enthalten.

3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin stellt dem Bundesamt für Umwelt

11 (BAFU) eine Kopie des Gesuchs und des Entscheides des Ziellandes zu.

Art. 7 Aufzeichnungspflicht für die Ausfuhr

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt ausführt, muss jede Ausfuhr, aufgeschlüsselt nach Art und Menge der Organismen, nach Bestimmungsland und nach Jahr, in einem Verzeichnis festhalten.

2 Die Angaben sind dem BAFU auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

3 Sie sind bis 30 Jahre nach der letzten Ausfuhr aufzubewahren.

3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden

Art. 8 Aufgaben des BAFU

Das BAFU ist die Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

12 Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt.

13 b. Es führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der nicht vertraulichen Angaben der Gesuche und Entscheide nach Artikel 6 Absatz 3; für die Vertrau-

14 lichkeit der Angaben gilt Artikel 55 FrSV .

15 telinstitut entsprechend deren Zuständigkeiten nach der FrSV und der ESV über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen sowie über eine allfällige unabsichtliche grenzüberschreitende Verbreitung.

Art. 9 Teilnahme am internationalen Informationsverfahren

1 Das BAFU stellt über das Biosafety Clearing House folgende Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung:

2 Die Bundesbehörden nach Artikel 8 Buchstabe d stellen dem BAFU die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung.

Art. 10 Unabsichtliche grenzüberschreitende Verbreitung

1 Bei ausserordentlichen Ereignissen, die zu einer grenzüberschreitenden Verbreitung von gentechnisch veränderten Organismen führen können, benachrichtigen die betroffenen Kantone das BAFU und informieren die Bevölkerung, die Nachbarkantone und die zuständigen regionalen Behörden der Nachbarländer.

2 Das BAFU benachrichtigt die zuständigen nationalen Behörden der Nachbarländer.

3 Die Benachrichtigung der Behörden der Nachbarländer muss mindestens folgende Angaben enthalten:

4 Bei ausserordentlichen Ereignissen in Betrieben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe

16 b und Absatz 3 Buchstabe b der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 gelten zusätzlich deren Vorschriften über die Information und Alarmierung.

5 Das BAFU nimmt die ausländischen Benachrichtigungen entgegen und informiert die betroffenen Kantone. Diese informieren die Bevölkerung in geeigneter Weise.

Art. 11 Überwachung

1 Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen über die Ausfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt.

2 Werden die Bestimmungen über die Ausfuhr verletzt, so ordnet das BAFU die erforderlichen Massnahmen an.

3 Die Zuständigkeiten für die Überwachung der Vorschriften über die Einund Durchfuhr gentechnisch veränderter Organismen und für die Anordnung der erfor-

17 derlichen Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen der ESV und der

18 . FrSV

Art. 12 Ausund Weiterbildung

Das BAFU sorgt dafür, dass bei Bedarf Veranstaltungen zur Ausund Weiterbildung von Personen durchgeführt werden, die Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.

Art. 13 Aufgabenerfüllung durch Dritte

Das BAFU kann Dritte mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen, namentlich mit der Erstellung von Statistiken.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

19 Die Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Einleitungssatz

… 2. Kapitel, 4. Abschnitt: (Art. 17) Aufgehoben

Art. 30

Aufgehoben

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.91

[^2]: SR 0.451.431

[^3]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).

[^4]: SR 814.911

[^5]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).

[^6]: SR 814.912

[^7]: ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5. Der Verordnungstext kann beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern, bezogen werden.

[^8]: SR 814.911

[^9]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).

[^10]: SR 814.912

[^11]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^12]: SR 0.451.43

[^13]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).

[^14]: SR 814.911

[^15]: SR 814.912

[^16]: SR 814.012

[^17]: SR 814.912

[^18]: SR 814.911

[^19]: [AS 1999 2748, 2001 522 Anhang Ziff. 4 1191 Art. 51 Ziff. 2 3294 Ziff. II 9, 2003 4793 Ziff. I 2, 2005 973 Ziff. II 2603 Art. 8 Ziff. 1 2695 Ziff. II 14 3035 Art. 69 Ziff. 1, 2006 4705 Ziff. II 81. AS 2008 4377 Art. 60]

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