Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide
über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide 1 vom 10. November 2004 (Stand am 1. September 2017) Der Schweizerische Bundesrat,
2 3 gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung (StPO), verordnet:
Art. 1 Bestimmungen des Strafgesetzbuches
Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bestimmungen
4 des Strafgesetzbuches (StGB) ergangen sind: 1. Artikel 111 ff. (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, sofern sie mit dem Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel im Zusammenhang stehen): Einsendung an das Bundesamt für Verkehr; 2. Artikel 156 (Erpressung, sofern zum Nachteil des Bundes begangen): Einsendung an die Bundesanwaltschaft;
5 3. Artikel 195, 196 und 197 (Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Pornographie): Einsendung an das Bundesamt für Polizei; 4. Artikel 231 und 234 (Verbreiten menschlicher Krankheiten, Verunreinigung von Trinkwasser): Einsendung an das Bundesamt für Gesundheit; 5. Artikel 237 (nur Störungen des öffentlichen Luftverkehrs): Einsendung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt; 6. Artikel 238 (Störung des Eisenbahnverkehrs): Einsendung an das Bundesamt für Verkehr und an die Unfalluntersuchungsstelle nach Artikel 15 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101 ); 7. Artikel 239 (Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sofern die Störung mit Transportbetrieben im Zusammenhang steht): Einsendung an das Bundesamt für Verkehr und an die Unfalluntersuchungsstelle nach Artikel 15 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957; 8. Artikel 240, 241, 242, 243, 244 und 247 (Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen o- der amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes, Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten): Einsendung an das Bundesamt für Polizei;
6 bis 9. Artikel 259, 260, 261, 261 und 285 (öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Störung der Glaubensund Kultusfreiheit, Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte): Einsendung an das Bundesamt für Polizei und an den Nachrichtendienst des Bundes; ter septies 10. Artikel 322 –322 (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung fremder Amtsträger): Einsendung an das Bundesamt für Polizei.
Art. 2 Ermächtigungsbedürftige Strafverfahren
Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse über strafbare Handlungen von Vertretern des
7 Bundes nach Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 und nach
8 den Artikeln 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 der Bundesanwaltschaft mit.
Art. 3 Andere Bundesgesetze
Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bundesgesetzen ergangen sind: 1. Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
9 10 Ausländer [BS 1 121] : Einsendung an das Staatssekretariat für Migration ; 2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31 ): Einsendung an das Staatssekretariat für Migration; 3. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 231.1 ): Einsendung an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum; 4. Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 231.2 ): Einsendung an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum; 5. Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 (SR 232.11 ): Einsendung an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum;
Fussnoten
[^1]: Kurztitel aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
[^2]: SR 312.0
[^3]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungs- rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
[^4]: SR 311.0
[^5]: Heute: Art. 182
[^6]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
[^7]: SR 171.10
[^8]: SR 170.32
[^9]: Heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20 ).
[^10]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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