Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
gestützt auf die Artikel 45 a Absatz 3 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes
1 2 vom 1. Juli 1966 , verordnet:
Art. 1 Beiträge
An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Arti-
3 keln 22–24 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen,
4 werden folgende Beiträge ausgerichtet:
- a. für jedes Kalb 25 Franken an den Betrieb, in dem das Kalb geboren worden ist;
- b. für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 25 Franken an den Schlachtbetrieb;
- c. für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegenund Schweinegattung 4.50 Franken an den Schlachtbetrieb;
5 für jeden geschlachteten Equiden 25 Franken an den Schlachtbetrieb; d.
6 e. für das geschlachtete Geflügel 12 Franken pro Tonne Lebendgewicht an den Schlachtbetrieb.
7 Art. 2 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge
1 Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet:
- a. wenn die Meldung der Geburt eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist;
- b. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist und wenn bei der Meldung der Schlachtung: 1. die Meldung der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank registriert ist, und bis 2. der Tiergeschichtenstatus nach Artikel 3 Absatz 1 der TVD-Verord-
8 nung vom 26. Oktober 2011 «OK» oder «provisorisch OK» ist.
2 Für Tiere der Schweinegattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
3 Für Equiden werden die Beiträge ausgerichtet:
- a. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist; und
- b. wenn die Meldung der Kennzeichnung bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist, sofern das Tier nach dem 1. Januar 2011 geboren wurde.
4 Für Geflügel werden die Beiträge ausgerichtet, wenn das Gesuch bei der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
5 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach
9 Artikel 36 Absatz 2 VTNP erfüllt worden sind.
10 Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge
1 Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Sie kann diese mit den fälligen Gebühren nach der Verordnung vom
11 12 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr verrechnen.
2 Bei der Überweisung der Beiträge an die Schlachtbetriebe werden die von den
13 Schlachtbetrieben nach Artikel 38 a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
14 zu erhebenden Schlachtabgaben abgezogen.
Art. 4 Rechtsmittel
1 Wer mit der Abrechnung der Beiträge oder der Schlachtabgaben nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Verfügung
15 verlangen.
2 Die Verfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen
16 über die Bundesrechtspflege.
3 17 …
Art. 5 Übergangsbestimmungen
1 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Dezember 1999 geboren wurden, ist die Meldung der Geburt nach Artikel 2 Absatz 2 nicht erforderlich.
2 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. April 2004 geboren wurden, ist die Tiergeschichte nach Artikel 2 Absatz 3 nicht erforderlich.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4003).
[^3]: SR 916.441.22
[^4]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4003).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4003).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4003).
[^8]: SR 916.404.1
[^9]: SR 916.441.22
[^10]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5475).
[^11]: SR 916.404.2
[^12]: Fassung gemäss Art. 7 Abs. 2 der V vom 28. Okt. 2015 über die Gebühren für den Tier- verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4577).
[^13]: SR 916.401
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 947). der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. V
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 947).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. II 103 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. II 103 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
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