Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2004-06-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 2003 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 3

4 Art. 1 Gegenstand

5 Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei:

6 c. von anderen Texten mit einem Zusammenhang zur Gesetzgebung.

7 Online-Veröffentlichung Art. 1 a

1 Die Veröffentlichung nach diesem Gesetz erfolgt zentral über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform (Publikationsplattform).

2 8

2. Abschnitt: Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Art. 2 Erlasse des Bundes

In der AS werden veröffentlicht:

Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts

1 Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht:

9 Rechts, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen.

2 Der Bundesrat kann beschliessen, dass auch nicht rechtsetzende Verträge und Beschlüsse in der AS veröffentlicht werden.

3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Verträge und Beschlüsse, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie solche von beschränk-

10 ter Tragweite nicht in der AS veröffentlicht werden.

11 Art. 4 Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen Kantonen In der AS werden veröffentlicht:

12 c. Verträge zwischen Kantonen, die vom Bund allgemeinverbindlich erklärt worden sind (Art. 48 a BV).

13 Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis

1 Texte nach den Artikeln 2–4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, namentlich wenn:

2 Texte nach den Artikeln 2–4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.

3 Die Artikel 6–10 und 14 sind anwendbar.

14 Art. 6 Ausnahmen von der Publikationspflicht

1 Erlasse des Bundes sowie völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geheim gehalten werden müssen, werden in der AS nicht veröffentlicht.

2 Soweit die Texte nach Absatz 1 individuelle Pflichten vorsehen, werden nur jene Personen verpflichtet, denen die entsprechenden Bestimmungen bekannt gegeben werden.

15 Art. 7 Ordentliche, dringliche und ausserordentliche Veröffentlichung

1 Die Texte nach den Artikeln 2–4 werden mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht.

2 Verträge und Beschlüsse nach den Artikeln 3 und 4, deren Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt ist, werden unmittelbar nach dem Bekanntwerden ihres Inkrafttretens veröffentlicht.

3 Ein Text wird ausnahmsweise spätestens am Tag des Inkrafttretens veröffentlicht (dringliche Veröffentlichung), wenn dies zur Sicherstellung der Wirkung erforderlich ist.

4 Ist die Publikationsplattform nicht zugänglich, so werden die Texte mit anderen Mitteln veröffentlicht (ausserordentliche Veröffentlichung).

Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung

1 Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2–4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.

2 Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3 Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.

16 Art. 9

Art. 10 Formelle Berichtigungen

1 Die Bundeskanzlei berichtigt in der AS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen:

17 im Einvernehmen mit den Vertragspartnern.

2 Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gilt Artikel 58 des

18 Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 .

3 Fehler in Erlassen der Bundesversammlung, die bei der Veröffentlichung entstanden sind, berichtigt die Bundeskanzlei im Einvernehmen mit der Redaktionskom-

19 mission der Bundesversammlung in der AS.

3. Abschnitt: Systematische Sammlung des Bundesrechts

20 Art. 11 Inhalt Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung:

Art. 12 Formlose Berichtigungen und Anpassungen

1 Die Bundeskanzlei berichtigt Fehler, die nicht sinnverändernd sind, in der SR formlos.

2 Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen in der SR formlos an.

3 Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gilt Artikel 58 des

21 Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 .

4. Abschnitt: Bundesblatt

Art. 13

1 Im Bundesblatt werden veröffentlicht:

22 b. die Berichte und die Entwürfe von Kommissionen der Bundesversammlung zu Erlassen der Bundesversammlung und die entsprechenden Stellungnahmen des Bundesrates;

23 c. …

2 Im Bundesblatt können ferner veröffentlicht werden:

25 angehören.

3 Soweit es zweckmässig erscheint, kann die Veröffentlichung auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 5) beschränkt werden.

4 Für die Berichtigung der Texte gilt Artikel 10 sinngemäss.

4 a . Abschnitt: 26 Weitere auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte

Art. 13 a

1 Auf der Publikationsplattform werden des Weiteren veröffentlicht:

27 … a.

28 die Unterlagen zu Vernehmlassungen im Sinne des Vernehmlassungsgesetb.

29 zes vom 18. März 2005 ;

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Texte, die einen Zusammenhang mit der Gesetzgebung haben, auf der Publikationsplattform veröffentlicht werden.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

30 Art. 14 Sprachen der veröffentlichten Texte

1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.

2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, nicht in allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden oder dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird, wenn:

3 Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.

4 Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung

31 32 über das Vernehmlassungsverfahren .

5 Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des

33 34 Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007 .

6 Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Eng-

35 lisch, veröffentlicht werden.

36 Erlasse der Bundesversammlung Art. 14 a

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im BBl sowie in der AS Erlasse der Bundesversammlung in den drei Amtssprachen in der von den Räten angenommenen endgültigen Fassung.

2 Dabei ist sie nur befugt, die Information über die Referendumsfrist, den Ablauf der Referendumsfrist und die Inkraftsetzung hinzuzufügen, fehlende AS-, BBlund SR- Referenzen zu ergänzen sowie gestalterische Anpassungen vorzunehmen.

37 Art. 15 Massgebende Fassung

1 Für Erlasse des Bundes, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie Verträge zwischen Kantonen (Art. 2 und 4)ist die in der AS veröffentlichte Fassung massgebend. Wird ein Text durch Verweis veröffentlicht, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.

2 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichte Fassung ist massgebend.

3 Welche Fassung von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen des internationalen Rechts massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

38 Art. 16 Gedruckte Fassungen

1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bezogen werden.

2 Der Bundesrat legt fest, zu welchen Bedingungen periodische Ausgaben von auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten in gedruckter Form erstellt und vertrieben werden.

3 Er legt die Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren fest, die von den in der AS und im BBl veröffentlichten Texten bereitgestellt werden, sowie die Stellen, bei denen sie hinterlegt werden.

39 Art. 16 a Datensicherheit Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität, die Integrität und die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform zu gewährleisten; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.

40 Art. 16 b Datenschutz

1 Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthalten; insbesondere können sie auch besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3

41 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz enthalten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.

2 Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.

3 Der Bundesrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Online-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.

42 Art. 17

43 Einsichtnahme Art. 18 Bei der Bundeskanzlei und bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen können eingesehen werden:

44 Art. 19 Gebühren

1 Die Konsultation der Publikationsplattform sowie die Einsichtnahme im Sinne von Artikel 18 sind unentgeltlich.

2 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Abgabe von gedruckten Texten und von elektronischen Daten nach diesem Gesetz.

45 Drittanbieter Art. 19 a Der Bundesrat kann für Drittanbieter besondere Bedingungen vorsehen, insbesondere Auflagen für die Verwertung von Daten.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

46 Art. 19 b Vollzug

1 Die Bundeskanzlei führt die Publikationsplattform.

2 Sie erfüllt die weiteren Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten zuständig sind.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

47 Das Publikationsgesetz vom 21. März 1986 wird aufgehoben.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

48

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2003 7711

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^8]: Noch nicht in Kraft.

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016, mit Ausnahme von Abs. 1 Einleitungssatz (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^18]: SR 171.10

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^21]: SR 171.10

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^27]: Noch nicht in Kraft.

[^28]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2015 3977, 2016 925; BBl 2013 7057 8875).

[^29]: SR 172.061

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

[^31]: SR 172.061 und 172.061.1

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