Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-11-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(VMBM) 1 vom 24. November 2004 (Stand am 9. Oktober 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom

2 3 (MG) 3. Februar 1995

4 und Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Mili-

5 6 tärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit .

7 Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit Art. 2

1 Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich.

2 Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.

2. Abschnitt: Behörden und Zuständigkeit

8 Art. 3

Art. 4 Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit

1 Für die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).

2 Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.

3 Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen.

Art. 5 Medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit

1 Für die medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit sind zuständig:

2 Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.

3. Abschnitt: Verfahren der medizinischen Untersuchungskommission

9 Art. 6 Zeitpunkt Stellungspflichtige werden anlässlich der Rekrutierung auf ihre Militärdiensttauglichkeit medizinisch beurteilt.

10 Art. 6 a Beurteilung nach der Rekrutierung

1 Wer nach der Rekrutierung medizinisch zu beurteilen ist, wird zu einem medizinischen Untersuchungsund Beurteilungstag (MUB) aufgeboten.

2 Der Militärärztliche Dienst der Sanität in der Logistikbasis der Armee (Mil Az D) bezeichnet die zuständige UC.

3 Mit dem Aufgebot ist die zu beurteilende Person bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert:

4 Reichen die ärztlichen Zeugnisse und weitere Berichte für die Beurteilung aus, so kann die zuständige UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesenheitsverfahren entscheiden.

11 Art. 7 Gesuch Die Personen und Stellen nach Artikel 20 Absatz 1 MG können beim Mil Az D ein Gesuch um medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC einreichen. Das Gesuch ist zu begründen, mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen und schriftlich einzureichen.

Art. 8 Zusatzabklärungen

Können die medizinischen UC auf Grund ihrer eigenen Untersuchungen oder der Akten und Auskünfte keinen endgültigen Entscheid fällen, veranlassen sie die notwendigen Zusatzabklärungen.

Art. 9 Entscheid

1 Die Entscheide der medizinischen UC über die Militärdiensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben des Anhangs 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder

12 die Vorsitzende.

2 Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden.

3 Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröff-

13 net sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.

4. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz 14

Art. 10 Wahrung der Privatsphäre

1 Bei der medizinischen Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit ist die Privatsphäre der zu beurteilenden Person zu wahren.

2 Dritte dürfen nur mit dem Einverständnis der zu beurteilenden Person anwesend sein.

Art. 11 Dienst-, Amtsund Berufsgeheimnis

Alle Wahrnehmungen anlässlich der medizinischen Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit unterstehen dem Dienst-, Amtsbeziehungsweise Berufsgeheimnis.

15 Art. 12 Bearbeitung von Daten Die Sanität der LBA bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 6 und 7 der

16 Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme.

17 Art. 13

5. Abschnitt: Rechtsmittel

18 Art. 14 Beschwerde

1 Gegen den Entscheid einer erstinstanzlichen UC kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Mil Az D Beschwerde eingereicht werden.

2 Soweit Artikel 39 MG und die Artikel 14 und 15 dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, sind im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfah-

19 rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 anwendbar.

Art. 15 Kosten

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.

2 Der Oberfeldarzt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Erlass von Weisungen ermächtigt.

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes

1 20 Die Verordnung vom 9. September 1998 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit wird aufgehoben.

2 21 Die Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung wird gemäss Anhang 3 geändert.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

[^2]: SR 510.10

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

[^4]: SR 520.1

[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Militärdienstfähigkeit. V

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7397). Berichtigung vom 16. Jan. 2018 (AS 2018 85).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

[^14]: Fassung gemäss Anhang 36 Ziff. 4 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

[^16]: SR 510.911

[^17]: Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 4 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

[^19]: SR 172.021 Militärdienstfähigkeit. V

[^20]: [AS 1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3]

[^21]: SR 511.11

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