Abkommen vom 30. Oktober 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2003-10-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bulgarien,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

in dem Wunsch, den Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu pflegen und zu verstärken,

im Bestreben, die Reiseformalitäten für die Angehörigen der Vertragsparteien zu erleichtern,

entschlossen, die vertrauensvolle und gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration zu entwickeln und zu verbessern,

in Anbetracht des Abkommens vom 18. Juli 1994[^1] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Reisepass besitzen und die nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 6 Monaten im anderen Vertragsstaat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen.

Art. 2

Angehörige der einen Vertragspartei, die beabsichtigen, sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen im Gebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats ein Visum einzuholen.

Art. 3

1. Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass, ausgestellt durch des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und das Aussenministerium der Republik Bulgariens, besitzen und die sich in offizieller Mission in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Vertreter einer internationalen gouvernementaler Organisation in das Gebiet des anderen Vertragsstaats begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit.

2. Deren Entsendung und Funktion wird der anderen Vertragspartei im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaates.

3. Nach Massgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^2] über diplomatische Beziehungen gilt diese Vertragsbestimmung auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen offiziellen oder gewöhnlichen Pass besitzen.

Art. 4

Angehörige beider Vertragsparteien, die ihren festen Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaats haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

Art. 5

Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien – wenn möglich mindestens dreissig Tage im Voraus – darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

Art. 6

Die Aufhebung der Visumpflicht entbindet die Angehörigen der einen Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 7

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzeswidrig ist, zu verweigern.

Art. 8

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen, zur gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere durch den Austausch von Informationen aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen über:

2. Die, in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unbeschadet anderer bilateraler Vereinbarungen, welche die Parteien binden und schliesst nur die Zusammenarbeit im Rahmen des Ausländerrechts ein.

Art. 9

Soweit Personendaten zur Erfüllung dieser Vereinbarung übermittelt werden, sind diese nach Massgabe des heimatlichen Rechts sowie der, für die Vertragsparteien rechtsverbindlichen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:

Art. 10

1. Fragen, welche aus der Interpretation, der Anwendung oder der Erfüllung des vorliegenden Abkommens entstehen, sind durch gegenseitige Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu lösen.

2. Allfällige Streitigkeiten werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geregelt.

Art. 11

1. Jede Partei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sowie aus anderen wichtigen Gründen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und die Wiederinkraftsetzung der Bestimmungen sollen der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

2. Die Suspendierung und die Wiederinkraftsetzung dieses Abkommens tritt 24 Stunden nach der Übergabe einer schriftlichen Mitteilung an die andere Vertragspartei in Kraft.

Art. 12

Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 13

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dessen Unterzeichnung in Kraft.

Art. 14

1. Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit durch die Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

2. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.

Art. 15

Mit dem in Kraft treten des vorliegenden Abkommens, wird die Anwendung des Abkommens vom 18. Juli 1994[^3] zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses, suspendiert.

Geschehen zu Sofia am 30. Oktober 2003 in zwei Urschriften, jeweils in französischer und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch und gleichermassen verbindlich sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Pascal Couchepin | Für die Regierung der Republik Bulgarien: / Georgi Parvanov | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.142.112.149

[^2]: SR 0.191.01

[^3]: SR 0.142.112.142.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.