Abkommen vom 18. Oktober 2001 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Beratungszentrum für WTO-Recht zur Festlegung der Rechtsstellung des Beratungszentrums in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 2001-10-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat einerseits und das Internationale Beratungszentrum für WTO-Recht anderseits,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens vom 30. November 1999[^1] über das Internationale Beratungszentrum für WTO-Recht, der Genf als Sitz des Beratungszentrums bezeichnet,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 dieses Abkommens, der den Abschluss eines Sitzabkommens mit der Schweizerischen Regierung vorsieht,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Beratungszentrums
Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Internationalen Beratungszentrums für WTO-Recht (nachstehend Beratungszentrum genannt) in der Schweiz.

Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1. Der Schweizerische Bundesrat garantiert dem Beratungszentrum die ihm als zwischenstaatliche Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2. Er gewährt dem Beratungszentrum sowie dessen Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die vom Beratungszentrum für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors des Beratungszentrums oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive des Beratungszentrums und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger ganz allgemein sind jederzeit und überall unverletzbar.

Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst das Beratungszentrum Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:

2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum des Beratungszentrums befinden oder von ihm zu seinen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:

Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen

Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Beratungszentrums sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.

Art. 7 Steuerliche Behandlung

1. Das Beratungszentrum, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Beratungszentrums sind und von dessen Dienststellen benützt werden.

2. Das Beratungszentrum ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist es gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

3. Das Beratungszentrum ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4. Die erwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen dem Beratungszentrum und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag des Beratungszentrums auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Beratungszentrums bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^2] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben

Das Beratungszentrum kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Mitteilungen

1. Das Beratungszentrum geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der am 14. Oktober 1994 in Kyoto und am 6. November 1998 in Minneapolis geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992[^3] vereinbar ist.

2. Das Beratungszentrum hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Es hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.

3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Beratungszentrums, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4. Das Beratungszentrum ist befreit von der Zulassungspflicht für leitungsgebundene Teilnehmeranlagen (Verbindungen über Draht), die es für den ausschliesslichen Gebrauch in seinen Gebäuden oder Gebäudeteilen oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.

Art. 11 Pensionskasse

Jede offiziell zu Gunsten der Beamten des Beratungszentrums wirkende Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie das Beratungszentrum selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie das Beratungszentrum selbst.

Art. 12 Soziale Sicherheit

Das Beratungszentrum unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft

an das Beratungszentrum eingeladenen Personen

Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Mitgliedstaaten des Beratungszentrums und der Vorstandsmitglieder

1. Die Vertreter der Mitgliedstaaten des Beratungszentrums und die Vorstandsmitglieder, die in offizieller Eigenschaft an Konferenzen oder Tagungen am Beratungszentrum teilnehmen, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten des Beratungszentrums und den Vorstandsmitgliedern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit am Beratungszentrum. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates des Beratungszentrums heben deshalb jegliche Immunität in allen jenen Fällen auf, in welchen deren Aufrechterhaltung geeignet ist, den Gang der Rechtspflege zu beeinträchtigen, sofern die Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck in Frage gestellt wird, für den sie gewährt wurde. Zur Aufhebung der Immunität der Vorstandsmitglieder ist der Präsident der Generalversammlung zuständig.

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten des Beratungszentrums

1. Unter Vorbehalt von Artikel 21 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor, oder wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.

2. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Beratungszentrum ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern das Beratungszentrum eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim Beratungszentrum eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.

3. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.

4. Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^5] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten des Beratungszentrums

Die Beamten des Beratungszentrums geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit des Beratungszentrums

Die Beamten des Beratungszentrums, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

Art. 17 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter

der am wenigsten entwickelten Länder, die die Dienste des Beratungszentrums in Anspruch nehmen

Vertreter der am wenigsten entwickelten Länder, die die Dienste des Beratungszentrums in Anspruch nehmen:

Art. 18 Soziale Sicherheit

1. Die Beamten des Beratungszentrums, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel[^7] geregelt.

2. Die Beamten des Beratungszentrums, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.

3. Die Beamten des Beratungszentrums unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern das Beratungszentrum ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 19 Militärdienst der schweizerischen Beamten

1. Die Beamten des Beratungszentrums, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.

2. Schweizerischen Beamten des Beratungszentrums, die in leitender Funktion im Beratungszentrum tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.

3. Für schweizerische Beamte des Beratungszentrums, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.

4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom Beratungszentrum beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.

Art. 20 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen

für das Beratungszentrum beauftragten Experten

Die mit Missionen für das Beratungszentrum beauftragten Experten geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 21 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.