Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (mit Anhängen)
1 Übersetzung Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Stand am 25. Oktober 2005) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels, eingedenk der Bestimmungen des Übereinkommens, geleitet von Artikel 3 des Übereinkommens, in Anwendung des durch Beschluss 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Übereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus 1. bedeutet «Konferenz der Vertragsparteien» die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
3 2. bedeutet «Übereinkommen» das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; 3. bedeutet «Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen» die 1988 von der Weltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen gemeinsam eingerichtete Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPPC);
4 4. bedeutet «Montrealer Protokoll» das am 16. September 1987 in Montreal angenommene und später angepasste und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen; 5. bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Jaoder eine Nein-Stimme abgeben; 6. bedeutet «Vertragspartei» eine Vertragspartei dieses Protokolls, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt; 7. bedeutet «in Anhang I aufgeführte Vertragspartei» eine Vertragspartei, die in Anhang I des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung aufgeführt ist, oder eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkommens übermittelt hat.
Art. 2
Um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wird jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei bei der Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungsund -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 a) entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten Politiken und Massnahmen wie beispielsweise die folgenden umsetzen und/oder näher ausgestalten: i) Verbesserung der Energieeffizienz in massgeblichen Bereichen der Volkswirtschaft; ii) Schutz und Verstärkung von Senken und Speichern von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen unter Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Umweltübereinkommen; Förderung von nachhaltigen Waldbewirtschaftungsmethoden, Aufforstung und Wiederaufforstung; iii) Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung von Überlegungen zu Klimaänderungen; iv) Erforschung und Förderung, Entwicklung und vermehrte Nutzung von neuen und erneuerbaren Energieformen, von Technologien zur Bindung von Kohlendioxid und von fortschrittlichen und innovativen umweltverträglichen Technologien; v) fortschreitende Verringerung oder schrittweise Abschaffung von Marktverzerrungen, steuerlichen Anreizen, Steuerund Abgabenbefreiungen und Subventionen, die im Widerspruch zum Ziel des Übereinkommens stehen, in allen Treibhausgase emittierenden Sektoren und Anwendung von Marktinstrumenten; vi) Ermutigung zu geeigneten Reformen in massgeblichen Bereichen mit dem Ziel, Politiken und Massnahmen zur Begrenzung oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen zu fördern; vii) Massnahmen zur Begrenzung und/oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen im Verkehrsbereich; viii) Begrenzung und/oder Reduktion von Methanemissionen durch Rückgewinnung und Nutzung im Bereich der Abfallwirtschaft sowie bei Gewinnung, Beförderung und Verteilung von Energie; b) mit den anderen in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i des Übereinkommens zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit ihrer auf Grund dieses Artikels beschlossenen einzelnen Politiken und Massnahmen sowie deren Wirksamkeit in ihrer Kombination zu verstärken. Zu diesem Zweck unternehmen diese Vertragsparteien Schritte, um die eigenen Erfahrungen sowie Informationen über diese Politiken und Massnahmen auszutauschen, wozu auch die Entwicklung von Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Vergleichbarkeit, Transparenz und Wirksamkeit gehört. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach unter Berücksichtigung aller einschlägigen Informationen über Möglichkeiten der Erleichterung dieser Zusammenarbeit beraten. 2. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen um eine Begrenzung oder Reduktion der Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus dem Luftverkehr und der Seeschifffahrt im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beziehungsweise der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation fort. 3. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sind – unter Berücksichtigung des Artikels 3 des Übereinkommens – bestrebt, die Politiken und Massnahmen auf Grund dieses Artikels in einer Weise umzusetzen, dass die nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, darunter auch die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen, die Auswirkungen auf den Welthandel und die Auswirkungen auf den Sozialbereich, die Umwelt und die Wirtschaft anderer Vertragsparteien, vor allem der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und insbesondere derjenigen, die in Artikel 4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien kann gegebenenfalls weitere Schritte zur Förderung der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes unternehmen. 4. Beschliesst die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien, dass es nützlich wäre, irgendwelche der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Politiken und Massnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und der möglichen Auswirkungen zu koordinieren, so prüft sie Mittel und Wege, um die Koordinierung dieser Politiken und Massnahmen festzulegen.
Art. 3
Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anhang B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungsund -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, innerhalb des Verpflichtungszeitraums 2008 bis 2012 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 5 Prozent unter das Niveau von 1990 zu senken.
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 2003 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. Juli 2003 Inkrafttreten für die Schweiz am 16. Februar 2005 AS 2004 5205; BBl 2002 6385
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2004 5203
[^3]: SR 0.814.01
[^4]: SR 0.814.021