Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2003-06-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf die Artikel 119 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. November 2000 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt:

3 halb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen.

2 Es bezweckt insbesondere die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung; diese soll namentlich erreicht werden, indem:

3 4

5 Art. 1 a Geltungsbereich Ist die Verfolgung oder Beurteilung einer Straftat durch die Strafprozessordnung

6 vom 5. Oktober 2007 geregelt, so sind die für Strafverfahren geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Art. 2 DNA-Profil und Verwendungszweck

1 Das DNA-Profil ist die für ein Individuum spezifische Buchstaben- Zahlen-Kombination, die mit Hilfe molekularbiologischer Techniken aus den nicht-codierenden Abschnitten der Erbsubstanz DNA gewonnen wird.

2 Bei der DNA-Analyse darf weder nach dem Gesundheitszustand noch nach anderen persönlichen Eigenschaften mit Ausnahme des Geschlechtes der betroffenen Person geforscht werden.

3 Das DNA-Profil und das zugrundeliegende Analysematerial dürfen zu keinen anderen als den in diesem Gesetz vorgesehenen Zwecken (Art. 1) verwendet werden.

2. Abschnitt: Probenahme und DNA-Analyse

Art. 3 Probenahme und DNA-Analyse in Strafverfahren

1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann folgenden Personen (betroffene Personen) eine Probe, zum Beispiel ein Wangenschleimhautabstrich, zum Zweck der DNA-Analyse genommen werden:

2 Bei Massenuntersuchungen, die zur Aufklärung eines Verbrechens vorgenommen werden, kann Personen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen, zum Zweck der DNA-Analyse eine Probe, zum Beispiel ein Wangenschleimhautabstrich, genommen werden, um sie als mögliche Täter erkennen oder ausschliessen zu können.

3 Ausser im Falle einer Massenuntersuchung wird auf die Analyse der Probe verzichtet, solange noch nicht feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des DNA-Profils in das Informationssystem (Art. 11) erfüllt sind.

Art. 4 Spurenerhebung und Probenahme bei toten Personen

Aus tatrelevantem biologischem Material (Spuren) und aus Proben toter Personen wird ein DNA-Profil erstellt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies der Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens dienen kann.

Art. 5 Probenahme und DNA-Analyse bei verurteilten Personen

Unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils kann eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden von Personen:

7 a. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;

8 c. gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59–63 des Strafge-

9 setzbuches, StGB ), eine Verwahrung (Art. 64 StGB) oder eine Unterbrin-

10 gung (Art. 15 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 ) angeordnet worden ist.

Art. 6 Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren

1 Ausserhalb eines Strafverfahrens kann, wenn die Identifikation auf anderem Weg nicht möglich ist, ein DNA-Profil erstellt werden von:

2 Von diesen Personen können auch biologische Materialien analysiert werden, wenn dies der Identifizierung dienen kann.

3 Für eine spätere Identifizierung kann biologisches Material von vermissten Personen analysiert werden.

4 Von mutmasslichen Verwandten der zu identifizierenden Personen können DNA- Profile für Vergleichszwecke erstellt werden, wenn sie der Erstellung schriftlich zustimmen.

Art. 7 Anordnende Behörden

1 Polizei, Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichte (anordnende Behörden) können anordnen:

2 Ordnet die Polizei eine Probenahme an, so informiert sie die betreffende Person über ihr Recht, diesen Entscheid bei der Strafuntersuchungsbehörde anzufechten. Bei einer Anfechtung wird die Entnahme nur vorgenommen, wenn die Strafuntersuchungsbehörde den Entscheid bestätigt.

3 Richterliche Behörden entscheiden über:

4 Die urteilende Behörde entscheidet über die Probenahme und die Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils von verurteilten Personen (Art. 5).

5 Ist für die Identifizierung nach Artikel 6 eine andere Untersuchungsbehörde zuständig, so kann auch diese die Probenahme und Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils anordnen.

3. Abschnitt: Organisation der DNA-Analyse

Art. 8 DNA-Analyse

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) bestimmt diejenigen Labors, die zu DNA-Analysen nach diesem Gesetz befugt sind.

2 Die anordnende Behörde lässt die Analyse in einem Labor nach Absatz 1 durchführen.

3 Die Probe wird mit einer Prozesskontrollnummer anonymisiert, die auch für die Personalien und für die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Fotos, Fingerabdrücke) verwendet wird.

4 Dem Labor werden zusammen mit der Probe nur diejenigen Daten bekanntgegeben, die es für die Erstellung des DNA-Profils und die Beurteilung von dessen Beweiswert benötigt, namentlich Angaben über Rassenzugehörigkeit der betroffenen Person, Tatort und Fundort von Spuren.

Art. 9 Vernichtung der Proben

1 Die anordnende Behörde veranlasst die Vernichtung der Probe, die einer Person genommen wurde:

2 Das Labor vernichtet die einer Person genommene Probe, sobald das daraus erstellte DNA-Profil die qualitativen Anforderungen für die Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem (Art. 10–13) erfüllt, jedoch spätestens drei Monate nach dem Eingang der Probe im Labor.

4. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem

Art. 10 Grundsatz

1 Das DNA-Profil-Informationssystem ermöglicht den Vergleich von DNA-Profilen zum Zwecke der Strafverfolgung und der Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen.

2 Das Informationssystem wird ausschliesslich durch den Bund betrieben.

Art. 11 Aufnahme in das Informationssystem

1 In das Informationssystem werden die DNA-Profile aufgenommen von:

2 In das Informationssystem aufgenommen werden zudem die DNA-Profile von:

3 Falls eine der unter den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, werden in das Informationssystem die DNA-Profile aufgenommen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit aus dem Ausland übermittelt und in schweizerischen Verfahren benötigt werden (Art. 13).

4 Nicht in das Informationssystem aufgenommen werden die DNA-Profile von:

Art. 12 Verantwortliche Bundesbehörde

1 Der Bundesrat bezeichnet das Bundesamt, das im Sinne des Bundesgesetzes vom

11 19. Juni 1992 über den Datenschutz für das Informationssystem verantwortlich ist (Bundesamt).

2 Die anerkannten Labors können online an das Informationssystem angeschlossen werden. Das Departement entscheidet über den Anschluss.

Art. 13 Internationale Zusammenarbeit

1 Das Bundesamt kann im Rahmen der Interpol-Zusammenarbeit nach den Artikeln ter quinquies 12 351 und 351 des StGB ausländische Ersuchen um Überprüfung der DNA- Profile vermitteln und schweizerische Gesuche stellen.

2 Die internationale Zusammenarbeit setzt voraus, dass die Bedingungen für die Probenahme nach diesem Gesetz erfüllt sind und die Vergleichbarkeit der DNA- Profile gesichert ist.

5. Abschnitt: Bearbeitung weiterer Daten

Art. 14

1 Die anordnende Behörde teilt dem Bundesamt die bekannten Personalien sowie Tatortund Fundortangaben mit (weitere Daten).

2 Das Bundesamt bearbeitet diese weiteren Daten in einem vom DNA-Profil-Informationssystem getrennten Informationssystem.

3 Die DNA-Profile werden mittels der Prozesskontrollnummer mit den weiteren Daten verknüpft. Diese Verknüpfung darf nur vom Bundesamt vorgenommen werden.

6. Abschnitt: Datenschutz

Art. 15 Recht auf Auskunft

1 Die anordnende Behörde informiert die betroffene Person vor der Probenahme über die Aufnahme ihres DNA-Profils in das Informationssystem, über ihre Auskunftsrechte und über die Voraussetzungen der Löschung.

2 Jede Person hat das Recht, beim Bundesamt darüber Auskunft zu verlangen, ob unter ihrem Namen ein DNA-Profil im Informationssystem aufgenommen ist.

3 Das Auskunftsrecht sowie die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft richten sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes

13 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

Art. 16 Löschung der DNA-Profile von Personen

1 Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt worden sind:

14 e. fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug;

15 fünf Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe, nach der Beendigung einer f. gemeinnützigen Arbeit oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Umwandlungsstrafe;

16 g. fünf Jahre nach der Erteilung eines Verweises, nach der Bezahlung einer Busse oder der Beendigung einer persönlichen Leistung nach den Arti-

17 keln 22–24 JStG ;

18 h. fünf Jahre nach der Probezeit bei bedingtem Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges nach Artikel 35 JStG;

19 fünf Jahre nach dem Vollzug einer Schutzmassnahme gemäss den Artii. keln 12–14 JStG;

20 j. zehn Jahre nach dem Vollzug eines Freiheitsentzuges nach Artikel 25 JStG;

21 zehn Jahre nach der Beendigung des Vollzugs einer Unterbringung nach k. Artikel 15 JStG;

22 zehn Jahre nach dem Ende eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontaktund l. Rayonverbots nach Artikel 67 beziehungsweise 67b StGB23, Artikel 50 be-

24 ziehungsweise 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 oder Artikel 16a JStG, unter Vorbehalt einer späteren Löschung nach Absatz 4.

2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d wird das DNA-Profil nicht gelöscht, wenn der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters erfolgte.

3 Das Bundesamt löscht alle DNA-Profile, die nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind, nach 30 Jahren. Vorbehalten bleibt eine spätere Löschung nach Absatz 4.

4 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung oder bei therapeutischen Massnahmen löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme.

Art. 17 Zustimmungsbedürftige Löschungen

1 In den Fällen nach Artikel 16 Absätze 1 Buchstaben e–k und 4 holt das Bundesamt

25 die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

2 Auf die Einholung der Zustimmung einer ausländischen Behörde kann verzichtet werden.

Art. 18 Löschung der DNA-Profile von Spuren und von Proben

toter Personen Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach Artikel 4 aus Spuren oder Proben toter Personen erstellt worden sind:

Art. 19 Löschung der DNA-Profile, die ausserhalb von Strafverfahren

erstellt wurden DNA-Profile, die nach Artikel 6 ausserhalb von Strafverfahren erstellt worden sind, werden gelöscht, sobald die betroffene Person identifiziert ist, in jedem Fall aber nach 50 Jahren.

7. Abschnitt: Finanzierung

Art. 20

1 Der Bund trägt die Kosten der Einrichtung und des Betriebs des Informationssystems.

2 Die anordnende Behörde trägt die Kosten der Probeerhebung und -übermittlung sowie der Analysen und der Auswertung.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug in den Kantonen

Die Kantone sorgen für den Vollzug dieses Gesetzes in ihrem Bereich.

Art. 22 Vollzug beim Bund

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen; darin regelt er insbesondere:

Art. 23 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die gestützt auf die Verordnung

26 vom 31. Mai 2000 über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA-Verordnung) bereits im Informationssystem aufgenommenen DNA-Profile.

2 Die provisorische Anerkennung der Labors nach Artikel 20 der EDNA-Verordnung behält ihre Gültigkeit während zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3 Von Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entweder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, oder gegenüber denen eine freiheitsentziehende Massnahme nach den Artikeln 59, 61 oder 64

27 StGB angeordnet worden ist, kann eine Probe genommen sowie ein DNA-Profil erstellt und in das Informationssystem aufgenommen werden, solange die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Massnahme andauert, jedoch längstens bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2001 29

[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Jugenstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).

[^4]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Jugenstrafprozessordnung vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).

[^5]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Jugenstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).

[^6]: SR 312.0

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Jugenstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).

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