Disziplinarordnung vom 2. November 2004 der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Disziplinarordnung ETH Zürich)
Die Schulleitung der ETH Zürich,
gestützt auf Artikel 16 der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003[^1],
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich und anderes anwendbares Recht
1 Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, Hörerinnen und Hörer, Doktorandinnen und Doktoranden der ETH Zürich sowie für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Programmen der universitären Weiterbildung, die von der ETH Zürich organisiert werden.
2 Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt bei Fehlverhalten im Zusammenhang mit ihrer Forschungstätigkeit die Verfahrensordnung vom 30. April 2004[^2] bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung an der ETH Zürich.
3 Verstösse im Zusammenhang mit der Benutzung von Telematikmitteln werden nach den Vorschriften der Benutzungsordnung vom 12. Januar 1999[^3] für Telematik an der ETH Zürich geahndet.
Art. 2 Disziplinarverstösse
Diese Disziplinarordnung kommt zur Anwendung, wenn jemand:
- a. bei Leistungskontrollen unehrlich handelt, namentlich sich oder anderen auf unerlaubte Weise einen Vorteil zu verschaffen sucht;
- b. eine schriftliche Arbeit einreicht, die sie oder er nicht selbst verfasst hat oder in welcher sie oder er fremde Arbeitsergebnisse und Erkenntnisse als eigene ausgibt (Plagiat);
- c. von der ETH Zürich organisierte Vorlesungen oder Veranstaltungen stört oder den Betrieb der ETH Zürich sonstwie beeinträchtigt;
- d. der ETH Zürich absichtlich oder grobfahrlässig Schaden zufügt;
- e. Mitglieder des Lehrkörpers, Angestellte, Studierende, Gäste oder Besucherinnen und Besucher bedroht, belästigt oder in ihrer Tätigkeit an der ETH Zürich behindert;
- f. eine Ausweisschrift oder eine Vergünstigung, die ihr oder ihm auf Grund der Zugehörigkeit zur ETH Zürich zukommt, missbraucht.
Art. 3 Disziplinarmassnahmen
1 Die ETH Zürich kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
- a. Sie kann einen Verweis aussprechen.
Sie kann im Falle von Artikel 2 Buchstaben a oder b für nicht bestanden erklären:
-
- in den gestuften Studiengängen: eine Leistungskontrolle sowie, bei einer Prüfung im Rahmen eines Prüfungsblocks, den ganzen Prüfungsblock,
-
- in den ungestuften Studiengängen: Prüfungen, schriftliche Arbeiten oder eine ganze Prüfungsstufe,
-
- in den Programmen der universitären Weiterbildung: eine Leistungskontrolle.
- b.
- c. Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen ausschliessen.
- d. Sie kann den Ausschluss aus der ETH Zürich androhen.
- e. Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre aus der ETH Zürich ausschliessen.
- f. Sie kann den akademischen Titel aberkennen, sofern er unrechtmässig erworben worden ist.
2 Art und Ausmass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich.
Art. 4 Verjährung
1 Die disziplinarische Verantwortlichkeit verjährt drei Monate nach Entdeckung des Verstosses.
2 Gegen Verstösse im Zusammenhang mit Leistungskontrollen kann nach Ablauf von sechs Monaten nach deren Begehung kein Disziplinarverfahren mehr eingeleitet werden. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind Verstösse im Zusammenhang mit Abschlussarbeiten (Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktorarbeiten).
Art. 5 Disziplinarbehörden
1 Disziplinarbehörden sind:
- a. die Rektorin oder der Rektor;
- b. der Disziplinarausschuss.
2 Der Disziplinarausschuss besteht aus:
- a. der Rektorin oder dem Rektor;
- b. zwei Mitgliedern der Studienkonferenz;
- c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Akademischen Vereinigung des Mittelbaus an der ETH Zürich (AVETH).
3 Die Studienkonferenz und die AVETH wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter im Disziplinarausschuss sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter alle zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 6 Aufnahme des Sachverhalts und Information
1 Wird ein Vorfall nach Artikel 2 festgestellt, so müssen der Sachverhalt aufgenommen und die Beweismittel gesichert werden.
2 Die Person, die den Sachverhalt aufnimmt, informiert umgehend folgende Personen:
- a. in jedem Fall die Rektorin oder den Rektor und die zuständige Prorektorin oder den zuständigen Prorektor;
- b. bei Verstössen im Zusammenhang mit Leistungskontrollen: die Studiendelegierte oder den Studiendelegierten des betreffenden Studiengangs sowie die verantwortliche Examinatorin oder den verantwortlichen Examinator, sofern diese oder dieser nicht selbst den Sachverhalt aufnimmt;
- c. bei Verstössen im Zusammenhang mit dem Doktorat: die Leiterin oder den Leiter des Doktorats.
3 Die involvierten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Art. 7 Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors
1 Bei geringfügigen Verstössen ist die Rektorin oder der Rektor befugt, Disziplinarmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d zu verfügen. Sie oder er hört die betroffene Person vorgängig an.
2 In besonders leichten Fällen kann die Rektorin oder der Rektor auf eine Disziplinarmassnahme verzichten.
3 Bei nicht geringfügigen Verstössen beruft die Rektorin oder der Rektor den Disziplinarausschuss ein.
Art. 8 Verfahren bei nicht geringfügigen Verstössen
1 Der Disziplinarausschuss entscheidet, ob er einen Vorfall untersuchen will oder ob er den Fall der Rektorin oder dem Rektor zur weiteren Behandlung zurückgeben will.
2 Er kann für die Untersuchung weitere Personen beiziehen, namentlich Prorektorinnen oder Prorektoren, die Studiendelegierte oder den Studiendelegierten des betroffenen Studiengangs sowie, bei Verstössen im Zusammenhang mit dem Doktorat, die Leiterin oder den Leiter des Doktorats.
3 Er entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung, ob er das Verfahren einstellt oder fortsetzt.
4 Setzt er das Verfahren fort, so teilt er der betroffenen Person die Untersuchungsresultate mit und gibt ihr, unter Einräumung einer angemessenen Frist, den Ort an, wo sie die Akten unter Aufsicht einsehen kann.
5 Die betroffene Person kann sich innert angemessener Frist zum vorgeworfenen Tatbestand und zur Schuldfrage äussern.
Art. 9 Entscheide des Disziplinarausschusses
1 Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
2 Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Ausschusses.
3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Rektorin oder der Rektor hat den Stichentscheid.
4 Entscheidet sich der Ausschuss für eine Disziplinarmassnahme, so wird diese gemäss dem Antrag des Ausschusses von der Rektorin oder vom Rektor verfügt.
Art. 10 Mitteilung des Disziplinarentscheids
1 Die Mitteilung über einen Disziplinarentscheid erfolgt schriftlich und in der Form einer Verfügung. Eine Mitteilung auf elektronischem Weg ist ausgeschlossen.
2 Die Mitteilung muss eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Art. 11 Rechtsschutz
Verfügungen auf Grund dieser Disziplinarordnung können innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.
Art. 12 Berichterstattung
1 Die Rektorin oder der Rektor erstattet der Studienkonferenz halbjährlich, jeweils in der ersten Sitzung des Semesters, schriftlich Bericht über die hängigen und die abgeschlossenen Disziplinarfälle.
2 Der Bericht erfolgt in anonymisierter Form.
3 Er ist von der Studienkonferenz zu genehmigen.
Art. 13 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Kommt bei einem Verstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 414.110.37
[^2]: RSETHZ 415, die Verordnung ist unter: http://www.rechtssammlung.ethz.ch/pdf/415_fehlverhalten_forschung.pdf elektronisch abrufbar.
[^3]: RSETHZ 203.21
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