Genfer Akte vom 2. Juli 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

Typ Andere
Veröffentlichung 1999-07-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 28. Juni 2019) Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Abkürzungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: i) «das Haager Abkommen» das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, künftig Haager Abkom-

2 men über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ; ii) «dieses Abkommen» das Haager Abkommen in der vorliegenden Fassung; iii) «Ausführungsordnung» die Ausführungsordnung dieses Abkommens; iv) «vorgeschrieben» in der Ausführungsordnung vorgeschrieben; «Regeln»: Regeln der Ausführungsordnung; v) «Pariser Verbandsübereinkunft» die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, unterzeichnet in Paris am 20. März

3 1883 , in ihrer revidierten und geänderten Fassung; vi) «internationale Eintragung» die nach diesem Abkommen vorgenommene internationale Eintragung eines gewerblichen Musters oder Modells; vii) «internationale Anmeldung» ein Gesuch um internationale Eintragung; viii) «internationales Register» die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Eintragungen, welche aufgrund des Abkommens oder der Ausführungsordnung registriert werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind; ix) «Person» eine natürliche oder juristische Person; x) «Anmelder» die Person, auf deren Namen eine internationale Anmeldung eingereicht wird; xi) «Inhaber» die Person, auf deren Namen eine internationale Eintragung im internationalen Register eingetragen ist;

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Juni 2001 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. September 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Dezember 2003 AS 2004 841; BBl 2000 2729

[^1]: AS 2004 839

[^2]: SR 0.232.121.2

[^3]: SR 0.232.04

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