Abkommen vom 12. November 2001 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Katar über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Typ Andere
Veröffentlichung 2001-11-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Katar,

im Folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens, und sofern darin nicht anders vereinbart:

(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:

(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:

(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.

(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet der Vertragsparteien, einschliesslich der Seezonen, über welche der betreffende Staat gemäss nationalem Recht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2) Jede Vertragspartei ist, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, bei der Ausstellung der erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition behilflich, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung, sowie bei Genehmigungen, die für die Tätigkeit von Beratern und Experten erforderlich sind.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1) Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Freier Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:

(2) Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

Art. 6 Enteignung, Entschädigung

(1) Keine Vertragspartei trifft Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, sind nicht diskriminierend und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Eine solche Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition im Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst bankenübliche Zinsen ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung gerechnet, wird in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und unverzüglich an die berechtigte Person bezahlt, unabhängig von deren Wohn- oder Geschäftssitz.

(2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes oder einer Rebellion, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stattfanden, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene gewährt, welche sie ihren eigenen Investoren oder jenen irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.

Art. 7 Subrogationsprinzip

Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Investors, wenn aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch die erste Vertragspartei vorgenommen wurde.

Art. 8 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei

(1) Eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die sich direkt aus einer Investition ergibt, wird zwischen den betroffenen Parteien einvernehmlich beigelegt.

(2) Wird die Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten von dem Tag, an welchem sie durch eine Streitpartei schriftlich aufgebracht wurde, nicht beigelegt, wird sie auf Begehren einer Partei dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) unterbreitet, welches durch das in Washington am 18. März 1965[^1] abgeschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde.

(3) Steht das in Absatz 2 erwähnte Verfahren nicht zur Verfügung, so wird die Streitigkeit durch ein Ad-hoc-Schiedsgericht beigelegt. Ein solches Gericht wird wie folgt konstituiert:

(4) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird gemäss nationalem Recht vollzogen.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Ersuchen einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen im gegenseitigen Einvernehmen einen Angehörigen eines Drittstaates, der zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmt wird.

(3) Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter im besagten Gericht nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6) Das Gericht fällt seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmen. Diese Entscheide sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend. Sie werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Prinzipien des Völkerrechts.

(7) Das Gericht bestimmt seine Verfahrensregeln selber. Auf Begehren einer Vertragspartei erläutert es seine Entscheidung. Sofern durch das Gericht nicht anders festgelegt, ist der Gerichtsstand des Schiedsgerichts der Sitz des Ständigen Schiedsgerichts in Den Haag (Niederlande).

(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragspartein zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann unter besonderen Umständen anders entscheiden.

Art. 10 Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält alle vertraglichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 11 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien sich mitgeteilt haben, dass die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und bleibt in Kraft für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert um jeweils weitere fünf Jahre.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 während weiteren zehn Jahren für Investitionen, die vor der besagten Kündigung getätigt wurden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Doha am 12. November 2001, im Doppel je in Französisch, Arabisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Pascal Couchepin | Für die Regierung des Staates Katar: / Youssef Hussein Kamal | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.975.2

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.