Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2003-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 119 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 2002 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche embryonale Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen und zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen.

2 Es soll den missbräuchlichen Umgang mit überzähligen Embryonen und mit embryonalen Stammzellen verhindern sowie die Menschenwürde schützen.

3 Es gilt nicht für die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Transplantationszwecken im Rahmen klinischer Versuche.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

Art. 3 Verbotene Handlungen

1 Es ist verboten:

3 pflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dez. 1998 ), aus einem solchen Embryo Stammzellen zu gewinnen oder solche zu verwenden;

2 Es ist überdies verboten:

Art. 4 Unentgeltlichkeit

1 Überzählige Embryonen und embryonale Stammzellen dürfen nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden.

2 Entgeltlich erworbene überzählige Embryonen und embryonale Stammzellen dürfen nicht verwendet werden.

3 Als Entgelt gilt auch die Entgegennahme beziehungsweise Gewährung nicht finanzieller Vorteile.

4 Entschädigt werden dürfen Aufwendungen für:

Art. 5 Einwilligung nach Aufklärung

1 Ein überzähliger Embryo darf zur Gewinnung embryonaler Stammzellen nur verwendet werden, wenn das betroffene Paar frei und schriftlich eingewilligt hat. Bevor es seine Einwilligung erteilt, ist es mündlich und schriftlich in verständlicher Form über die Verwendung des Embryos hinreichend aufzuklären.

2 Das Paar darf erst angefragt werden, nachdem die Überzähligkeit des Embryos festgestellt worden ist.

3 Das Paar beziehungsweise die Frau oder der Mann kann die Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen bis zum Beginn der Stammzellengewinnung widerrufen.

4 Wird die Einwilligung verweigert oder widerrufen, so ist der Embryo sofort zu vernichten.

5 Im Todesfall entscheidet die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner über die Verwendung des Embryos zur Stammzellengewinnung; sie oder er muss den erklärten oder mutmasslichen Willen der verstorbenen Person beachten.

Art. 6 Unabhängigkeit der beteiligten Personen

Die an der Stammzellengewinnung beteiligten Personen dürfen weder am Fortpflanzungsverfahren des betreffenden Paares mitwirken noch gegenüber den daran beteiligten Personen weisungsbefugt sein.

Art. 7 Bewilligungspflicht für die Stammzellengewinnung

1 Wer aus überzähligen Embryonen embryonale Stammzellen im Hinblick auf die Durchführung eines Forschungsprojekts gewinnen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (Bundesamt).

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

Art. 8 Bewilligungspflicht für Forschungsprojekte zur Verbesserung

der Gewinnungsverfahren

1 Wer im Rahmen eines Forschungsprojekts zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren aus überzähligen Embryonen embryonale Stammzellen gewinnen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamtes.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

3 Das Forschungsprojekt darf nur durchgeführt werden, wenn:

4 Für die wissenschaftliche und ethische Beurteilung des Projekts zieht das Bundesamt unabhängige Expertinnen oder Experten bei.

Art. 9 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 ist verpflichtet:

2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist bei einem Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren zudem verpflichtet:

Art. 10 Bewilligungspflicht für die Aufbewahrung überzähliger Embryonen

1 Wer überzählige Embryonen aufbewahren will, braucht eine Bewilligung des Bundesamtes.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

3. Abschnitt: Umgang mit embryonalen Stammzellen

Art. 11 Befürwortung von Forschungsprojekten durch die Ethikkommission

Ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen darf erst begonnen werden, wenn eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission nach

4 Artikel 57 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 vorliegt.

Art. 12 Wissenschaftliche und ethische Anforderungen an Forschungsprojekte

Ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen darf nur durchgeführt werden, wenn:

Art. 13 Pflichten der Projektleitung

1 Die Projektleitung muss ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen vor seiner Durchführung dem Bundesamt melden.

2 Sie ist verpflichtet:

Art. 14 Befugnisse des Bundesamtes

Das Bundesamt kann ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen verbieten oder mit Auflagen verknüpfen, sofern die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht vollständig erfüllt sind.

Art. 15 Bewilligungspflicht für die Einund Ausfuhr embryonaler

Stammzellen

1 Wer embryonale Stammzellen einoder ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamtes.

2 Die Einlagerung in einem Zolllager gilt als Einfuhr.

3 Die Einfuhrbewilligung wird erteilt, wenn:

4 Die Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn die Bedingungen für die Verwendung der embryonalen Stammzellen im Zielland mit denjenigen dieses Gesetzes gleichwertig sind.

Art. 16 Meldepflicht für die Aufbewahrung embryonaler Stammzellen

1 Wer embryonale Stammzellen aufbewahrt, muss dies dem Bundesamt melden.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn bereits auf andere Weise sichergestellt ist, dass das Bundesamt von der Aufbewahrung embryonaler Stammzellen Kenntnis hat.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 17 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat:

Art. 18 Register

Das Bundesamt führt ein öffentliches Register der im Inland vorhandenen embryonalen Stammzellen und der Forschungsprojekte.

Art. 19 Kontrolle

1 Das Bundesamt kontrolliert, ob die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Es führt dazu insbesondere periodische Inspektionen durch.

2 Es ist zur Erfüllung dieser Aufgabe befugt:

Art. 20 Mitwirkungspflicht

Wer mit überzähligen Embryonen oder embryonalen Stammzellen umgeht, muss dem Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und ihm insbesondere:

Art. 21 Massnahmen

1 Das Bundesamt trifft alle Massnahmen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2 Es ist insbesondere befugt:

3 Es trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen. Es ist insbesondere befugt, beanstandete Embryonen, embryonale Stammzellen, Klone, Chimären, Hybriden und Parthenoten auch im Fall eines begründeten Verdachts zu beschlagnahmen und zu verwahren.

4 Die Zollorgane sind beim Verdacht eines Verstosses gegen dieses Gesetz befugt, Sendungen mit Embryonen, embryonalen Stammzellen, Klonen, Chimären, Hybriden und Parthenoten an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und das Bundesamt beizuziehen. Dieses nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 22 Gebühren

Gebühren werden erhoben für:

Art. 23 Evaluation

1 Das Bundesamt sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit dieses Gesetzes.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet dem Bundesrat nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Vergehen

1 Mit Gefängnis wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

3 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe:

4 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 25 Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 24 vorliegt:

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.

4 In besonders leichten Fällen kann auf Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

Art. 26 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht

1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2 Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom

5 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

6 Das Patentgesetz vom 25. Juni 1954 wird wie folgt geändert:

Art. 2

...

Art. 28 Übergangsbestimmung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.