Verordnung vom 2. Februar 2005 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-02-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 17 des Stammzellenforschungsgesetzes vom

1 (Gesetz), 19. Dezember 2003 verordnet:

1. Abschnitt: Aufklärung und Einwilligung des betroffenen Paares

Art. 1 Feststellung der Überzähligkeit eines Embryos

Kann ein Embryo nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden, so informiert die Ärztin oder der Arzt, die oder der ein Paar im Rahmen eines Fortpflanzungsverfahrens behandelt, das Paar:

Art. 2 Aufklärung des betroffenen Paares vor der Einwilligung

1 Sofern die Bewilligung für die Stammzellengewinnung oder für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren vorliegt, klärt die Ärztin oder der Arzt das betroffene Paar mündlich in verständlicher Form auf:

2 , ohne dass dem Paar daraus Ansprüche entstehen; 25. Juni 1954

2 Die Ärztin oder der Arzt übergibt dem Paar einen Aufklärungsbogen und ein Formular für die Einwilligungserklärung, die von der für das Forschungsprojekt verantwortlichen Person (Projektleitung) zur Verfügung gestellt werden.

3 Das Paar hat das Recht, der Projektleitung Fragen zu stellen oder stellen zu lassen.

4 Dem Paar muss für den Entscheid über die Einwilligung eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt werden.

Art. 3 Inhalt der Einwilligungserklärung

Mit der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung bestätigt das betroffene Paar, dass es nach Artikel 2 aufgeklärt worden ist, und willigt darin ein, dass der überzählige Embryo zur Stammzellengewinnung oder für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren verwendet wird.

Art. 4 Folgen der Verweigerung oder des Widerrufs der Einwilligung

Verweigert oder widerruft das betroffene Paar beziehungsweise die Frau oder der Mann die Einwilligung, so darf das Paar bei der Weiterbehandlung im Fortpflanzungsverfahren nicht benachteiligt werden.

2. Abschnitt: Bewilligung für die Gewinnung embryonaler Stammzellen

Art. 5 Gesuch

Für die Bewilligung zur Stammzellengewinnung im Hinblick auf die Durchführung eines Forschungsprojekts (Art. 7 des Gesetzes) sind dem Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen:

Art. 6 Prüfung des Gesuchs

1 Das Bundesamt prüft, ob:

2 Es kann von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen verlangen.

Art. 7 Frist

1 Das Bundesamt entscheidet innerhalb von 60 Tagen.

2 Verlangt das Bundesamt von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen, so läuft die Frist, sobald die Unterlagen eingetroffen sind; es informiert die Projektleitung über den Beginn der Frist. 3. Abschnitt: Bewilligung für Forschungsprojekte zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren

Art. 8 Gesuch

Für die Bewilligung für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren (Art. 8 des Gesetzes) sind dem Bundesamt folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen:

Art. 9 Prüfung des Gesuchs

1 Das Bundesamt prüft, ob:

2 Es kann von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen verlangen.

Art. 10 Frist

1 Das Bundesamt entscheidet innerhalb von 60 Tagen.

2 Verlangt das Bundesamt von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen, so läuft die Frist, sobald die Unterlagen eingetroffen sind; es informiert die Projektleitung über den Beginn der Frist. 4. Abschnitt: Bewilligung für die Aufbewahrung überzähliger Embryonen

Art. 11 Gesuch

Für die Bewilligung zur Aufbewahrung überzähliger Embryonen (Art. 10 des Gesetzes) sind dem Bundesamt folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen:

Art. 12 Prüfung des Gesuchs

Das Bundesamt prüft, ob:

Art. 13 Gesuch

Für die Bewilligung zur Einfuhr embryonaler Stammzellen (Art. 15 des Gesetzes) sind dem Bundesamt folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen:

Art. 14 Prüfung des Gesuchs

Das Bundesamt prüft, ob:

Art. 15 Gesuch

Für die Bewilligung zur Ausfuhr embryonaler Stammzellen (Art. 15 des Gesetzes) sind dem Bundesamt folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen:

Art. 16 Prüfung des Gesuchs

Das Bundesamt prüft, ob:

Art. 17 Gesuch

Für die Stellungnahme zu einem Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen (Art. 11 des Gesetzes) sind der zuständigen Ethikkommission folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen:

Art. 18 Prüfung des Gesuchs

1 Die Ethikkommission prüft, ob:

2 Wird das Forschungsprojekt an mehreren Orten durchgeführt, so genügt es, wenn die am ersten Ort zuständige Ethikkommission ihre Stellungnahme im ordentlichen Verfahren abgibt; die übrigen betroffenen Ethikkommissionen können in einem vereinfachten Verfahren entscheiden. Die Projektleitung muss die befürwortende Stellungnahme der am ersten Ort zuständigen Ethikkommission vorlegen.

3 Die Ethikkommission kann für die Beurteilung des Forschungsprojekts Fachleute beiziehen und von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen verlangen.

Art. 19 Frist

1 Die Ethikkommission nimmt innerhalb von 30 Tagen Stellung.

2 Zieht die Ethikkommission Fachleute bei oder verlangt sie von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen, so läuft die Frist, sobald die Stellungnahme der Fachleute oder die Unterlagen eingetroffen sind; die Ethikkommission informiert die Projektleitung über den Beginn der Frist.

Art. 20 Freigabe des Forschungsprojekts

1 Vor Beginn des Forschungsprojekts meldet die Projektleitung dieses dem Bundesamt und übermittelt ihm:

2 Das Bundesamt kann von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen verlangen.

3 Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Meldung oder der erforderlichen Unterlagen teilt das Bundesamt dem Forschungsprojekt eine Referenznummer zu, sofern es keine Einwände hat. Es gibt die Nummer der Projektleitung bekannt.

4 Nach Bekanntgabe der Referenznummer kann mit dem Forschungsprojekt begonnen werden.

Art. 21 Neubeurteilung und Rückzug der befürwortenden Stellungnahme

1 Die Ethikkommission kann ein Forschungsprojekt neu beurteilen und gegebenenfalls ihre befürwortende Stellungnahme zurückziehen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse und eine daraus resultierende Änderung der ethischen Beurteilung dies erfordern.

2 Sie teilt den Rückzug ihrer befürwortenden Stellungnahme der Projektleitung und dem Bundesamt unverzüglich mit.

3 Sie informiert das Bundesamt unverzüglich über allfällige Unregelmässigkeiten bei der Durchführung des Forschungsprojekts.

8. Abschnitt: Projektänderungen

Art. 22

1 Wer embryonale Stammzellen gewinnt, ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren durchführt, überzählige Embryonen aufbewahrt oder embryonale Stammzellen einoder ausführt, muss geplante wesentliche Änderungen am betreffenden Projekt dem Bundesamt melden.

2 Wer ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen durchführt, muss geplante wesentliche Änderungen am Forschungsplan der Ethikkommission und dem Bundesamt melden.

3 Das Bundesamt beziehungsweise die Ethikkommission und das Bundesamt nehmen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung Stellung.

4 Ein Projekt nach Absatz 1 darf mit den vorgesehenen Änderungen nur fortgesetzt werden, wenn das Bundesamt eine erneute Bewilligung erteilt.

5 Ein Forschungsprojekt nach Absatz 2 darf gemäss dem geänderten Forschungsplan nur fortgesetzt werden, wenn die Ethikkommission eine erneute befürwortende Stellungnahme abgibt und das Bundesamt das Projekt erneut freigibt.

9. Abschnitt: Meldeund Berichterstattungspflichten

Art. 23 Meldung nach Abbruch oder Abschluss des Projekts

1 Wer embryonale Stammzellen gewinnt oder ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren durchführt, muss den Abbruch oder Abschluss der Stammzellengewinnung oder des Forschungsprojekts innerhalb von 15 Tagen dem Bundesamt melden.

2 Wer ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen durchführt, muss den Abbruch oder Abschluss des Projekts innerhalb von 15 Tagen dem Bundesamt und der Ethikkommission melden.

3 Wird ein Projekt abgebrochen, so sind in der Meldung die Gründe dafür anzugeben.

Art. 24 Schlussbericht

1 Wer embryonale Stammzellen gewinnt oder ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren durchführt, muss innerhalb von sechs Monaten nach Abbruch oder Abschluss der Stammzellengewinnung oder des Forschungsprojekts dem Bundesamt Bericht erstatten.

2 Wer ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen durchführt, muss innerhalb von sechs Monaten nach Abbruch oder Abschluss des Forschungsprojekts dem Bundesamt und der Ethikkommission Bericht erstatten.

3 Das Bundesamt kann die Frist aus wichtigen Gründen verkürzen; auf begründetes Ersuchen der Projektleitung kann es die Frist ausnahmsweise verlängern.

Art. 25 Inhalt des Schlussberichts

1 Der Schlussbericht muss den Verlauf und die Ergebnisse der Gewinnung embryonaler Stammzellen beziehungsweise des Forschungsprojekts zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren oder mit embryonalen Stammzellen dokumentieren.

2 Der Schlussbericht über die Gewinnung embryonaler Stammzellen muss zusätzlich enthalten:

3 Der Schlussbericht über ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren muss zusätzlich enthalten:

4 Der Schlussbericht über ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen muss zusätzlich eine Zusammenfassung der positiven und der negativen Ergebnisse enthalten.

Art. 26 Aufbewahrung embryonaler Stammzellen

Wer embryonale Stammzellen aufbewahrt, muss die Anzahl aller Einund Ausgänge sowie die Anzahl der gelagerten Stammzelllinien und deren Charakterisierung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b dem Bundesamt jährlich per 1. Juli melden.

10. Abschnitt: Datenschutz

Art. 27

1 Den an der Stammzellengewinnung und an Forschungsprojekten beteiligten Personen dürfen keine Daten, die eine Identifikation des betroffenen Paares ermöglichen, übermittelt werden.

2 Die Klinik, welche die In-vitro-Fertilisation durchgeführt hat, anonymisiert die Daten über den überzähligen Embryo durch Zuordnung eines Codes, bevor sie den Embryo für die Stammzellengewinnung oder für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren weitergibt.

3 Sie bewahrt die Daten des betroffenen Paares, den Aufklärungsbogen, das Original der unterzeichneten Einwilligungserklärung sowie den Codierungsschlüssel während

10 Jahren auf. Die Datensicherheitsmassnahmen müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

11. Abschnitt: Öffentliches Register

Art. 28 Zweck des Registers

Das Register nach Artikel 18 des Gesetzes soll insbesondere:

Art. 29 Inhalt des Registers

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