Gemeinsames Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Typ Andere
Veröffentlichung 1997-09-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (Stand am 18. Juli 2018)

Die Vertragsparteien, i) in der Erkenntnis, dass beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle anfallen und dass auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen; ii) in der Erkenntnis, dass für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten; iii) in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zukommt; iv) in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären; v) in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern; vi) in erneuter Bekräftigung dessen, dass die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt; vii) in der Erkenntnis, dass die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern; viii) in der Erkenntnis, dass abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militäroder Verteidigungsprogrammen sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen; ix) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen; x) im Bewusstsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern; xi) überzeugt, dass radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig in der Erkenntnis, dass unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Nutzung einer ihrer Anlagen zu Gunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen; xii) in der Erkenntnis, dass jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;

3 xiii) eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit , des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuk-

4 learen Unfällen , des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuk-

5 learen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen , des Übereinkommens

6 von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial , des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen

7 in der geänderten Fassung von 1994 sovon Abfällen und anderen Stoffen wie anderer einschlägiger internationaler Instrumente; xiv) eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen «Internationale Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für

8 die Sicherheit von Strahlenquellen» von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel «Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver

9 Abfälle» von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind; xv) unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt; xvi) in der Erkenntnis, dass eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von

10 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung genannte radioaktive Material, wünschenswert ist, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel 1 Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Art. 1 Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind: i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher Massnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschliesslich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit; ii) Gewährleistung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen eine mögliche Gefährdung in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um den Einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt heute und in Zukunft vor schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung zu schützen, und dies in einer Weise, dass die Bedürfnisse und Wünsche der heutigen Generation erfüllt werden, ohne dass die Fähigkeit künftiger Generationen, die eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, aufs Spiel gesetzt wird; iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie in irgendeiner Stufe der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle eintreten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet a) «abgebrannte Brennelemente» nuklearen Brennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist; b) «Ableitungen» geplante und kontrollierte Freisetzungen flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die rechtmässig im Rahmen der von der staat-

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1999 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. April 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juni 2001 AS 2005 33; BBl 1999 4409

[^1]: Zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte Übersetzung auf der Basis des englischen und des französischen Originaltextes.

[^2]: AS 2005 31

[^3]: SR 0.732.020

[^4]: SR 0.732.321.1

[^5]: SR 0.732.321.2

[^6]: SR 0.732.031

[^7]: SR 0.814.287

[^8]: Englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources.

[^9]: Englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management. 0.732.11 Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. Gemeinsames Übereink.

[^10]: SR 0.814.05

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.