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Abkommen vom 10. November 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Geltender Text a fecha 2004-09-08

(Stand am 15. Februar 2005) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien, (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt), in Anbetracht, dass der Ausbau der wissenschaftlichen und technischen Beziehungen dem gegenseitigen Nutzen beider Länder dienen soll, in der Absicht, die Zusammenarbeit beider Länder, besonders im Bereich Wissenschaft und Technologie, weiter zu festigen, in Anbetracht, dass diese Zusammenarbeit der weiteren Entwicklung der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern förderlich sein wird, und

1 Anbetracht des Abkommens vom 27. September 1966 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens, haben die folgenden Vereinbarungen getroffen: Art. I Die Vertragsparteien kommen überein, den Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und einvernehmlich verschiedene Bereiche zu bestimmen, in denen diese Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Erfahrung der Wissenschafter und Fachleute beider Länder und den verfügbaren Mitteln wünschbar ist. Art. II Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich von Wissenschaft und Technologie kann im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen folgende Formen annehmen: (i) Austausch von Forschenden, Forschungspersonal, Technologen, Fachleuten und Studierenden; (ii) Austausch von wissenschaftlicher und technischer Information und Dokumentation; (iii) Durchführung von bilateralen wissenschaftlichen und technischen Seminaren, Workshops und Kursen zu Fragestellungen von beiderseitigem Interesse; (iv) gemeinsame Bestimmung von wissenschaftlichen oder technischen Fragestellungen, Erarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Forschungsprogrammen, deren Ergebnisse zu Anwendungen in Industrie, Landwirtschaft und anderen Bereichen einschliesslich Austausch von daraus gewonnenen Erfahrungen und Know-how führen können; (v) Erleichterung der Ausbildung von jungem Forschungspersonal durch Gewährung von Stipendien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit; (vi) Durchführung von Ausstellungen zur Präsentation der Errungenschaften beider Länder im Bereich der Wissenschaft und der Technologie; (vii) andere einvernehmlich bestimmte Formen der Zusammenarbeit. Art. III Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den mit Wissenschaft und Technologie befassten Organisationen, Unternehmen und Institutionen beider Länder im Hinblick auf den Abschluss von entsprechenden Protokollen oder Verträgen, die sich im Rahmen dieses Abkommens als notwendig erweisen könnten. Diese Protokollen oder Verträge sind gemäss den in beiden Ländern geltenden Gesetzen und Bestimmungen abzuschliessen. Art. IV Die Vertragsparteien treffen Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Bibliotheken, wissenschaftlichen oder technischen Dokumentationsstellen und wissenschaftlichen Institutionen zum Austausch von Büchern, Zeitschriften und Bibliografien. Art. V 1. Die Zielsetzungen dieses Abkommens sollen mit der Durchführung von periodisch unterzeichneten Zusammenarbeitsprogrammen erreicht werden. Diese Programme bestimmen Zweck, Gegenstand und Form der Zusammenarbeit, unter Einschluss der finanziellen Bedingungen, sowie die Rechte am geistigen Eigentum und die Verwendung der Resultate. 2. Die Verantwortung für die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf schweizerischer Seite dem Staatsekretär der Gruppe für Wissenschaft und Forschung

2 des Eidgenössischen Departements des Innern und auf indischer Seite dem (GWF) Department of Science & Technology (DST) der Regierung der Republik Indien (nachstehend «Umsetzungsstellen» genannt). Art. VI 1. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien einer Gemischten Kommission für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (nachstehend «Gemischte Kommission» genannt). Die Gemischte Kommission versammelt sich abwechselnd in der Schweiz und in Indien. Die Daten der Treffen werden auf diplomatischem Wege vereinbart. 2. Die Gemischte Kommission hat folgende Aufgaben:

Fussnoten

[^1]: SR 0.974.242.3

[^2]: Heute: des Staatssekretariats für Bildung und Forschung (SBF)