Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (mit Anhängen)
1 Übersetzung Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Stand am 7. März 2012)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt, in der Erkenntnis, dass es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Massnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschaftsund Bekämpfungsmassnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern, in Bekräftigung der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Massnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können, eingedenk der Bedeutung und Zweckmässigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, im Bewusstsein der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang, im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschliessende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Grossschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen, in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsat-
3 zes 21, aufgrund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird, unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts, in Bekräftigung der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet «Industrieunfall» ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar i) entweder in einem Betrieb, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d fällt; b) bedeutet «gefährliche Tätigkeit» jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche
4 mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann; c) bedeutet «Auswirkungen» jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere i) für den Menschen, die Tierund Pflanzenwelt; ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft; iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschliesslich historischer Denkmäler; d) bedeutet «grenzüberschreitende Auswirkungen» schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei; e) bedeutet «Inhaber» jede natürliche oder juristische Person einschliesslich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit; f) bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens; g) bedeutet «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte; h) bedeutet «betroffene Vertragspartei» die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können; i) bedeutet «beteiligte Vertragsparteien» jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei; j) bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschaftsund Bekämpfungsmassnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschaftsund Bekämpfungsmassnahmen. 2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf a) nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle; b) Unfälle in militärischen Einrichtungen; c) Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche verursacht werden; d) Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme i) der Bekämpfungsmassnahmen bei solchen Unfällen; ii) der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt; e) unfallbedingte Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen; f) Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschliesslich der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens; g) das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der auf nationaler und internationaler Ebene bereits unternommenen Anstrengungen geeignete Massnahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Industrieunfällen und arbeiten hierzu im Rahmen dieses Übereinkommens zusammen, indem sie solche Unfälle soweit wie möglich verhüten, ihre Häufigkeit und Schwere verringern und ihre Auswirkungen vermindern. Zu diesem Zweck werden Verhütungs-, Bereitschaftsund Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Wiederherstellungsmassnahmen ergriffen. 2. Die Vertragsparteien entwickeln mittels Informationsaustausches, gegenseitiger Beratung und sonstiger Massnahmen der Zusammenarbeit politische Leitlinien und Strategien und setzen sie unverzüglich um, damit die Gefahren von Industrieunfällen verringert und die Verhütungs-, Bereitschaftsund Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Wiederherstellungsmassnahmen verbessert werden, wobei sie zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit die auf nationaler und internationaler Ebene bereits eingeleiteten Massnahmen berücksichtigen. 3. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass der Inhaber dazu verpflichtet wird, alle zur sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit und zur Verhütung von Industrieunfällen notwendigen Massnahmen zu ergreifen. 4. Zur Anwendung dieses Übereinkommens ergreifen die Vertragsparteien geeignete Gesetzgebungs-, sonstige Regelungs-, Verwaltungsund Finanzmassnahmen, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen. 5. Dieses Übereinkommen lässt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf Industrieunfälle und gefährliche Tätigkeiten unberührt.
Art. 4 Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten
Zu dem Zweck, Verhütungsund Bereitschaftsmassnahmen treffen zu können, ergreift die Ursprungspartei geeignete Massnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs festzustellen und dadurch zu gewährleisten, dass betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden. 2. Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen. 3. Die Vertragsparteien wenden in Bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten die in Anhang III festgelegten Verfahren an. 4. Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Massgabe des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang und gehört zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen aufgrund der gefährlichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens zu erfüllen.
Art. 5 Freiwillige Erweiterung des Verfahrens
Die beteiligten Vertragsparteien sollen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Frage aufnehmen, ob eine Tätigkeit, die nicht von Anhang I erfasst ist, als gefährliche Tätigkeit zu behandeln ist. Im gegenseitigen Einvernehmen können sie einen Beratungsmechanismus ihrer Wahl oder eine Untersuchungskommission nach Anhang II zu ihrer Beratung in Anspruch nehmen. Soweit die beteiligten Vertragsparteien Einvernehmen erzielen, wird dieses Übereinkommen oder ein Teil davon so auf die betreffende Tätigkeit angewendet, als handle es sich um eine gefährliche Tätigkeit.
Art. 6 Verhütung
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen, einschliesslich solcher Massnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, das Risiko durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Massnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. 2. Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.
Art. 7 Standortwahl
Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Festlegung politischer Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits laufender Tätigkeiten, um das Risiko für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen Vertragsparteien auf ein Mindestmass zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um das damit verbundene Risiko auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1–8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte berücksichtigen.
Art. 8 Bereitschaft für den Notfall
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Bereitschaftsmassnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Massnahmen werden von den Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Massnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarmund Einsatzpläne mit. 2. Die Ursprungspartei stellt sicher, dass für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarmund Einsatzpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschliesslich geeigneter Massnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Massnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmass beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarmund Einsatzpläne besitzt. 3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für gefährliche Tätigkeiten ausserbetriebliche Alarmund Einsatzpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Massnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlussfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1–5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame ausserbetriebliche Alarmund Einsatzpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmassnahmen zu erleichtern. 4. Die Alarmund Einsatzpläne sind regelmässig oder sooft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.
Art. 9 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet wird. Diese Information erfolgt auf dem von den Vertragsparteien als zweckmässig erachteten Weg; sie umfasst die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen. 2. Die Ursprungspartei gibt nach Massgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es möglich und zweckmässig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in Bezug auf Verhütungsund Bereitschaftsmassnahmen bekannt machen kann; sie stellt sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene Öffentlichkeit. 3. Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungsund Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschliesslich der Möglichkeit, Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.
Art. 10 Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen
Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln. 2. Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, dass die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX angegebenen Elemente zu enthalten. 3. Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, dass bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarmund Einsatzpläne so bald wie möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.
Art. 11 Bekämpfung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmass zu beschränken. 2. Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, dass die Auswirkungen – gegebenenfalls gemeinsam – bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmassnahmen zu koordinieren.
Art. 12 Gegenseitige Hilfeleistung
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.