Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-11-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

2 und auf Artikel 34 Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG), verordnet:

1. Kapitel: Entschädigung für Dienstleistende

1. Abschnitt: Anspruch auf Entschädigung

Art. 1 Erwerbstätige

(Art. 10 Abs. 1 EOG)

1 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.

2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:

Art. 2 Nichterwerbstätige

(Art. 10 Abs. 2 EOG) Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.

Art. 3 Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S)

(Art. 1 a Abs. 4 EOG) Das Bundesamt für Sport bestimmt die Kurse, die nach Artikel 1 a Absatz 4 EOG Anspruch auf Entschädigung geben.

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 11 EOG)

1 Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:

2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.

3 Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund

3 des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.

Art. 5 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens

bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem Einkommen (Art. 11 EOG)

1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die:

2 Das pro Tag erzielte vordienstliche Durchschnittseinkommen wird wie folgt ermittelt:

3 Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 2 ermittelt werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen.

4 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 2 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.

Art. 6 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens

bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen (Art. 11 EOG)

1 Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 5 haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt.

2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.

Art. 7 Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 11 EOG)

1 Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV- Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine selbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie verdient hätten.

3 War eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz vom 20. De-

4 zember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beitragspflichtig, so wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.

Art. 8 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerinnen

oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind (Art. 11 EOG) Die Entschädigung wird auf Grund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 4–7 ermittelt werden.

Art. 9 Entschädigung für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld

bezogen haben (Art. 11 EOG) Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht die Gesamtentschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.

Art. 10 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz

(Art. 9 Abs. 4 dritter Satz EOG) Für Personen, die mindestens 40 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1 a Absätze 1 bis und 2 EOG geleistet haben, beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz 80 Prozent des vordienstlichen Durchschnittseinkommens.

Art. 11 Dauer des Zivildienstes, der einer Rekrutenschule entspricht

(Art. 9 Abs. 3 EOG) Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen:

3. Abschnitt: Zulage für Betreuungskosten

Art. 12 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung

(Art. 7 Abs. 1 EOG) Als Kosten für die Kinderbetreuung werden insbesondere vergütet:

Art. 13 Höhe der Zulage

(Art. 7 Abs. 2 EOG)

1 Vergütet werden die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung multipliziert mit der Anzahl der Diensttage.

2 Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet. 4. Abschnitt: Betriebszulage für mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb (Art. 8 Abs. 2 EOG)

Art. 14

Anspruch auf die Betriebszulage haben Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und die:

5 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten oder Ehegattin oder Ehegatte des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin sind;

5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs

Art. 15 Anmeldung

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

1 Der Anspruch auf eine Entschädigung ist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind.

2 6 Das Bundesamt für Sozialversicherungen gibt das Anmeldeformular und die besonderen Formulare folgenden Stellen ab:

7 sowie ihren Vollzugsc. der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst beauftragten;

3 Das Anmeldeformular ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so ist das Anmeldeformular nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben.

4 Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben.

Art. 16 Bescheinigung der Diensttage

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

1 Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage.

2 8 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage.

3 Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungsberechtigten Kurstage.

4 Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.

5 Wurde ein falsches Anmeldeformular abgegeben oder ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand des Dienstbüchleins, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die entschä-

9 digungsberechtigten Diensttage.

Art. 17 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber

(Art. 19 Abs. 3 EOG) Wird eine Dienst leistende Person als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin entschädigt, so hat der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.

Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte

(Art. 17 Abs. 1 EOG)

1 Angehörige und Arbeitgeber der Dienst leistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die anspruchsberechtigten Diensttage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 15–17 gelten sinngemäss.

2 Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienmitglied nach Artikel 14, so gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin.

Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17 Abs. 2 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung, die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist:

2 Sind mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die entschädigungsberechtigte Person die Ausgleichskasse.

3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

6. Abschnitt: Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 20 Festsetzung der Entschädigung

(Art. 18 EOG)

1 Die Ausgleichskasse kann die Festsetzung der Grundentschädigung und der Kinderzulage an den Arbeitgeber delegieren, sofern die entschädigungsberechtigte Person nicht mehrere Arbeitgeber hat oder gleichzeitig eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Die Ausgleichskasse überprüft die Berechnung des Arbeitgebers.

2 Auf Gesuch der entschädigungsberechtigten Person hat die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat, Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen.

Art. 21 Auszahlung der Entschädigung

(Art. 19 EOG)

1 Nach Eingang des Anmeldeformulars zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Arti-

10 kel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG .

2 Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.

3 Die Entschädigungen werden auf ein Bankoder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch kann bar ausbezahlt werden.

4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland

(Art. 18 und 19 EOG)

1 Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.

2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung

11 vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters- Hinterlassenenund Invalidenversicherung sinngemäss.

2. Kapitel: Entschädigung bei Mutterschaft

1. Abschnitt: Beginn und Ende des Anspruchs auf Entschädigung

Art. 23 Beginn des Anspruchs

(Art. 16 c EOG) Der Anspruch auf Entschädigung entsteht:

Art. 24 Aufschub des Entschädigungsanspruchs bei längerem

Spitalaufenthalt des Neugeborenen (Art. 16 c Abs. 2 EOG)

1 Der Beginn des Entschädigungsanspruchs wird aufgeschoben wenn:

2 Der Aufschub beginnt mit dem Tag der Geburt und endet am Tag, an welchem das Neugeborene zur Mutter zurückkehrt oder stirbt.

Art. 25 Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme der Arbeit

(Art. 16 d EOG) Der Anspruch auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

2. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer

Art. 26 Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten

(Art. 16 b Abs. 1 Bst. a EOG) Zur Bestimmung der Mindestversicherungsdauer gemäss Artikel 16 b Absatz 1 Buchstabe a EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während der die anspruchsberechtigte Mutter obligatorisch in einem Staat versichert war:

12 zwischen der Schweizerischen a. für den das Abkommen vom 21. Juni 1999 Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die

13 14 Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung gelten;

Art. 27 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt

(Art. 16 b Abs. 2 EOG) Bei vorzeitiger Geburt wird die in Artikel 16 b Absatz 1 Buchstabe a EOG festgesetzte Versicherungsdauer herabgesetzt:

3. Abschnitt: Mindesterwerbsdauer

Art. 28 Anrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten

(Art. 16 b Abs. 1 Bst. b EOG) Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer gemäss Artikel 16 b Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während der die anspruchsberechtigte Mutter in einem Staat erwerbstätig war:

15 a. für den das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die

16 17 Verordnung Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung gelten;

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