Zusatzprotokoll vom 16. Juni 2000 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (mit Anhängen)
In der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (in folgenden «die Schweiz» genannt) und die Internationale Atomenergieorganisation (im folgenden «Organisation» genannt) Vertragsparteien eines Abkommens über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen[^1] (im folgenden als «Safeguardsabkommen» bezeichnet) sind, welches am 6. September 1978 in Kraft getreten ist,
In Anbetracht des Wunsches der internationalen Gemeinschaft, die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch grössere Wirksamkeit und höhere Effizienz des Safeguardssystems der Organisation weiter zu fördern,
Eingedenk dessen, dass die Organisation bei ihren Safeguardsmassnahmen die Notwendigkeit zu berücksichtigen hat, dass eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung der Schweiz oder der internationalen Zusammenarbeit bei friedlichen nuklearen Tätigkeiten vermieden werden muss, die geltenden Gesundheits-, Sicherheits-, Objektschutz- und sonstigen Sicherheitsvorschriften und die Rechte des einzelnen zu beachten sind und alle Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, geschützt werden,
In der Erwägung, dass die Häufigkeit und die Intensität der in diesem Protokoll beschriebenen Tätigkeiten auf das Mindestmass zu beschränken sind, das mit dem Ziel wirksamerer und effizienterer Safeguardsmassnahmen der Organisation vereinbar ist,
sind die Schweiz und die Organisation wie folgt übereingekommen:
Verhältnis zwischen Protokoll und Safeguardsabkommen
Art. 1
Die Bestimmungen des Safeguardsabkommens finden auf dieses Protokoll Anwendung, soweit sie relevant und mit diesem Protokoll zu vereinbaren sind. Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Safeguardsabkommens und denen dieses Protokolls gelten letztere.
Erteilung von Informationen
Art. 2
Die Schweiz übermittelt der Organisation eine Erklärung, die folgende Informationen enthält:
- i) eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, die ohne Anwesenheit von Kernmaterial irgendwo durchgeführt werden und die die Schweiz finanziert, besonders genehmigt hat oder kontrolliert oder in ihrem Namen durchführen lässt;
- ii) von der Organisation auf Grund erwarteter Wirksamkeits- oder Effizienzverbesserungen angegebene und von der Schweiz akzeptierte Informationen über die für Safeguardsmassnahmen relevanten Betriebstätigkeiten in Anlagen und an Orten ausserhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wird;
- iii) eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes an jedem Standort, einschliesslich seiner Verwendung und, sofern dies nicht aus der Beschreibung hervorgeht, seines Inhalts. Die Beschreibung schliesst einen Plan des Standorts ein;
- iv) eine Beschreibung des Umfangs der betrieblichen Tätigkeiten für jeden Ort, an dem die in Anhang I[^2] dieses Protokolls genannten Tätigkeiten durchgeführt werden;
- v) Angabe des Ortes, des Betriebszustands und der geschätzten jährlichen Produktionskapazität von Uranbergwerken und ‑konzentrierungsanlagen sowie Thoriumkonzentrierungsanlagen in der Schweiz sowie der aktuellen Jahresproduktion dieser Bergwerke und Konzentrierungsanlagen. Die Schweiz gibt auf Ersuchen der Organisation die aktuelle Jahresproduktion eines bestimmten Bergwerks oder einer bestimmten Konzentrierungsanlage an. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich;
folgende Informationen über Ausgangsmaterial, das nach Zusammensetzung und Reinheit noch nicht für die Brennstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist:
- a) Menge, chemische Zusammensetzung, Verwendung oder geplante Verwendung dieses Materials – ob für nukleare oder nichtnukleare Verwendungen –, und zwar für jeden Ort in der Schweiz, an dem das Material in einer Menge von mehr als zehn Tonnen Uran und/oder zwanzig Tonnen Thorium vorhanden ist, sowie für andere Orte mit einer Menge von mehr als einer Tonne, wenn die Gesamtmenge in der Schweiz zehn Tonnen Uran oder zwanzig Tonnen Thorium übersteigt. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich;
- b) Menge, chemische Zusammensetzung und Bestimmung bei jeder einzelnen Ausfuhr solchen für spezifisch nichtnukleare Zwecke bestimmten Materials aus der Schweiz in Mengen, die
-
- zehn Tonnen Uran übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Uranausfuhren aus der Schweiz in denselben Staat einzeln weniger als zehn Tonnen, zusammen aber mehr als zehn Tonnen im Jahr betragen;
-
- zwanzig Tonnen Thorium übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Thoriumausfuhren aus der Schweiz in denselben Staat einzeln weniger als zwanzig Tonnen, zusammen aber mehr als zwanzig Tonnen im Jahr betragen;
- c) Menge, chemische Zusammensetzung, aktueller Ort und Verwendung oder geplante Verwendung bei jeder einzelnen Einfuhr solchen für spezifisch nichtnukleare Zwecke bestimmten Materials in die Schweiz in Mengen, die
-
- zehn Tonnen Uran übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Uraneinfuhren in die Schweiz einzeln weniger als zehn Tonnen, zusammen aber mehr als zehn Tonnen im Jahr betragen;
-
- zwanzig Tonnen Thorium übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Thoriumeinfuhren in die Schweiz einzeln weniger als zwanzig Tonnen, zusammen aber mehr als zwanzig Tonnen im Jahr betragen;
- vi)
- wobei keine Angaben über das für eine nichtnukleare Verwendung bestimmte Material gemacht zu werden brauchen, wenn dieses die für die nichtnukleare Endverwendung geeignete Form hat;
- vii) a) Informationen über Menge, Verwendung und Ort von Kernmaterial, das auf Grund des Artikels 37 des Safeguardsabkommens von Safeguardsmassnahmen befreit ist;
- b) Informationen über die (gegebenenfalls geschätzte) Menge und Verwendung an jedem einzelnen Ort von Kernmaterial, das auf Grund des Artikels 36 Buchstabe b des Safeguardsabkommens von Safeguardssmassnahmen befreit ist, aber noch nicht die für die nichtnukleare Endverwendung geeignete Form hat, und zwar bei Mengen, die über die in Artikel 37 des Safeguardsabkommens genannten hinausgehen. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich.
- viii) Informationen über den Ort oder die weitere Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält und bei dem die Safeguardsmassnahmen auf Grund des Artikels 11 des Safeguardsabkommens beendet wurden. Im Sinne dieser Ziffer schliesst die «weitere Aufbereitung» nicht die Neuverpackung des Abfalls oder seine weitere Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung ein;
folgende Informationen über die in Anhang II angegebenen Ausrüstungen und nichtnuklearen Materialien:
- a) bei jeder Ausfuhr solcher Ausrüstungen und Materialien aus der Schweiz: Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung in dem Empfängerstaat und Ausfuhrdatum oder voraussichtliches Ausfuhrdatum;
- b) auf besonderes Ersuchen der Organisation: Bestätigung von Informationen durch die Schweiz, die ein anderer Staat der Organisation über die Ausfuhr solcher Ausrüstungen und Materialien in die Schweiz mitgeteilt hat;
- ix)
- x) allgemeine Pläne für die folgenden zehn Jahre in bezug auf die Entwicklung des Kernbrennstoffkreislaufs (einschliesslich der geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über den Kernbrennstoffkreislauf), sobald sie von den zuständigen Behörden der Schweiz genehmigt sind.
- a.
Die Schweiz unternimmt alle vernünftigen Anstrengungen, der Organisation folgende Informationen zu übermitteln:
- i) eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe der ohne Kernmaterial durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, die sich speziell auf die Anreicherung, die Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff oder die Aufbereitung mittel- oder hochaktiven, Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthaltenden Abfalls beziehen und irgendwo in der Schweiz durchgeführt, aber von dieser nicht finanziert, besonders genehmigt oder kontrolliert oder in ihrem Namen betrieben werden. Im Sinne dieser Ziffer schliesst der Begriff «Aufbereitung» mittel- oder hochaktiven Abfalls nicht die Neuverpackung von Abfall oder seine Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung ein;
- ii) eine allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten an von der Organisation ausserhalb eines Standorts genannten Orten, die nach Ansicht der Organisation funktionsmässig mit den Tätigkeiten an diesem Standort in Verbindung stehen könnten, und Angabe der Person oder Einrichtung, die diese Tätigkeiten durchführt. Für diese Informationen ist ein besonderes Ersuchen seitens der Organisation erforderlich. Sie werden in Absprache mit der Organisation und in angemessener Zeit übermittelt.
- b.
- c. Auf Ersuchen der Organisation übermittelt die Schweiz weitere oder klärende Ausführungen zu allen auf Grund dieses Artikels erteilten Informationen, soweit dies für den Zweck der Safeguardsmassnahmen von Belang ist.
Art. 3
- a. Die Schweiz übermittelt der Organisation die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffern i, iii, iv, v, vi Buchstabe a, vii und x und Abschnitt b Ziffer i angegebenen Informationen innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls.
- b. Die Schweiz übermittelt der Organisation bis zum 15. Mai jedes Jahres eine Aktualisierung der in Abschnitt a genannten Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr. Hat sich gegenüber den früheren Informationen nichts geändert, so gibt die Schweiz dies an.
- c. Die Schweiz übermittelt der Organisation bis zum 15. Mai jedes Jahres die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffer vi Buchstaben b und c angegebenen Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr.
- d. Die Schweiz übermittelt der Organisation alle Vierteljahre die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffer ix Buchstabe a angegebenen Informationen. Diese Informationen werden innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres übermittelt.
- e. Die Schweiz übermittelt der Organisation 180 Tage vor einer weiteren Aufbereitung die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffer viii angegebenen Informationen sowie bis zum 15. Mai jedes Jahres Informationen über einen Ortswechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.
- f. Die Schweiz vereinbart mit der Organisation, wann und wie häufig die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffer ii angegebenen Informationen übermittelt werden.
- g. Die Schweiz übermittelt der Organisation die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffer ix Buchstabe b angegebenen Informationen innerhalb von sechzig Tagen nach Ersuchen seitens der Organisation.
Erweiterter Zugang
Art. 4
Für den erweiterten Zugang auf Grund des Artikels 5 dieses Protokolls gilt folgendes:
- a. Die Organisation versucht nicht mechanisch oder systematisch, die in Artikel 2 genannten Informationen nachzuprüfen; die Organisation hat jedoch Zugang zu
- i) jedem in Artikel 5 Abschnitt a Ziffer i oder ii genannten Ort ihrer Wahl, um sich zu vergewissern, dass es dort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten Tätigkeiten gibt;
- ii) jedem in Artikel 5 Abschnitt b oder c genannten Ort, um eine Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf Grund des Artikels 2 übermittelten Informationen oder eine Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen zu klären;
- iii) jedem in Artikel 5 Abschnitt a Ziffer iii genannten Ort, soweit dies für die Organisation erforderlich ist, um für Zwecke der Safeguardsmassnahmen die Erklärung der Schweiz über die Stillegung einer Anlage oder eines Ortes ausserhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wurde, zu bestätigen.
- b. i) Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer ii kündigt die Organisation der Schweiz den Zugang mindestens 24 Stunden zuvor an;
- ii) beim Zugang zu irgendeiner Stelle eines Standorts im Zusammenhang mit der Nachprüfung von Anlagedaten oder einer Ad-hoc- oder Routineinspektion an diesem Standort beträgt die Ankündigungsfrist bei einem entsprechenden Ersuchen der Organisation mindestens zwei Stunden, kann jedoch unter aussergewöhnlichen Umständen auch weniger betragen.
- c. Die Vorankündigung erfolgt schriftlich unter Angabe der Zugangsgründe und der vorgesehenen Tätigkeiten.
- d. Bei einer Frage oder einer Widersprüchlichkeit gibt die Organisation der Schweiz Gelegenheit, diese zu klären und eine Lösung zu erleichtern. Eine solche Gelegenheit wird vor einem Zugangsersuchen eingeräumt, sofern die Organisation nicht der Ansicht ist, eine Verzögerung des Zugangs schade dem Zweck, zu dem darum ersucht wird. In jedem Fall zieht die Organisation keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage oder der Widersprüchlichkeit, bevor nicht der Schweiz eine solche Gelegenheit eingeräumt worden ist.
- e. Sofern mit der Schweiz nichts anderes vereinbart wurde, findet der Zugang nur während der normalen Arbeitszeit statt.
- f. Die Schweiz hat das Recht, die Inspektoren der Organisation während des Zugangs von eigenen Vertretern begleiten zu lassen, vorausgesetzt, dass die Inspektoren der Organisation dadurch nicht aufgehalten oder sonstwie bei der Ausübung ihrer Funktionen behindert werden.
Art. 5
Die Schweiz gewährt der Organisation Zugang zu
- a. i) jeder Stelle eines Standorts,
- ii) jedem auf Grund des Artikels 2 Abschnitt a Ziffern v bis viii angegebenen Ort,
- iii) jeder stillgelegten Anlage und jedem stillgelegten Ort ausserhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wurde;
- b. allen anderen von der Schweiz auf Grund des Artikels 2 Abschnitt a Ziffer i, iv oder ix Buchstabe b oder Abschnitt b angegebenen Orten ausser den in Abschnitt a Ziffer i genannten, wobei die Schweiz, wenn sie solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation unverzüglich auf andere Weise zu erfüllen;
- c. allen anderen Orten ausser den in den Abschnitten a und b genannten, welche die Organisation für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben angibt, wobei die Schweiz, wenn sie solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation unverzüglich an angrenzenden Orten oder auf andere Weise zu erfüllen.
Art. 6
Bei der Durchführung des Artikels 5 kann die Organisation folgende Tätigkeiten vornehmen:
- a. bei einem Zugang auf Grund des Artikels 5 Abschnitt a Ziffer i oder iii., Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten, Anbringung von Siegeln und anderen in Ergänzenden Abmachungen festgelegten kennzeichnenden und Verfälschungen anzeigenden Vorrichtungen sowie sonstige objektive Massnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat (im folgenden als «Rat» bezeichnet) zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation und der Schweiz;
- b. bei einem Zugang auf Grund des Artikels 5 Abschnitt a Ziffer ii., Inaugenscheinnahme, Zählung einzelner Kernmaterialposten, zerstörungsfreie Messungen und Probenahmen, Einsatz von Strahlungsdetektoren und ‑messgeräten, Prüfung der für die Menge, Herkunft und Verwendung des Materials relevanten Protokolle, Entnahme von Umweltproben und sonstige objektive Massnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Rat zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation und der Schweiz;
- c. bei einem Zugang auf Grund des Artikels 5 Abschnitt b., Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und ‑messgeräten, Prüfung der für die Safeguardsmassnahmen relevanten Fabrikations- und Versandprotokolle und sonstige objektive Massnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Rat zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation und der Schweiz;
- d. bei einem Zugang auf Grund des Artikels 5 Abschnitt c., Entnahme von Umweltproben und, falls sich anhand der Ergebnisse die Frage oder die Widersprüchlichkeit an dem von der Organisation auf Grund des Artikels 5 Abschnitt c angegebenen Ort nicht klären lässt, am selben Ort Inaugenscheinnahme, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten und, soweit von der Schweiz mit der Organisation vereinbart, sonstige objektive Massnahmen.
Art. 7
- a. Auf Ersuchen der Schweiz treffen die Organisation und die Schweiz Abmachungen über eine Regelung des Zugangs im Rahmen dieses Protokolls, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtverbreitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicherheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen Schutzes zu erfüllen oder rechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen. Solche Abmachungen hindern die Organisation nicht daran, die notwendigen Tätigkeiten durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass es an dem betreffenden Ort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten Tätigkeiten gibt; dies schliesst auch die Klärung einer Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der in Artikel 2 genannten Informationen oder einer Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen ein.
- b. Bei der Übermittlung der in Artikel 2 genannten Informationen kann die Schweiz der Organisation mitteilen, an welchen Stellen eines Standorts oder eines Ortes der Zugang geregelt werden kann.
- c. Bis zum Inkrafttreten gegebenenfalls notwendiger Ergänzender Abmachungen kann die Schweiz eine Zugangsregelung im Einklang mit Abschnitt a treffen.
Art. 8
Dieses Protokoll hindert die Schweiz nicht daran, der Organisation zusätzlich zu den in den Artikeln 5 und 9 genannten Orten auch anderswo Zugang zu gewähren oder die Organisation zu ersuchen, an einem bestimmten Ort eine Nachprüfung vorzunehmen. Die Organisation unternimmt unverzüglich alle vernünftigen Anstrengungen, um diesem Ersuchen nachzukommen.
Art. 9
Die Schweiz gewährt der Organisation Zugang zu den Orten, welche die Organisation für die Entnahme von Umweltproben in einem grösseren Gebiet angibt, wobei die Schweiz, wenn sie solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation an anderen Orten zu erfüllen. Die Organisation ersucht erst dann um Zugang, wenn die Entnahme von Umweltproben in einem grösseren Gebiet und die Abmachung über die entsprechenden Verfahren vom Rat gebilligt worden sind und Konsultationen zwischen der Organisation und der Schweiz stattgefunden haben.
Art. 10
Die Organisation unterrichtet die Schweiz von:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.