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Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)

Geltender Text a fecha 2005-04-01

1 , gestützt auf die Artikel 47, 48, 50 und 135 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 2001 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2 Ziele

Der Finanzausgleich soll:

2. Abschnitt: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

Art. 3 Ressourcenpotenzial

1 Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist der Wert seiner fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen.

2 Es wird berechnet auf der Grundlage:

3 gesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer;

3 Der Bundesrat legt einen einheitlichen Abzug (Freibetrag) von den Einkommen fest. Er berücksichtigt bei den Vermögen nur den Zuwachs und trägt bei den Gewinnen der reduzierten Besteuerung der steuerlich privilegierten Gesellschaften Rechnung.

4 Er ermittelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen jährlich das Ressourcenpotenzial jedes Kantons pro Kopf seiner Einwohnerinnen und Einwohner auf Grund der Zahlen der letzten drei verfügbaren Jahre.

5 Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf über dem schweizerischen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenstark. Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf unter dem schweizerischen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenschwach.

Art. 4 Finanzierung des Ressourcenausgleichs

1 Die ressourcenstarken Kantone und der Bund stellen die Mittel für den Ressourcenausgleich zur Verfügung.

2 Die jährliche Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich beträgt mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.

Art. 5 Festlegung der Mittel für den Ressourcenausgleich

1 Die Bundesversammlung legt mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss jeweils für vier Jahre den Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone und denjenigen des Bundes an den Ressourcenausgleich fest. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts (Art. 18) und hält am Ziel fest, international konkurrenzfähige Steuersätze in den Kantonen zu erhalten.

2 Der Bundesrat passt für das zweite, dritte und vierte Jahr den Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone an die Entwicklung des Ressourcenpotenzials dieser Kantone und den Grundbeitrag des Bundes an die Entwicklung des Ressourcenpotenzials aller Kantone an.

3 Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem schweizerischen Durchschnitt.

Art. 6 Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs

1 Der Bundesrat legt die Verteilung der Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone jährlich auf Grund ihres Ressourcenpotenzials und der Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner fest. Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner steigt progressiv mit zunehmender Differenz zwischen den massgebenden eigenen Ressourcen eines Kantons und dem schweizerischen Durchschnitt. Die Rangfolge der Kantone darf durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.

2 Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

3 Zusammen mit den Leistungen aus dem Ressourcenausgleich wird angestrebt, dass die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen.

3. Abschnitt: Lastenausgleich durch den Bund

Art. 7 Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1 Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, einen Ausgleich.

2 Kennzeichen für eine hohe Belastung sind insbesondere:

Art. 8 Soziodemografischer Lastenausgleich

1 Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, einen Ausgleich.

2 Kennzeichen für eine hohe Belastung sind insbesondere überdurchschnittlich hohe Anteile an:

3 Zusätzlich ist der besonderen Belastung der Kernstädte von grossen Agglomerationen Rechnung zu tragen.

Art. 9 Festlegung und Verteilung der Mittel

1 Die Bundesversammlung legt mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss jeweils für vier Jahre je einen Grundbeitrag für den geografisch-topografischen und für den soziodemografischen Lastenausgleich fest. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts (Art. 18).

2 Der Bundesrat passt die Mittel für das zweite, dritte und vierte Jahr an die Teuerung an.

3 Er legt die Kriterien zur Verteilung der Mittel nach Anhörung der Kantone fest.

4 Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

4. Abschnitt: Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Art. 10 Pflicht zur Zusammenarbeit

1 Die Bundesversammlung kann die Kantone in den Aufgabenbereichen gemäss Artikel 48 a Absatz 1 der Bundesverfassung zur Zusammenarbeit mit Lastenausgleich verpflichten.

2 Die Verpflichtung erfolgt in Form der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 14) oder der Beteiligungspflicht (Art. 15).

3 Die Kantone regeln ihre Zusammenarbeit in interkantonalen Verträgen.

Art. 11 Ziele

Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden folgende Ziele angestrebt:

Art. 12 Grundsätze für den Ausgleich

Für den Ausgleich kantonsübergreifender Leistungen sind insbesondere die effektive Beanspruchung dieser Leistungen, der Umfang der Mitspracheund Mitwirkungsrechte sowie damit verbundene erhebliche Standortvorteile und -nachteile zu berücksichtigen.

Art. 13 Interkantonale Rahmenvereinbarung

Die Kantone erarbeiten für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich eine interkantonale Rahmenvereinbarung. Darin legen sie insbesondere fest:

Art. 14 Allgemeinverbindlicherklärung

1 Die Bundesversammlung kann in Form eines dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses für allgemein verbindlich erklären:

2 Die betroffenen Kantone werden vor dem Entscheid angehört.

3 Die Kantone, die durch eine Allgemeinverbindlicherklärung zur Beteiligung an einem Vertrag verpflichtet werden, übernehmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vertragspartner.

4 Die Allgemeinverbindlichkeit kann für höchstens 25 Jahre angeordnet werden.

5 Bundesbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung können vorsehen, dass die Bundesversammlung die Allgemeinverbindlichkeit mit einfachem Bundesbeschluss aufheben kann, wenn ihre Aufrechterhaltung auf Grund der Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, insbesondere wenn:

6 Die Kantone können frühestens nach fünf Jahren einen Antrag auf Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung stellen.

Art. 15 Beteiligungspflicht

1 Die Bundesversammlung kann in Form des einfachen Bundesbeschlusses auf Antrag von mindestens der Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag oder an einem definitiv ausgehandelten Vertragsentwurf beteiligt sind, einen oder mehrere Kantone zur Beteiligung verpflichten.

2 Die betroffenen Kantone werden vor dem Entscheid angehört.

3 Die Kantone, die zur Beteiligung verpflichtet werden, übernehmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vertragspartner.

4 Die Beteiligung kann für höchstens 25 Jahre angeordnet werden.

5 Die Bundesversammlung kann in Form des einfachen Bundesbeschlusses die Beteiligungspflicht aufheben, wenn ihre Aufrechterhaltung auf Grund der Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, insbesondere wenn mindestens die Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag beteiligt sind, die Aufhebung verlangt.

6 Die Kantone können frühestens nach fünf Jahren einen Antrag auf Aufhebung der Beteiligungspflicht stellen.

Art. 16 Rechtsmittel

1 Die Kantone setzen richterliche Behörden ein, die als letztinstanzliche kantonale oder interkantonale Behörden über Beschwerden gegen Entscheide interkantonaler Organe befinden.

2 Verletzt ein Kanton einen Vertrag oder verbindliche Beschlüsse eines interkantonalen Organs, so kann jeder Kanton oder das entsprechende interkantonale Organ beim Bundesgericht Klage erheben, wenn das interkantonale Streitbeilegungsverfahren zu keiner Einigung geführt hat.

Art. 17 Direkte Anwendbarkeit

Setzt ein Kanton einen Vertrag oder einen verbindlichen Beschluss eines interkantonalen Organs nicht oder nicht rechtzeitig um, so können die betroffenen Bürgerinnen und Bürger Ansprüche aus diesem Vertrag oder diesem Beschluss geltend machen, sofern die entsprechenden Bestimmungen inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind.

5. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht

Art. 18

1 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.

2 Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.

3 Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden gesondert dargelegt.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 19 Härteausgleich

1 Der Bund und die Kantone stellen die finanziellen Mittel zur Verfügung, mit denen für ressourcenschwache Kantone Härten aufgefangen werden, die sich aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben. Der Lastenausgleich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird dabei nicht berücksichtigt.

2 Der Bund finanziert den Härteausgleich zu zwei Dritteln, die Kantone zu einem Drittel.

3 Die Bundesversammlung legt mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss die anfängliche Höhe des Härteausgleiches fest. Dieser Anfangsbetrag bleibt während acht Jahren fest und verringert sich anschliessend um je 5 Prozent pro Jahr. Der Anfangsbeitrag jedes Kantons wird auf Grund der Zahl seiner Einwohnerinnen und Einwohner festgelegt.

4 Die Bundesversammlung beschliesst mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss über die ganze oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs, wenn sich dessen Weiterführung auf Grund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts als nicht oder nicht mehr vollumfänglich notwendig erweist.

5 Der Bundesrat regelt die Verteilung der Mittel unter den Kantonen nach Massgabe ihres Ressourcenpotenzials und der Ergebnisse der finanziellen Bilanz aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem. Er hört vorgängig die Kantone an. Der Lastenausgleich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird dabei nicht berücksichtigt.

6 Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich, wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt.

7 Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

8 Bei der Überprüfung der Erreichung des Mindestausstattungsziels gemäss Artikel 6 Absatz 3 werden die Leistungen aus dem Härteausgleich mitberücksichtigt.

Art. 20 Subventionsrecht

Soweit der neue Finanzausgleich eine finanzielle Entlastung des Bundes vorsieht, gilt:

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er hört vorgängig die Kantone an.

Art. 22 Verlängerung der Geltungsdauer der Bundesbeschlüsse nach

den Artikeln 5 Absatz 1 und 9 Absatz 1

1 Verzögert sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 9 Absatz 1, so verlängert sich die Geltungsdauer des geltenden Bundesbeschlusses bis zum Inkrafttreten des nachfolgenden Bundesbeschlusses, höchstens jedoch um zwei Jahre.

2 Der Bundesrat kann die Mittel für die Dauer der Verlängerung gemäss den Artikeln 5 Absatz 2 und 9 Absatz 2 anpassen.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen wird aufgehoben.

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 5 Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er berücksichtigt dabei den Stand der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2002 2291

[^3]: SR 642.11

[^6]: Datum des Inkrafttretens: Art. 20 tritt am 1. April 2005 in Kraft; Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt.

[^4]: SR 613.1

[^5]: BBl 2002 2560

[^6]: BRB vom 3. März 2005 (AS 2005 1489 1637)